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Document 41991A0401

91/401/EWG: Internes abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im rahmen des vierten AKP-EWG-abkommens

ABl. L 229 vom 17.8.1991, p. 288–300 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

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41991A0401

91/401/EWG: Internes abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im rahmen des vierten AKP-EWG-abkommens

Amtsblatt Nr. L 229 vom 17/08/1991 S. 0288 - 0300
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0341
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0341


INTERNES ABKOMMEN

über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens

(91/401/EWG)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In dem am 15. Dezember 1989 in Lome unterzeichneten Vierten AKP-EWG-Abkommen, nachstehend "das Abkommen" genannt, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft an die AKP-Staaten für den Zeitraum 1990 bis 1995 auf 12 000 Millionen ECU festgesetzt worden.

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den Betrag der Hilfe zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten der überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrages anwendbar ist - nachstehend "Länder und Gebiete" genannt - auf 140 Millionen ECU festzusetzen. Ferner ist vorgesehen, daß die Europäische Investitionsbank - nachstehend "die Bank" genannt - aus eigenen Mitteln einen Betrag von 25 Millionen ECU für die Länder und Gebiete bereitstellt.

Der für die Anwendung dieses Abkommens verwendete Ecu ist definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89, oder gegebenenfalls in einer späteren Verordnung des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung des Ecu.

Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des Beschlusses betreffend die Länder und Gebiete - nachstehend "Beschluß" genannt - ist es angebracht, einen 7. Europäischen Entwicklungsfonds zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten hierzu festzulegen.

Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung und Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der Verwendung der Hilfe festzulegen.

Es ist angezeigt, einen Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und einen gleichen Ausschuß bei der Bank einzusetzen. Es ist notwendig, die Arbeit der Kommission und der Bank zur Anwendung des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der Kommission und der Ausschuß bei der Bank soweit irgend möglich dieselbe Zusammensetzung aufweisen.

Der Rat hat am 5. Juni 1984 und am 16. Mai 1989 Entschließungen über die Koordinierung der Kooperationspolitiken und -maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft angenommen;

nach Anhörung der Kommission -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten errichten einen 7. Europäischen Entwicklungsfonds (1990) - nachstehend "Fonds" genannt.

(2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 10 940 Millionen ECU ausgestattet, der von den Mitgliedstaaten wie folgt finanziert wird:

(in Millionen ECU) Belgien433,234 Dänemark227,032 Bundesrepublik Deutschland2 840,480 Griechenland133,920 Spanien644,999 Frankreich2 665,892 Irland60,0325 Italien1 417,772 Luxemburg20,7385 Niederlande609,120 Portugal96,140 Vereinigtes Königreich1 790,640

b)Der in Buchstabe a) genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neuen Staats zur Gemeinschaft einstimmig geändert werden. Artikel 2

(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a) 10 800 Millionen ECU für die AKP-Staaten, davon

i) 7 995 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon 1 150 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung,

ii)825 Millionen ECU in Form von Risikokapital,

iii)1 500 Millionen ECU in Form von Transfers nach Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens,

iv)480 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens;

b)140 Millionen ECU für die Länder und Gebiete, davon

i)106,5 Millionen ECU in Form von Zuschüssen,

ii)25 Millionen ECU in Form von Risikokapital,

iii)2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß über die Bergbauerzeugnisse,

iv)6 Millionen ECU in Form von Transfers für die Länder und Gebiete gemäß dem Beschluß über das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse.

(2) Tritt ein Land oder Gebiet nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i), ii) und iii) durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a) entsprechend erhöht.

In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens. Artikel 3

Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1 225 Millionen ECU, welche die Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt.

Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:

a) bis zu 1 200 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten,

b)bis zu 25 Millionen ECU für Finanzierungen in den Ländern und Gebieten. Artikel 4

Für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Zinsvergütungen wird ein Hoechstbetrag von 280 Millionen ECU aus den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Zuschüssen und ein Hoechstbetrag von 6 Millionen ECU aus den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) genannten Zuschüssen vorgesehen.

