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Document 31991D0515

    91/515/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 9. September 1991 zur Genehmigung einer Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf zwischen ARBED SA und Usinor Sacilor SA im Bereich der Stahlträger (Europrofil) (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 281 vom 9.10.1991, p. 17–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/515/oj

    31991D0515

    91/515/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 9. September 1991 zur Genehmigung einer Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf zwischen ARBED SA und Usinor Sacilor SA im Bereich der Stahlträger (Europrofil) (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 281 vom 09/10/1991 S. 0017 - 0022


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. September 1991 zur Genehmigung einer Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf zwischen ARBED SA und Usinor Sacilor SA im Bereich der Stahlträger (Europrofil) (Nur der französische Text ist verbindlich) (91/515/EGKS)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65 Absatz 2,

    im Hinblick auf die am 10. Oktober 1990 von ARBED SA, Luxemburg, und Usinor Sacilor SA, Paris-La Défense, gleichzeitig vorgelegten Anträge auf Genehmigung der Durchführung einer Vereinbarung über gemeinsamen Verkauf im Bereich der Stahlträger,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. DIE PARTEIEN (1) ARBED SA, Luxemburg (ARBED), ist die Muttergesellschaft des ARBED-Konzerns und verfügte am 31. Dezember 1989 über ein Gesellschaftskapital von 12 513 256 000 lfrs (288,5 Millionen ECU). Der Konzern ist überwiegend im Bereich der Erzeugung und des Vertriebs von EGKS-Stahlerzeugnissen tätig. Nach einer umfassenden Diversifizierung in den vergangenen Jahren ist er insbesondere im Bereich der Stahlerstverarbeitung (Drahtzieherei) sowie in den Bereichen Metallbau, Ingenieurwesen, Zementindustrie und NE-Metalle tätig.

    (2) Im Geschäftsjahr 1989 hat der ARBED-Konzern weltweit einen konsolidierten Umsatz von ca. 222 Milliarden lfrs (ca. 5,1 Milliarden ECU) erzielt, wovon auf ARBED selbst ein Anteil von rund 65 Milliarden lfrs (ca. 1,5 Milliarden ECU) entfiel. Der Anteil der EGKS-Erzeugung an dem Gesamtumsatz des Konzerns beträgt 71 %, während auf den Handel mit EGKS- und EWG-Erzeugnissen ein Anteil von 19 % entfällt.

    (3) ARBED stellt EGKS-Erzeugnisse in Luxemburg her und ist an folgenden Unternehmen unmittelbar oder über seine Tochtergesellschaften beteiligt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (4) Spezialisierungsvereinbarungen für flache und lange Stahlerzeugnisse zwischen ARBED und der Gesellschaft Cockerill-Sambre wurden von der Kommission mit Entscheidung 84/317/EGKS (1) genehmigt. Die beiden Unternehmen haben gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung der Kommission im Jahr 1989 gemeldet, daß sie beabsichtigen, die Vereinbarungen zu ändern. Die Dienststellen der Kommission haben sich diesen Änderungen, die zum 1. Januar 1990 in Kraft traten, nicht widersetzt. Somit hat ARBED von Cockerill-Sambre dasjenige Geschäftsvermögen übernommen, das zum einen aus der Herstellung von Walzdraht, Profilen und schweren Winkeln besteht, die zuvor auf ihren Walzwerken für Rechnung von Cockerill-Sambre vorgenommen wurde, und zum anderen aus der Herstellung von Profilen durch Cockerill-Sambre auf seiner eigenen Walzstrasse T600 in Charleroi. Gleichzeitig wurde zwischen den beiden Parteien ein Vertrag über die ausschließliche Lohnwalzung durch Cockerill-Sambre auf seiner T600-Strasse für Rechnung von ARBED geschlossen.

    (5) Usinor Sacilor SA, Paris-La Défense (U-S), ist die Muttergesellschaft des Usinor Sacilor-Konzerns, der aufgrund seines Umfangs und der Tatsache, daß ein wichtiger Teil seiner Produktion in Deutschland vorgenommen wird, den grössten europäischen Stahlkonzern darstellt. Das Gesellschaftskapital von U-S beträgt 4 Milliarden ffrs (569,5 Millionen ECU). Die Haupttätigkeiten des Konzerns sind die Herstellung und der Vertrieb von EGKS-Stahlerzeugnissen. Ferner ist der Konzern in den Bereichen Stahlerstverarbeitung (Drahtzieherei, Röhren, Schmieden, Pressen), Metall- und Maschinenbau tätig.

