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Document 21991D1112(08)

91/578/EWG:Beschluß Nr. 2/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich vom 10. September 1991 zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems

ABl. L 311 vom 12.11.1991, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/578/oj

21991D1112(08)

91/578/EWG:Beschluß Nr. 2/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich vom 10. September 1991 zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems

Amtsblatt Nr. L 311 vom 12/11/1991 S. 0012 - 0013


BESCHLUSS Nr. 2/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ÖSTERREICH vom 10. September 1991 zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems (91/578/EWG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend "Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen ist.

Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich festgelegten Ursprungsregeln für lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe) und lichtempfindliche photographische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten, der HS-Position 37.01, sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen - BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ersetzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens EWG-Österreich.

Artikel 2

Dieser Beschluß findet Anwendung ab 1. Januar 1988.

Geschehen zu Brüssel am 10. September 1991.

Für den Gemischten Ausschuß Der Vorsitzende W. WOLTE

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