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Document 31992R1764

Verordnung (EWG) Nr. 1764/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Änderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern

ABl. L 181 vom 1.7.1992, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1764/oj

31992R1764

Verordnung (EWG) Nr. 1764/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Änderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern

Amtsblatt Nr. L 181 vom 01/07/1992 S. 0009 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0226
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0226


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1764/92 DES RATES vom 29. Juni 1992 zur Änderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Verwirklichung einer neuen Mittelmeerpolitik zum Ausbau der Verbindungen und zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Region haben der Rat und die Kommission auf der Ratstagung vom 18. und 19. Dezember 1990 eine Entschließung über den Handel mit den Drittländern des Mittelmeerraums verabschiedet.

Darin wurden insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Agrarexporte dieser Länder in die Gemeinschaft vorgesehen. Dementsprechend sind die Durchführungsmodalitäten für diese Maßnahmen festzulegen.

Zu diesem Zweck bedarf es einer Änderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft, wie sie in den Protokollen zu den Assoziations- bzw. Kooperationsabkommen mit Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern vorgesehen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Zölle, die am 31. Dezember 1991 in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 auf die Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrags erhoben werden, die ihren Ursprung in den betroffenen Drittländern des Mittelmeerraums haben, und für die der Zollabbau gemäß den in Anhang I dieser Verordnung genannten Protokollen zu den Assoziations- oder Kooperationsabkommen nach dem 1. Januar 1993 fortgesetzt wird, werden am 1. Januar 1992 und am 1. Januar 1993 in zwei gleichen Raten beseitigt.

(2) Absatz 1 gilt bis zur Höhe der in den dort genannten Protokollen gegebenenfalls festgesetzten Kontingente und innerhalb der darin vereinbarten Zeitpläne, wobei auch die Sonderbestimmungen dieser Protokolle zu berücksichtigen sind.

(3) Sobald die Zölle im Zuge der Anwendung von Absatz 1 2 % oder weniger erreicht haben, wird ihre Erhebung vollständig ausgesetzt.

Diese Maßnahme gilt entsprechend für die spezifischen Zölle, die 2 % des Wertes nicht übersteigen.

Artikel 2

(1) Die Beträge der Zollkontingente und die Referenzmengen für die unter Anhang II des Vertrags fallenden Erzeugnisse, die in den in Artikel 1 bezeichneten Protokollen festgelegt sind, werden innerhalb der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Zeitpläne von 1992 bis 1995 alljährlich in vier gleichen Raten von 5 % dieser Beträge bzw. Mengen erhöht.

Im Falle der Zollkontingente für die in Anhang II dieser Verordnung genannten Waren beträgt diese Erhöhung nur 3 %.

(2) Die Erhöhung der Zollkontingente gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in Zypern nur, sofern in dem in Anhang I genannten Protokoll zwischen der Gemeinschaft und der Republik Zypern noch keine Erhöhung vorgesehen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Jorge BRAGA DE MACEDO

ANHANG I

Liste der Protokolle nach Artikel 1

- Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. Nr. L 297 vom 21. 10. 1987, S. 1)

- Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und zur Anpassung bestimmter Abkommensbestimmungen (ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 1)

- Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. Nr. L 297 vom 21. 10. 1987, S. 10)

- Viertes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. Nr. L 327 vom 30. 11. 1988, S. 35)

- Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. Nr. L 297 vom 21. 10. 1987, S. 18)

- Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. Nr. L 297 vom 21. 10. 1987, S. 28)

- Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1989, S. 1)

- Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. Nr. L 224 vom 13. 8. 1988, S. 17)

- Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. Nr. L 327 vom 30. 11. 1988, S. 57)

- Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. Nr. L 297 vom 21. 10. 1987, S. 35)

ANHANG II

Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 1, für die die jährliche Erhöhung der in den Protokollen festgesetzten Zollkontingente auf 3 v. H. begrenzt wird

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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