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Document 21991D1112(03)

    91/573/EWG:Beschluß Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden vom 4. September 1991 zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems

    ABl. L 311 vom 12.11.1991, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/573/oj

    21991D1112(03)

    91/573/EWG:Beschluß Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden vom 4. September 1991 zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems

    Amtsblatt Nr. L 311 vom 12/11/1991 S. 0005 - 0005


    BESCHLUSS Nr. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEDEN vom 4. September 1991 zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems (91/573/EWG)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen ist.

    Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden festgelegten Ursprungsregeln für gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen (HS-Position ex 62.17) sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen - BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ergänzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens EWG-Schweden.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß findet Anwendung ab 1. Januar 1988.

    Geschehen zu Brüssel am 4. September 1991.

    Für den Gemischten Ausschuß Der Vorsitzende S. BRATTSTRÖM

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