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Asiakirja JOL_1992_044_R_0038_055

    Beschluß des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anpassung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse
    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Anpassung des Abkommens betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse

    ABl. L 44 vom 20.2.1992, s. 38—39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31992D0118

    BESCHLUSS DES RATES vom 27. Januar 1992 zur Anpassung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse (92/118/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 044 vom 20/02/1992 S. 0038 - 0038


    BESCHLUSS DES RATES vom 27 . Januar 1992 zur Anpassung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse ( 92/118/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit dem am 22 . März 1989 unterzeichneten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse ( 1 ) sind die von der Gemeinschaft und von Norwegen zu eröffnenden Zollkontingente nur für die Jahre 1989 bis 1991 festgesetzt worden . Es empfiehlt sich daher, die ab 1 . Januar 1992 geltenden Kontingente festzusetzen.

    Die Kommission hat zu diesem Zweck Konsultationen mit Norwegen geführt, die erfolgreich abgeschlossen wurden -

    BESCHLIESST :

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Anpassung des Abkommens betreffend den beiderseitigen Handel mit Käse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt .

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen . Geschehen zu Brüssel am 27 . Januar 1992 . Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Arlindo MARQUES CUNHA

    ( 1 ) ABl . Nr . L 362 vom 30 . 12 . 1988, S . 52 .

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