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Document 31992R1771

Verordnung (EWG) Nr. 1771/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für gefrorene Filets von Seehechten und für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft

ABl. L 182 vom 2.7.1992, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1771/oj

31992R1771

Verordnung (EWG) Nr. 1771/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für gefrorene Filets von Seehechten und für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 182 vom 02/07/1992 S. 0012 - 0014


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1771/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für gefrorene Filets von Seehechten und für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen ihrer auswärtigen Beziehungen verpflichtet, jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember ein Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 5 000 Tonnen zum Zollsatz von 10 % für Filets von Seehechten in Form von Verarbeitungsblöcken mit Gräten ( "Standard"), gefroren, und nach verschiedenen Anpassungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. August des folgenden Jahres ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 1 870 000 ECU Wertzuwachs für verschiedene Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr zu eröffnen. Diese Zollkontingente sind deshalb für die vereinbarten Zeiträume entsprechend den vereinbarten Einzelheiten zu eröffnen.

Es muß insbesondere sichergestellt werden, daß alle Beteiligten gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die für diese Kontingente vorgesehenen Zollsätze ohne Unterbrechung auf sämtliche Einfuhren und Wiedereinfuhren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente für die den vorgeschriebenen Bedingungen entsprechenden Waren angewendet werden. Es ist zweckmässig, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine gemeinschaftliche und wirksame Verwaltung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, indem die Mitgliedstaaten aus den Kontingentsmengen die für die tatsächlichen Einfuhren oder Wiedereinfuhren nötigen Mengen ziehen können.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme betreffend die Verwaltung der von dieser Wirtschaftsunion gezogenen Quoten durch eines ihrer Mitglieder getroffen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1992 wird der bei der Einfuhr der nachstehenden Waren geltende Zollsatz im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt:

Laufende

Nummer KN-Code

(1) Warenbezeichnung Kontingents-

menge

(in Tonnen) Kontingents-

zollsatz

(%) 09.0037 ex 0304 20 57 Filets von Seehechten (Merluccius-Arten) in Form von Verarbeitungsblöcken mit Gräten ( "Standard"), gefroren 5 000 10

(1) Taric-Code: 0304 20 57 * 31 und 0304 20 57 * 39.

2. Das in Absatz 1 vorgesehene Zollkontingent für die Einfuhren der Filets von Seehechten gilt unter der Voraussetzung, daß der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 (1) von den Mitgliedstaaten festgesetzte Frei-Grenze-Preis mindestens dem von der Gemeinschaft für die betreffende Ware oder Warengruppe gegebenenfalls festgesetzten Referenzpreis entspricht.

(3) Die Einfuhren dieser Waren, für die bereits im Rahmen einer anderen Zollpräferenzregelung ein gleicher oder niedrigerer Zollsatz angewandt wird, werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet.

Artikel 2

(1) Vom 1. September 1992 bis zum 31. August 1993 werden die Zollsätze für die Wiedereinfuhr der nachstehenden Waren im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents vollständig ausgesetzt:

Laufende

Nummer KN-Code Warenbezeichnung Kontingentsmenge 09.2501 Waren, die im Rahmen folgender Veredelungsarbeiten gemäß der mit der Schweiz getroffenen Vereinbarung über den Textil-Veredelungsverkehr hergestellt wurden: a) Veredelungsarbeiten an Geweben der Kapitel 50 bis 55 und der Unterposition 5809 00 00 der Kombinierten Nomenklatur; b) Zwirnen und Texturieren (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Garnen der Kapitel 50 bis 55 und der Unterposition 5605 00 00 der Kombinierten Nomenklatur; c) Veredelungsarbeiten an Waren der nachstehenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur: 5606 00 Gimpen, umsponnen, Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar); Chenillegarne; "Maschengarne": andere: 5606 00 91 Gimpen 5606 00 99 andere 5801 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806: 5801 10 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren aus Baumwolle: 5801 22 00 Rippenschußsamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten 5801 23 00 anderer Schußsamt und Schussplüsch 5801 24 00 Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé) 5801 25 00 Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten 5801 26 00 Chenillegewebe 1 870 000 ECU Wertzuwachs aus Chemiefasern: 5801 32 00 Rippenschußsamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten 5801 33 00 anderer Schußsamt und Schussplüsch 5801 34 00 Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé) 5801 35 00 Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten 5801 36 00 Chenillegewebe 5801 90 aus anderen Spinnstoffen: 5801 90 10 aus Flachs 5801 90 90 andere 5802 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware Streifen oder als Motive 5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) 5808 Geflechte als Meterware, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren 6001 Samt, Plüsch (einschließlich Hochflorerzeugnisse), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke 6002 Andere Gewirke und Gestricke

2. Für die Anwendung dieses Artikels gelten als:

a) "Veredelungsarbeiten":

- im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Tabelle: das Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Appretieren und andere Arbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern;

- im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) der Tabelle: das Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen, dem Färben und anderen Arbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern;

b) als "Wertzuwachs": der Unterschied zwischen dem Zollwert bei der Wiedereinfuhr, so wie er in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definiert ist, und dem Zollwert, der zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr festgestellt würde, wenn die Waren, so wie sie ausgeführt worden sind, Gegenstand einer Einfuhr wären.

(3) Die nach Veredelungsarbeiten wiedereingeführten Waren, die unter eine andere Zollpräferenzregelung fallen, werden nicht auf das Zollkontingent angerechnet.

Artikel 3

Im Rahmen dieser Zollkontingente wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte und gegebenenfalls nach den aufgrund dieses Beitritts geschlossenen Protokollen berechnet werden.

Artikel 4

Die Zollkontingente nach den Artikeln 1 und 2 werden von der Kommission verwaltet, die alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

Artikel 5

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission in der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung im pro-rata-Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. L 354 vom 23. 12. 1991, S. 1.

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