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Document 31991R3669

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3669/91 DES RATES vom 11. Dezember 1991 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90 (1992)

ABl. L 349 vom 18.12.1991, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3669/oj

31991R3669

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3669/91 DES RATES vom 11. Dezember 1991 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90 (1992) -

Amtsblatt Nr. L 349 vom 18/12/1991 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3669/91 DES RATES vom 11. Dezember 1991 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90 (1992)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90 ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent zum Zollsatz von 20 v. H. zu eröffnen, dessen Menge, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen, auf 2 250 Tonnen festgesetzt ist. Dieses Kontingent ist daher für das Jahr 1992 zu eröffnen.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Marktbeteiligten in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware bis zur Ausschöpfung der Kontingentsmenge angewendet wird. Zu diesem Zweck erweist sich zur Verwendung des Gemeinschaftszollkontingents ein System als zweckmässig, das sich auf die Vorlage eines Echtheitszeugnisses über die Art, die Herkunft und den Ursprung der Ware stützt.

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung müssen nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (2) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90 einer Gesamtmenge von 2 250 Tonnen, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen, wird für das Jahr 1992 ein Gemeinschaftszollkontingent eröffnet.

(2) Im Rahmen dieses Kontingents wird der anwendbare Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf 20 v. H. festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung und insbesondere

a) die Bestimmungen, mit denen Art, Herkunft und Ursprung der Ware garantiert werden,

b) die Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments, das die Nachprüfung der unter Buchstabe a) vorgesehenen Garantien ermöglicht,

werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BUKMAN

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 16.

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