Der bei Ablauf des Zeitraums für die Gewährung der Darlehen der Bank nicht gebundene Teil dieses Betrags fließt wieder den für Zuschüsse vorgesehenen Mitteln zu, aus denen sie stammen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission, der im Einvernehmen mit der Bank erstellt wird, einstimmig eine Aufstockung dieses Hoechstbetrags beschließen. Artikel 5

Alle Finanzgeschäfte zugunsten der AKP-Staaten sowie der Länder und Gebiete in Übereinstimmung mit dem Abkommen und dem Beschluß werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu Lasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen hiervon sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt. Artikel 6

(1) Die Kommission legt jährlich unter Berücksichtigung der Vorausschau der Bank für die Maßnahmen, deren Verwaltung sie wahrnimmt, den Zahlungsansatz für das folgende Haushaltsjahr sowie den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge fest und teilt sie dem Rat vor dem 1. Oktober mit. Der Rat beschließt darüber mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Die Einzelheiten für die Zahlung der Beiträge durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.

(2) Die Kommission fügt dem jährlichen Beitragsansatz, den sie dem Rat unterbreiten muß, ihre Ausgabenvoranschläge - einschließlich derjenigen zu den vorhergehenden Abkommen - für jedes der vier Jahre bei, die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht.

(3) Reichen die Beiträge nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf des Fonds im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres zu decken, so legt die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche Zahlungen vor; der Rat befindet hierüber so rasch wie möglich mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Artikel 7

(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständigen Ausschöpfung nach den im Abkommen, im Beschluß und im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen verwendet.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 und der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung zu zahlen. Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber, die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund von Artikel 1 des Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls der Artikel 104 und 109 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung jeglichen Risikos übernommen.

(3) Bei den Mittelbindungen im Sinne der Artikel 104 und 109 des Abkommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtbürgschaft auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu einem Satz von über 75 %, der bis zu 100 % der von der Bank im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitgestellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.

(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt. Artikel 9

(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den Ländern und Gebieten sowie den französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten Transaktionen von haftendem Kapital stehen den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beiträge stammen, zu, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.

Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Unterabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen, werden vorher in Abzug gebracht.

(2) Unbeschadet des Artikels 192 des Abkommens werden die Zinseinnahmen aus den Mitteln, die bei den in Artikel 319 Absatz 4 des Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt wurden, einem auf den Namen der Kommission eröffneten Konto gutgeschrieben.

Die Kommission verwendet diese Einnahmen, nachdem der in Artikel 21 genannte EEF-Ausschuß mit qualifizierter Mehrheit Stellung genommen hat, um

- die aus der Kassenhaltung für den Fonds erwachsenden Verwaltungs- und Finanzkosten zu bestreiten,

-kurzfristig und für begrenzte Beiträge Studien und Gutachten vor allem mit dem Ziel erstellen zu lassen, ihr analytisches, diagnostisches und konzeptionelles Potential auf dem Gebiet der Strukturanpassungspolitik zu steigern.

KAPITEL II

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimmter Beihilfeformen von der Kommission gemäß der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.

(2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet. Artikel 11

Die Kommission sorgt für die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik und der Leitlinien für die vom AKP-EWG-Ministerrat gemäß Artikel 325 des Abkommens festgelegte Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung. Artikel 12

(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander regelmässig über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge sowie über die ersten Kontakte, welche die zuständigen Stellen der AKP-Staaten, der Länder und Gebiete oder anderer Begünstigter der in Artikel 230 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen haben.

(2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über den Verlauf der Prüfung der Finanzierungsanträge. Sie tauschen alle Informationen allgemeiner Art aus, um die Harmonisierung der Verwaltungsverfahren und der entwicklungspolitischen Ausrichtung der Arbeit sowie die Beurteilung der Anträge zu erleichtern. Artikel 13

(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Programme, die nach Artikel 233 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Fonds in Betracht kommen.

Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, ebenso wie die Vorhaben und Programme, die für die besondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Betracht kommen.

(2) Die Bank prüft die Vorhaben und Programme, die nach ihrer Satzung und gemäß den Artikeln 233 und 236 des Abkommens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit Zinsvergütung oder durch Risikokapital in Betracht kommen.

(3) Die produktionsbezogenen Vorhaben und Programme in den Bereichen Industrie, Agro-Industrie, Fremdenverkehr, Bergbau, Energie sowie die damit zusammenhängenden Vorhaben und Programme im Verkehrs- und Telekommunikationssektor werden der Bank vorgelegt, die prüft, ob sie für eine der von ihr verwalteten Hilfen in Betracht kommen.