    (6) Im Geschäftsjahr 1989 erzielte der Usinor Sacilor-Konzern einen konsolidierten Weltumsatz von rund 97 Milliarden ffrs (ca. 13,8 Milliarden ECU). Hiervon entfiel ein Anteil von rund 26 Milliarden ffrs (ca. 3,7 Milliarden ECU) - was 27 % entspricht - auf die nichtfranzösischen, d. h. im wesentlichen die deutschen Gesellschaften des Konzerns.

    (7) Im Bereich der EGKS-Produktion ist U-S nur über seine Tochtergesellschaften tätig und hält unmittelbar oder über seine Tochtergesellschaften Anteile an folgenden Unternehmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (8) Vereinbarungen zwischen ARBED und Unimétal (der Tochtergesellschaft von U-S, die sich mit der Herstellung von Langerzeugnissen aus Kohlenstoffstahl in Grundqualitäten befasst) über Spezialisierung und den Austausch von Fertigerzeugnissen und Halbzeug wurden von der Kommission durch die Entscheidung 88/461/EGKS (2) für einen Zeitraum bis 31. Dezember 1992 genehmigt. Diese Vereinbarungen beziehen sich insbesondere auf schwere Träger, schwere Schienen, Spundwanderzeugnisse und mittelschwere Profile mit einer Tonnage von jährlich mindestens 54 000 Tonnen und von rund 50 000 Tonnen im Bereich des Austauschs von Halbzeug.

    (9) ARBED, U-S und Cockerill-Sambre haben die Gesellschaft Laminés Marchands Européens SA (LME) gegründet, die mit Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1990 genehmigt wurde. Diese Gesellschaft erzeugt und vertreibt eine Reihe von Stabstahlerzeugnissen, die von den Muttergesellschaften nun nicht mehr hergestellt werden.

    II. BESCHREIBUNG DES VORHABENS (10) Mit Vereinbarung vom 22. Mai 1991 haben ARBED und U-S die Zusammenarbeit beim Verkauf (gemeinsamer Verkauf) von Trägern und verbundenen Erzeugnissen (sonstige schwere Profile mit Ausnahme von Schienenmaterial und Spundwanderzeugnissen) beschlossen. Diese Zusammenarbeit umfasst die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Europrofil.

    (11) Diese Vereinbarung entspricht der Absicht von ARBED und U-S, die Rationalisierung im Bereich der Langerzeugnisse voranzutreiben. Aus verschiedenen strategischen Erwägungen haben die Unternehmen mit dem Trägerbereich begonnen, der die gesamten von ARBED und U-S hergestellten Träger, Profile, den schweren Stabstahl und Spezialprofile umfasst.

    (12) Das jetzige Vorhaben wird in weiteren Stufen soweit ausgebaut werden, daß sämtliche industriellen und kommerziellen Tätigkeiten bei den genannten Erzeugnissen bzw. bei anderen Langerzeugnissen zusammengelegt und endgültig integriert werden können. Europrofil ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Gemeinschaftsunternehmen, das zu gleichen Teilen ARBED und U-S gehört und die Durchführung der Vereinbarung über gemeinsamen Verkauf von Trägern zur Aufgabe hat. Die Anteile der beiden Unternehmen werden angepasst werden, sobald eine endgültige Einschätzung der von ihnen eingebrachten Beiträge nach der Rationalisierung möglich ist. Auf jeden Fall ist vorgesehen, daß ARBED dann die Kontrolle über Europrofil übernehmen wird.

