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Document 31991R3898

    Verordnung ( EWG ) Nr. 3898/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 358/79 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine

    ABl. L 368 vom 31.12.1991, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3898/oj

    31991R3898

    Verordnung ( EWG ) Nr. 3898/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 358/79 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine

    Amtsblatt Nr. L 368 vom 31/12/1991 S. 0007 - 0008


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3898/91 DES RATES

    vom 16. Dezember 1991

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Bestimmungen über die Hoechstwerte für den Schwefeldioxidgehalt sollten gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1735/91 (5), aufgrund der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden.

    Nach Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 (7), dürfen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, nachstehend "Qualitätsweine b.A." genannt, grundsätzlich nur aus Trauben gewonnen werden, die in dem bestimmten Anbaugebiet geerntet wurden, dessen Bezeichnung diese Weine tragen; während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 1995 sind jedoch Abweichungen von diesem Grundsatz möglich. Eine derartige Bestimmung ist auch für Qualitätsschaumweine besonderer Anbaugebiete, nachstehend "Qualitätsschaumweine b.A." genannt, vorzusehen.

    Es hat sich erwiesen, daß die Bestimmungen für die Bereitung von Schaumwein nicht nur aromatische Qualitätsschaumweine, sondern auch aromatische Qualitätsschaumweine b.A. betreffen sollten.

    Aromatische Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine b. A. müssen aus Rebsorten hergestellt werden, deren Verzeichnis im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 enthalten ist. Dieses Verzeichnis sollte durch bestimmte Sorten ergänzt werden, die aufgrund der gewonnenen Erfahrung für die Bereitung von aromatischen Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen b. A. geeignet sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 358/79 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 12 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    "(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. April 1992 aufgrund der gewonnenen Erfahrung einen Bericht über die Hoechstwerte für den Schwefeldioxidgehalt gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen vor, über die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages vor dem 1. September 1992 beschließt.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen."

    2.

    An Artikel 14a werden folgende Änderungen vorgenommen:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich kann ein Erzeugermitgliedstaat, wenn es sich um ein durch besondere Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geregeltes herkömmliches Verfahren handelt, bis zum 31. Dezember 1995 durch ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle zulassen, daß ein Qualitätsschaumwein b. A. dadurch gewonnen wird, daß das Grunderzeugnis für diesen Wein durch Hinzufügen eines oder mehrerer Weinbauerzeugnisse verbessert wird, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name dieser Wein trägt, sofern

    - diese zugesetzten Weinbauerzeugnisse nicht innerhalb dieses bestimmten Anbaugebiets erzeugt werden und dieselben Merkmale besitzen wie die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammenden Erzeugnisse;

    - diese Verbesserung den önologischen Verfahren und den Definitionen der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 entspricht;

    - das Gesamtvolumen der zugesetzten Weinbauerzeugnisse, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, 10 % des Gesamtvolumens der verwendeten Erzeugnisse mit Ursprung aus dem bestimmten Anbaugebiet nicht überschreiten. Die Kommission kann jedoch den Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ermächtigen, in Ausnahmefällen Vomhundertsätze zugesetzter Erzeugnisse von mehr als 10 %, jedoch höchstens 15 %, zuzulassen;"

    b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Sie betreffen insbesondere die Abgrenzung der Gebiete in unmittelbarer Nähe eines bestimmten Anbaugebiets, wobei insbesondere der geographischen Lage und den Verwaltungsstrukturen Rechnung zu tragen ist."

    3.

    Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen."

    4. An Artikel 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:

    a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Aromatischer Qualitätsschaumwein darf nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost und teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus den in dem Verzeichnis im Anhang aufgeführten Rebsorten hergestellt wurde. Dasselbe gilt für aromatischen Qualitätsschaumwein b. A., sofern diese Rebsorten als geeignet für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. in dem betimmten Anbaugebiet anerkannt sind, dessen Namen der Qualitätsschaumwein b. A. trägt."

    b)

    Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    "(3) Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen aromatischer Qualitätsschaumwein und aromatischer Qualitätsschaumwein b. A. in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 oC einen Überdruck von mindestens 3 bar haben.

    (4) Abweichend von Artikel 17 muß die Herstellungsdauer bei aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein b. A. mindestens einen Monat betragen."

    5.

    Artikel 22 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 22

    Schaumweine jeder Kategorie gemäß Artikel 2, die den zum Zeitpunkt ihrer Bereitung geltenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprachen, bei denen die Bedingungen für die Bereitung oder bestimmte analytische Merkmale jedoch der vorliegenden Verordnung infolge einer Änderung derselben nicht mehr entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Vorräte zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet und ausgeführt werden."

    6.

    Der Anhang erhält folgende Fassung:

    "ANHANG

    Verzeichnis der Rebsorten, aus denen aromatische Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine b. A. hergestellt werden dürfen:

    Aleatico N

    Áóýñôéêï (Assyrtiko)

    Bourboulenc

    Brachetto N

    Clairette

    Colombard

    Freisa N

    Gamay

    Gewürztraminer

    Girò N

    ÃëõêÝñõèñá (Glykerithra)

    Huxelrebe

    Macabeu

    Alle Malvasia-Sorten

    Mauzac Blanc und rosé

    Monica N

    Ìïó÷ïößëaañï (Moschofilero)

    Müller-Thurgau

    Alle Muskat-Sorten

    Parellada

    Perle

    Picpoul

    Poulsard

    Prosecco

    Ñïäßôçò (Roditis)

    Scheurebe."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. VAN DEN BRÖK

    (1) ABl. Nr. C 84 vom 28. 3. 1991, S. 10, und am 13. Dezember 1991 übermittelte Änderungen.

    (2) ABl. Nr. C 305 vom 25. 11. 1991.

    (3) ABl. Nr. C 191 vom 22. 7. 1991, S. 45.

    (4) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 130.

    (5) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 9.

    (6) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59.

    (7) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

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