(4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines Programms durch die Kommission oder durch die Bank heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der von ihnen verwalteten Hilfen in Betracht kommt, so übermitteln sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen Begünstigten. Artikel 14

Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank von der Gemeinschaft für die Einbeziehung des Kapitals und der Zinsen der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen der besonderen Finanzierungsfazilität der vorhergehenden Abkommen erhielt, übernimmt die Kommission für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Transfers oder der besonderen Finanzierungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leisten die Zahlungen nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung. Artikel 15

(1) Die Bank übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des Fonds gewährten Hilfen in Form von Risikokapital. Dabei handelt die Bank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle daraus folgenden Rechte, insbesondere die Rechte eines Gläubigers oder Eigentümers.

(2) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden. Artikel 16

Zur Erreichung der Ziele des Abkommens im Bereich der Investitionsfinanzierung und -förderung wird ein bedeutender Teil des Risikokapitals zur Förderung von Investitionen des privaten Sektors, vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen, verwendet.

KAPITEL III

Artikel 17

(1) Um die Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und ihre Komplementarität mit den bilateralen Hilfen der Mitgliedstaaten zu verbessern, übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und deren Vertretern an Ort und Stelle die Kurzbeschreibung der Vorhaben, sobald die Prüfung des Vorhabens beschlossen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihrerseits der Kommission regelmässig die fortgeschriebenen Aufstellungen der Entwicklungshilfen, die sie gewährt haben oder zu gewähren beabsichtigen.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich ebenfalls im Rahmen der Arbeiten des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses die ihnen verfügbaren Daten über die anderen bilateralen, regionalen und multilateralen Hilfen, die zugunsten der AKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen sind.

(4) Die Bank informiert die namentlich benannten Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmässig und vertraulich über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die sie zu prüfen beabsichtigt. Artikel 18

(1) Die in Artikel 281 des Abkommens vorgesehene Programmierung wird in jedem AKP-Staat unter der Verantwortung der Kommission und unter Beteiligung der Bank durchgeführt.

(2) Zur Vorbereitung der Programmierung nimmt die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, insbesondere den an Ort und Stelle vertretenen Mitgliedstaaten, sowie in Verbindung mit der Bank eine Analyse der wirtschaftlichen Lage jedes AKP-Staats vor, um die Hindernisse für die Entwicklung ermitteln und beurteilen zu können, welche Ausrichtungen dementsprechend notwendig sind.

(3) Die in Absatz 2 genannte Analyse betrifft ferner die Sektoren, in denen die Gemeinschaft besonders aktiv ist, sowie Sektoren, für die ein Antrag auf Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht gezogen werden kann; dabei wird die Interdependenz zwischen den Sektoren berücksichtigt und eine eingehende Evaluierung der bisherigen Gemeinschaftshilfen sowie der dabei gesammelten Erfahrungen zugrunde gelegt.

(4) Die in Absatz 2 genannte Analyse erstreckt sich auch auf Umfang und Wirksamkeit der bisherigen oder geplanten gesamtwirtschaftlichen oder sektorbezogenen Reformen des betreffenden Staats und auf seinen Finanzbedarf, um insbesondere die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 im dritten Teil des Abkommens über die Unterstützung der Strukturanpassungsmaßnahmen zu erleichtern.

(5) Unter Zugrundelegung der in Absatz 2 genannten Analyse und der von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Vorschläge erfolgt ein Gedankenaustausch zwischen diesem Staat, der Kommission und der Bank für den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich gemäß Artikel 282 des Abkommens, um das Richtprogramm für die Gemeinschaftshilfe zu erstellen. Artikel 19

(1) Bevor die Kommission, die Bank - für den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich - und der betreffende Staat gemeinsam das in Artikel 281 des Abkommens vorgesehene Richtprogramm erstellen, bereitet die Kommission mit der Bank für jedes Land eine Zusammenfassung mit den Ergebnissen der Programmierungsvorbereitung, dem oder den in Betracht gezogenen Schwerpunktbereichen für die Gemeinschaftshilfe und den geplanten Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele in diesen Bereichen vor; gegebenenfalls wird darin auch die Frage erörtert, ob der betreffende Staat die Strukturanpassungsmittel in Anspruch nehmen kann, und ferner die Hilfe der Gemeinschaft in grossen Zuegen skizziert.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank prüfen dieses Dokument in dem in Artikel 21 genannten EEF-Ausschuß, um den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat festzulegen und soweit wie möglich die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Möglichst bald nach dieser Prüfung legen die Kommission, die Bank - für den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich - und der betreffende Staat gemeinsam ein Richtprogramm vor.