    (13) Die Aufgaben von Europrofil spiegeln die Ziele der Vereinbarung wider und sind zweifacher Natur:

    - eine kommerzielle Aufgabe: Europrofil wird den ausschließlichen Vertrieb sämtlicher Produkte übernehmen, die von der Vereinbarung betroffen und von den beiden unterzeichnenden Konzernen hergestellt werden. Europrofil wird sich ausserdem mit Marktstudien, Marktförderung und der technischen Hilfe befassen. Der Absatz in Frankreich, Deutschland und den Benelux-Ländern wird von Tochtergesellschaften oder Verkaufsbüros von Europrofil und für die übrigen Länder von den bestehenden Vertriebsnetzen nach deren Rationalisierung durchgeführt werden;

    - eine industrielle Aufgabe: Europrofil wird sich mit der Spezialsierung der Walzstrassen sowie der Optimierung der Produktion und der Walzprogramme befassen.

    (14) Im Rahmen dieser Vereinbarung werden Industriestudien über die Modernisierung und die Rationalisierung des Produktionsapparats durchgeführt werden, die eine im eigentlichen Sinne gemeinsame Produktion der durch die Vereinbarung betroffenen Produkte zum Ziele haben. Die Ergebnisse dieser Studien werden anschließend in die Tat umgesetzt werden. Die Parteien haben vereinbart, daß die Ingangsetzung der integrierten industriellen Phase spätestens zum 31. Dezember 1993 erfolgen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muß jede strategische Entscheidung auf dem Gebiet der Investitionen hinsichtlich der durch die Vereinbarung betroffenen Produkte von den Parteien gemeinsam beschlossen werden.

    (15) Sollte Europrofil die ihm gesetzten Ziele verwirklichen, könnte ein entsprechendes Verfahren mit einer gewissen zeitlichen Verschiebung bei anderen Langerzeugnissen durchgeführt werden.

    III. AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS (16) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellt Europrofil unter der gemeinsamen Kontrolle von ARBED und Usinor Sacilor lediglich den praktischen Rahmen für die Durchführung der Vereinbarung über gemeinsamen Verkauf dar, die durch eine gemeinsame Planung der Produktion und durch eine gemeinsame Investitionspolitik für die betreffenden Erzeugnisse begleitet werden soll. Bestimmte Merkmale der endgültigen Übernahme der Kontrolle durch ARBED sind allerdings in ihrem genauen Umfang noch nicht abzusehen (z. B. die endgültige Höhe der Beteiligungen, industrielle Gesichtspunkte). Die Gründung von Europrofil ist deshalb nur als zweitrangige und vorübergehende Maßnahme einzustufen, die erst dann auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 66 des EGKS-Vertrags zu untersuchen sein wird, wenn die mit der Vereinbarung angestrebten Ziele verwirklicht sind. Die Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf im Bereich der Träger vom 22. Mai 1991 ist auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 65 des EGKS-Vertrags zu untersuchen.

    IV. DER RELEVANTE MARKT (17) Die beiden Unternehmen besitzen und/oder betreiben Produktionsstätten in vier Ländern der Gemeinschaft und vertreiben ihre Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft. Einige Mitgliedstaaten stellen die betreffenden Erzeugnisse nicht her, verbrauchen diese jedoch. Der räumlich relevante Markt ist somit die gesamte Gemeinschaft.

    (18) Der Begriff "Träger" umfasst hier Erzeugnisse wie etwa die sehr schweren Träger mit einer Steghöhe von 1 100 mm, welche auf der Grey-Strasse von ARBED-Differdingen hergestellt werden, und Winkeleisen bescheidenerer Abmessung (z. B. 90 × 90 mm). Diese Erzeugnisse werden fast ausschließlich im Baubereich verwendet. Das von der Vereinbarung betroffene Fertigungsprogramm von ARBED und U-S enthält zu rund [ . . . ] % (1) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaftsstatistik unter den Rubriken "Profile von 80 mm und mehr" und "sonstige Profile" erfasst sind. Somit besteht der relevante Produktmarkt aus der Gesamtheit dieser beiden Erzeugnisgruppen.

