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Document 31991R2952

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2952/91 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1991 zur Einstellung des Fanges "anderer Arten" (als Beifänge) durch Schiffe unter französischer Flagge

    ABl. L 281 vom 9.10.1991, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2952/oj

    31991R2952

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2952/91 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1991 zur Einstellung des Fanges "anderer Arten" (als Beifänge) durch Schiffe unter französischer Flagge -

    Amtsblatt Nr. L 281 vom 09/10/1991 S. 0008 - 0008


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2952/91 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1991 zur Einstellung des Fanges "anderer Arten" (als Beifänge) durch Schiffe unter französischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3928/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1991) (3), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2427/91 (4), sieht für 1991 Quoten für "andere Arten" (als Beifänge) vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Fänge "anderer Arten" (als Beifänge) in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1991 zugeteilte Quote erreicht -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Fänge "anderer Arten" (als Beifänge) in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1991 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Fang "anderer Arten" (als Beifänge) in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Oktober 1991 Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1990, S. 46. (4) ABl. Nr. L 222 vom 10. 8. 1991, S. 4.

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