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Document 31992D0004

    92/4/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 4 vom 9.1.1992, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/4/oj

    31992D0004

    92/4/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 004 vom 09/01/1992 S. 0011 - 0012


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/4/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115,

    gestützt auf die Entscheidung 87/433/EWG der Kommission vom 22. Juli 1987 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten nach Artikel 115 des EWG-Vertrags ermächtigt werden können (1), insbesondere auf die Artikel 1, 2 und 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 80/776/EWG (2), geändert durch die Entscheidung 80/920/EWG (3), hat die Kommission das Vereinigte Königreich ermächtigt, aus bestimmten Drittländern, die nicht AKP-Länder sind, stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Bananen des KN-Codes ex 0803 00 10 einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen.

    Mit der Entscheidung 91/14/EWG der Kommission (4) wurde die genannte Überwachung bis zum 31. Dezember 1991 verlängert. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat einen Antrag eingereicht, um ermächtigt zu werden, diese Überwachung bis zum 31. Dezember 1992 aufrechtzuerhalten.

    Die Gründe, die die Kommission zum Erlaß der Entscheidung 80/776/EWG veranlasst haben, bestehen weiter fort, nämlich die Notwendigkeit, die Effizienz der handelspolitischen Maßnahmen zu gewährleisten, die das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden Bananen treffen muß, um das im Protokoll Nr. 5 zum Abkommen von Lomé genannte Ziel zu verwirklichen.

    Daher empfiehlt es sich, das Vereinigte Königreich zu ermächtigen, die innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus bestimmten Drittländern gemäß der Liste im Anhang dieser Entscheidung bis zum 30. Juni 1992 fortzusetzen, unbeschadet einer Prüfung der Situation nach diesem Zeitpunkt, die von der Entwicklung des Gemeinschaftsmarkts für Bananen im Hinblick auf den Binnenmarkt bedingt wird -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gültigkeit der Entscheidung 80/776/EWG wird für innergemeinschaftliche Einfuhren von Bananen aus den Drittländern gemäß der Liste im Anhang bis zum 30. Juni 1992 verlängert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 22. November 1991 Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 238 vom 21. 8. 1987, S. 26. (2) ABl. Nr. L 224 vom 27. 8. 1980, S. 15. (3) ABl. Nr. L 261 vom 4. 10. 1980, S. 19. (4) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1991, S. 27.

    ANHANG

    Drittländer für den Warenursprung nach Artikel 1

    Bolivien, Kanada, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, El Salvador, Ecuador, Vereinigte Staaten von Amerika, Guatemala, Nicaragua, Panama, Philippinen, Venezuela, Honduras, Mexiko.

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