    (19) Bei einigen Walzwerken handelt es sich um Mehrzweckanlagen, die, unter Einsatz geeigneter Walzen, neben Trägern auch Schienen und/oder Spundwanderzeugnisse herstellen können. Dies ist insbesondere bei der 950er Strasse von Unimétal in Hayange (Träger/Schienen), der Strasse 2 von ARBED in Esch-Belval (Träger / Spundwanderzeugnisse) und der Strasse A von MMR-A (Träger / Schienen) der Fall. Dieser industrielle Gesichtspunkt ist jedoch angesichts der relativen Bedeutung der betroffenen Mengen nicht geeignet, die sich aus der Marktdefinition unter Punkt 18 ergebende wirtschaftliche Einschätzung zu beeinflussen.

    V. MARKTANTEILE (20) Im Jahr 1989 hat der Usinor Sacilor-Konzern (einschließlich der Saarstahl AG) [ . . . ] Tonnen Träger, entsprechend [ . . . ] % der Gemeinschaftserzeugung, und der ARBED-Konzern (einschließlich der MMR-A und der Walzstrasse T600 in Charleroi) [ . . . ] Tonnen, entsprechend [ . . . ] % der Gemeinschaftserzeugung, hergestellt.

    (21) In der nachstehenden Tabelle sind die im Jahr 1989 in den verschiedenen Werken der beiden Konzerne erzeugten Mengen aufgeführt.

    (22) Die Vereinbarung betrifft somit eine Gesamterzeugung von 2 308 000 Tonnen, entsprechend 29,1 % der Gemeinschaftserzeugung.

    (23) Im Jahr 1989 wurden in die Gemeinschaft Träger im Umfang von 857 000 Tonnen eingeführt, was 10,8 % der Gemeinschaftserzeugung bzw. 13,1 % des sichtbaren Verbrauchs dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entspricht.

    Die Erzeugung von Trägern im Jahr 1989 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    VI. ANWENDUNG VON ARTIKEL 65 DES EGKS-VERTRAGS (24) ARBED und U-S, die EGKS-Erzeugnisse herstellen und vertreiben, sind Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des EGKS-Vertrags.

    (25) Die Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf von Trägern bewirkt eine Beschränkung des normalen Wettbewerbs zwischen ARBED und U-S, indem die Parteien a) vereinbaren, ihre Preispolitik aufeinander abzustimmen, indem sie einer gemeinsamen Tochtergesellschaft das Recht zum ausschließlichen Vertrieb einräumen, und b) vereinbaren, ihre Produktion gemeinsam zu planen und ihre Entscheidungen auf dem Gebiet der Investitionen für die betreffenden Erzeugnisse aufeinander abzustimmen.

    Unter diesen Voraussetzungen fällt die Vereinbarung unter das grundsätzliche Verbot von Artikel 65 Absatz 1 des EGKS-Vertrags.

    (26) Die Kommission kann jedoch nach Artikel 65 Absatz 2 Vereinbarungen über den gemeinsamen Verkauf sowie ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach streng analoge Vereinbarungen genehmigen, sofern sie feststellt, daß sie bestimmte in diesem Artikel genannte Anforderungen erfuellen.

    (27) Die von der vorliegenden Entscheidung betroffene Vereinbarung ist eine Vereinbarung über gemeinsamen Verkauf oder eine streng analoge Vereinbarung.

    (28) Daher kann diese Vereinbarung gemäß Artikel 65 Absatz 2 des EGKS-Vertrags genehmigt werden, allerdings nur wenn sie - zu einer merklichen Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung der betreffenden Erzeugnisse beiträgt,

    - für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und - nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt zu entziehen.

    (29) Hinsichtlich der Frage, ob die Vereinbarung zu einer merklichen Verbesserung der Produktion oder der Verteilung der betroffenen Erzeugnisse beiträgt, lässt sich allgemein sagen, daß die Rationalisierung der Produktion und des Vertriebs dazu beitragen werden, daß die Produktionsanlagen erheblich besser genutzt und ihr Ertrag bei einer gleichzeitigen Verringerung der Herstellungs- und Transportkosten gesteigert werden können, daß Qualitätsverbesserungen ermöglicht und Lieferfristen verkürzt werden können, und daß diese Vorteile sowohl den Vertragsparteien als auch den Verbrauchern zugute kommen werden.

