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Document 31991D0593

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. November 1991 zur Änderung der Entscheidung 89/152/EWG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln mit Ursprung in Kuba Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (91/593/EWG)

    ABl. L 316 vom 16.11.1991, p. 47–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/1992; Aufgehoben durch 393D0036

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/593/oj

    31991D0593

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. November 1991 zur Änderung der Entscheidung 89/152/EWG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln mit Ursprung in Kuba Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (91/593/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 316 vom 16/11/1991 S. 0047 - 0047


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. November 1991 zur Änderung der Entscheidung 89/152/EWG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln mit Ursprung in Kuba Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (91/593/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/27/EWG (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    auf Antrag Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburgs und der Niederlande,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Knollen der Kartoffel mit Ursprung in Kuba wegen der Gefahr der Einschleppung von in der Gemeinschaft unbekannten exotischen Kartoffelkrankheiten im Prinzip nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.

    Artikel 14

    Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu, sofern festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

    In Kuba ist der frühe Anbau von Speisekartoffeln unter Verwendung von Pflanzkartoffeln aus bestimmten Mitgliedstaaten ständige Praxis. Ein Teil der Versorgung der Gemeinschaft mit frühen Speisekartoffeln wurde durch Einfuhren solcher Erzeugnisse aus Kuba sichergestellt.

    Mit den Entscheidungen 87/306/EWG (3), 88/223/EWG (4) und 89/152/EWG (5) haben der Rat und die Kommission vorbehaltlich bestimmter technischer Bedingungen bereits solche Ausnahmen für Speisekartoffeln mit Ursprung in Kuba genehmigt.

    Gemäß der Entscheidung 89/152/EWG ist die Genehmigung bis zum 20. April 1991 befristet.

    Die Umstände, die dieser Genehmigung zugrunde lagen, bestehen fort.

    Es empfiehlt sich daher, die Genehmigung für einen weiteren Zeitraum zu verlängern.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 89/152/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 Absatz 1 wird das Datum "20. April 1991" durch das Datum "30. April 1992" ersetzt.

    2. In Anhang II Nummer 8 wird "1989" durch "1991" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 5. November 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1991, S. 29. (3) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 41. (4) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 44. (5) ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 29.

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