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Document 31991R3899

Verordnung ( EWG ) Nr. 3899/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur sechsten Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

ABl. L 368 vom 31.12.1991, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3899/oj

31991R3899

Verordnung ( EWG ) Nr. 3899/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur sechsten Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Amtsblatt Nr. L 368 vom 31/12/1991 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3899/91 DES RATES

vom 16. Dezember 1991

zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 (2), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Erfahrung muß klargestellt werden, daß zur Unterrichtung des Verbrauchers über die Art des Erzeugnisses nach Maßgabe seines Restzuckergehalts die Etikettierung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure nur die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Angaben enthalten darf.

Es empfiehlt sich, daß die zum Kauf angebotenen Fertigpackungen, die Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure enthalten, zur Unterrichtung des Verbrauchers eine Etikettierung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften tragen. Bei speziellen Fertigpackungen mit kleinen Mengen solcher Weine können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß eine geographische Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets eines Qualitätsschaumweins b.A. hinreichend genau sein muß, um jede Verwechslungsmöglichkeit auszuschließen.

Die Verwendung von Marken zur Etikettierung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2357/91 (4) geregelt. Damit geographische Bezeichnungen für eines dieser Erzeugnisse wirksam geschützt sind, dürfen nach diesen Bestimmungen zur Bezeichnung und bei der Aufmachung solcher Erzeugnisse keine Marken verwendet werden, die Worte enthalten, die mit einem geographischen Namen für einen anderen Wein identisch sind, sofern nicht der betreffende Schaumwein diesen Namen führen darf. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen hat sich gezeigt, daß es verkehrsübliche Marken gibt, die der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entsprechen und zum Zeitpunkt der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung durch den Erzeugermitgliedstaat seit mindestens 25 Jahren ununterbrochen eingetragen waren und verwendet wurden. Es empfiehlt sich, die Weiterverwendung solcher Marken zuzulassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- als ,Verpackung' die als Schutz während des Transports für ein oder mehrere Behältnisse und/oder für ihre Aufmachung für den Verkauf an den Endverbraucher verwendete Umschließung wie Papier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten."

2. An Artikel 5 Absatz 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) In Unterabsatz 1 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- ,extra dry', ,extra trocken' oder ,extra seco':

wenn der Restzuckergehalt zwischen 12 und 20 g je Liter liegt;".

b)

Folgender Unterabsatz wird als letzter Unterabsatz angefügt:

"Zur Angabe der Art des Erzeugnisses nach Maßgabe seines Restzuckergehalts sind auf der Etikettierung nur die in den Unterabsätzen 1 und 3 vorgesehenen Angaben zulässig."

3.

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Verschluß nach Unterabsatz 1 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich darf nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein."

4.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wenn die Behältnisse, die ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 enthalten, dem Endverbraucher in einer Fertigpackung zum Kauf angeboten werden, so muß die Fertigpackung eine den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Etikettierung aufweisen.

Vorkehrungen zur Vermeidung übermässiger Härten bei speziellen Fertigpackungen mit kleinen Mengen der in

Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die allein oder zusammen mit anderen Erzeugnissen verpackt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 getroffen."

5.

An Artikel 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Die geographische Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets eines Qualitätsschaumweins b.A. muß hinreichend genau und bekanntermassen an das Produktionsgebiet gebunden sein, damit angesichts der gegebenen Umstände Verwechslungen vermieden werden können."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b) kann der Inhaber einer für ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets oder einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch sind, diese Marke auch dann, wenn das Erzeugnis diese Bezeichnung gemäß Absatz 2 nicht führen darf, weiterverwenden, wenn sie der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entspricht, sofern die Registrierung der Marke bei Qualitätsweinen b.A. mindestens 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 durch einen Erzeugermitgliedstaat erfolgt ist und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde.

Marken, die die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfuellen, können der Verwendung von Namen geographischer Einheiten für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. nicht entgegengehalten werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 gilt ab 1. Januar 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN DEN BRÖK

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 320 vom 29. 11. 1985, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 216 vom 3. 8. 1991, S. 2.

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