    (30) Es ist hier hierbei anzumerken, daß, wenn auch die Produktionsanlagen für Langerzeugnisse hinsichtlich der hergestellten Mengen kleiner sind als die Anlagen für die Erzeugung von Flacherzeugnissen, beide Konzerne im Jahr 1989 rund 2,3 Millionen Tonnen Träger auf 12 Walzstrassen an 9 Standorten hergestellt haben. Daraus erhellt, daß mit Ausnahme der sehr grossen Träger, die ausschließlich auf der Grey-Walzstrasse von ARBED-Differdingen gewalzt werden können, für die Mehrzahl der Produkte eine grosse Anzahl von Erzeugnissen gleicher Abmessung derzeit gleichzeitig in verschiedenen Werken gewalzt wird.

    (31) Bereits durch die Rationalisierung - bei eindeutiger Verteilung der Profile auf die verschiedenen betroffenen Walzstrassen - werden Produktivitätsgewinne von rund [. . .]% gegenüber dem derzeitigen Durchschnittswert erzielt werden.

    (32) Beide Parteien haben bereits für eigene Rechnung je eine Walzstrasse stillgelegt; ARBED hat im Januar 1991 seine Walzstrasse Nr. 5 in Esch-Belval und U-S im Januar 1990 die Walzstrasse seiner Tochtergesellschaft Trancel stillgelegt. Es ist ferner vorgesehen, auch die Walzstrasse Nr. 3/4 von ARBED in Esch-Belval zu schließen. Diese Stillegungen führen bzw. werden unmittelbar zu einer Erhöhung des Ausnutzungsgrades der übrigen betroffenen Anlagen der Parteien führen. Auf der Grundlage der Produktion des Jahres 1989 hätten die Schließungen der drei vorstehend genannten Walzstrassen und die Verlagerung ihrer Produktion (Träger und sonstige Erzeugnisse) auf die neun übrigen Walzstassen zu einer Erhöhung des Ausnutzungsgrades letzterer von ca. [. . .]% geführt.

    (33) Die Rationalisierung wird zugleich zu einer Qualitätsverbesserung führen, da die Produktionsanlagen gleichmässiger betrieben werden können.

    (34) Durch die optimale Wahl des Produktionsstandorts nach Maßgabe der Zielbestimmung des Kunden können die Transportkosten gesenkt werden. Damit geht die Rationalisierung der Vertriebsnetze einher.

    (35) Durch den mit dem gemeinsamen Verkauf erzielten Maßstabeffekt können auch die Lager verkleinert und die damit verbundenen Kosten abgebaut werden.

    (36) Diese Beispiele zeigen, daß die zur Genehmigung vorgelegte Vereinbarung zu einer merklichen Verbesserung der Produktion und der Verteilung der betreffenden Erzeugnisse beiträgt und somit die Voraussetzungen von Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe a) des EGKS-Vertrags erfuellt.

    (37) Der gemeinsame Verkauf, die Verlagerung von Produktionstätigkeiten und die Abstimmung von Investitionsentscheidungen hängen voneinander ab und sind aneinander gebunden. Die sich hieraus ergebende Verbesserung der Produktion und des Verkaufs könnte von den Unternehmen, auf sich gestellt, zumindest nicht im gleichen Umfang erzielt werden. Insbesondere muß - zumal angesichts der hohen Investitionskosten - gewährleistet werden, daß bereits jetzt keine Parallelinvestitionen mehr vorgenommen werden. Die unterbreitete Vereinbarung ist daher für die Erzielung der angestrebten Verbesserung der Produktion und des Vertriebs wesentlich und beinhaltet keine weitergehenderen Einschränkungen, als es dieser Zweck erfordert. Insbesondere die gemeinsame Planung der Produktion und die Abstimmung bei den Investitionen stellen Nebenabreden zu der Vereinbarung über gemeinsamen Verkauf dar. Die aus ihnen resultierende Wettbewerbsbeschränkung ist freilich eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß die Parteien sobald wie möglich ihr Ziel eines Zusammenschlusses erreichen können. Die Vereinbarung erfuellt somit die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b) des EGKS-Vertrags.

    (38) Um zu ermitteln, ob die Vereinbarung, für die eine Genehmigung beantragt worden ist, die Voraussetzungen von Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c) erfuellt, sind die Grösse der beteiligten Unternehmen und der in diesem Sektor bestehende Wettbewerb zu untersuchen.

    (39) Im relevanten Bereich der Träger würden der ARBED-Konzern [ . . . ]% und der Usinor Sacilor-Konzern ( . . . ]% zusammen 29,1 % der Gemeinschaftserzeugung auf sich vereinen und damit den ersten Platz unter den Herstellern in der Gemeinschaft einnehmen, gefolgt von Herstellern mit Marktanteilen von 23,1 %, 12,4 %, 8,7 %, 5,3 % und 4,8 %. Auf die zehn grössten Hersteller der Gemeinschaft einschließlich ARBED und U-S entfallen 94,0 % der Gemeinschaftserzeugung.

    (40) Hieraus ist zu schließen, daß ARBED und U-S aufgrund der Vereinbarung zwar gemeinsam bei den betreffenden Erzeugnissen den ersten Platz unter den Herstellern in der Gemeinschaft einnehmen, daß jedoch der Fortbestand eines wirksamen Wettbewerbs in diesem Bereich durch die übrigen Hersteller und die Einfuhren gewährleistet werden wird, die gegenwärtig 13,1 % des sichtbaren Verbrauchs in der Gemeinschaft ausmachen.

    (41) Unter diesen Voraussetzungen ist die Vereinbarung nicht geeignet, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt zu entziehen. Die Vereinbarung erfuellt somit die Voraussetzungen von Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c) des EGKS-Vertrags.

    (42) Die Vereinbarung wird als die erste Stufe eines Vorgehens vorgestellt, das in die Kontrolle der heutigen Tätigkeiten von ARBED und U-S im Bereich der Träger durch ARBED einmünden soll. Die Auswirkungen dieses Vorgehens wären für die Beteiligten und die Verbraucher nur von Nutzen, wenn es zu den notwendigen Umstrukturierungen und Modernisierungen und den dafür erforderlichen Investitionen führt. Nur unter diesen Umständen können die in der Vereinbarung enthaltenen Beschränkungen ausnahmsweise genehmigt werden.

    (43) Die Parteien haben jegliche beabsichtigte Änderung oder Ergänzung zu der Vereinbarung der Kommission zu melden. Es ist daher angebracht, dafür zu sorgen, daß diese Änderungen oder Ergänzungen nur dann verwirklicht werden dürfen, nachdem die Kommission sie für zulässig erklärt bzw. sie gemäß Artikel 65 Absatz 2 des EGKS-Vertrags genehmigt hat.

    (44) Es ist ausserdem angebracht zu gewährleisten, daß die Parteien die von ihnen angestrebten Ziele zuegig verwirklichen, indem die Gültigkeitsdauer der Genehmigung begrenzt wird. Angesichts der Grösse der Unternehmen und der Komplexität der vorzunehmenden Untersuchungen ist es angezeigt, die Genehmigung bis zum 31. Dezember 1993 zu befristen.

    (45) Die Vereinbarung vom 22. Mai 1991, für die eine Genehmigung beantragt wurde, entspricht den Bedingungen von Artikel 65 Absatz 2 des EGKS-Vertrags und kann deshalb genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Vereinbarung vom 22. Mai 1991 zwischen ARBED SA und Usinor Sacilor SA über gemeinsamen Verkauf, welche die Gründung der Gesellschaft Europrofil beinhaltet, wird gemäß Artikel 65 des EGKS-Vertrags genehmigt.

    Artikel 2

    Die beteiligten Unternehmen haben der Kommission in Zukunft jegliche von ihnen beabsichtigte Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zu melden.

    Diese Änderungen oder Ergänzungen dürfen nur durchgeführt werden, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß sie mit der in dieser Entscheidung gewährten Genehmigung in Einklang stehen, bzw. sie gemäß Artikel 65 Absatz 2 des EGKS-Vertrags genehmigt hat.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 1993.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an ARBED SA, Avenü de la Liberté, L-2930 Luxemburg, und an Usinor Sacilor SA, Immeuble Île-de-France, Cedex 33, F-92070 Paris-La Défense, gerichtet.

    Brüssel, den 9. September 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident

    (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 47 Absatz 2 des EGKS-Vertrags einige Angaben ausgelassen.

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