(2) Das Richtprogramm für die Gemeinschaftshilfe für die einzelnen AKP-Staaten wird den Mitgliedstaaten zugeleitet, damit eine Erörterung zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank stattfinden kann. Diese Erörterung findet auf Antrag der Kommission oder eines bzw. mehrerer Mitgliedstaaten statt.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 18 und des vorliegenden Artikels über die nationale Programmierung gelten mit den entsprechenden Anpassungen für die regionale Programmierung unter Zugrundelegung von Artikel 160 des Abkommens. Artikel 20

(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen werden ausgehend von folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a) Die Kommission beurteilt bei ihrer Untersuchung der Lage der betreffenden Staaten auf der Grundlage einer Diagnose, die anhand der in Artikel 246 des Abkommens genannten Indikatoren erstellt wurde, die Reichweite und die Wirksamkeit der eingeleiteten oder geplanten Reformen in den unter diesen Artikel fallenden Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet der Währungs-, Haushalts- und Steuerpolitik.

b)Die Strukturanpassungshilfe ist direkt an Aktionen und Maßnahmen zu binden, die der betreffende Staat im Rahmen einer solchen Anpassung durchführt.

c)Die Auftragsvergabeverfahren müssen hinreichend flexibel sein, so daß sie auf die in den betreffenden AKP-Staaten üblichen Verfahren in Verwaltung und Handel abgestimmt werden können.

d)Vorbehaltlich des Buchstaben c) legt jedes zur Förderung der Strukturanpassung bestimmte Programm das Vergabeverfahren für die Einfuhren und in diesem Rahmen die Auftragswerte für die drei folgenden Vergabeverfahren fest:

- internationale Ausschreibung,

- beschränkte Konsultation,

- freihändige Vergabe.

Was jedoch die Einfuhren des staatlichen und halbstaatlichen Sektors betrifft, so sind die für öffentliche Aufträge üblichen Verfahren anzuwenden.

e)Auf Antrag des betreffenden AKP-Staats und im Einvernehmen mit diesem wird der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle technische Hilfe bereitgestellt.

Bei den Verhandlungen über die technische Hilfe trägt die Kommission dafür Sorge, daß diese technische Hilfe die Aufgabe übernimmt,

- die operationelle Durchführung des Programms zu kontrollieren;

-dafür zu sorgen, daß die Einfuhren nach einer möglichst umfassenden Konsultation der Lieferanten aus der EWG und den AKP-Staaten zu den besten Preis/Leistungsbedingungen vorgenommen werden;

-den Importeuren - soweit es technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist -, Ratschläge zu erteilen, wie sie ihre Absatzmärkte erweitern können.

Die technische Hilfe kann den Importeuren gegebenenfalls, sofern sie dies wünschen und wenn die einzuführenden Güter homogen sind, bei der Bündelung ihrer Aufträge behilflich sein, damit sie ein besseres Preis/Leistungsverhältnis erzielen.

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten - soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal im Jahr - über die Durchführung der Hilfsprogramme für die Strukturanpassung und über alle Probleme im Zusammenhang mit der Frage der weiteren Anspruchsberechtigung. Diese Unterrichtung, der alle für eine Beurteilung erforderlichen Daten - einschließlich statistischer Daten - beigefügt sind, erstreckt sich insbesondere auf die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens, das mit der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle geschlossen wurde, einschließlich der Bestimmungen über die Konsultationen nach Absatz 1 Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich. Anhand dieser Information, aufgrund der Abwicklung der Einfuhrprogramme und der Koordinierung mit den übrigen Mittelgebern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die in Absatz 1 festgelegten Durchführungseinzelheiten dieser Programme anpassen.

KAPITEL IV

Artikel 21

(1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, "EEF-Ausschuß" genannt, eingesetzt.

Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.

(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen:

Belgien8, Dänemark5, Bundesrepublik Deutschland52, Griechenland4, Spanien13, Frankreich49, Irland2, Italien26, Luxemburg1, Niederlande12, Portugal3, Vereinigtes Königreich33.

(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 133 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.

(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fall durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden. Artikel 22

(1) Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die wesentlichen Probleme der Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Land und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte Kohärenz und Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

(2) In den Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses fallen:

- die Programmierung der Gemeinschaftshilfe,

- die Kontrolle der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe,

-der Entscheidungsprozeß. Artikel 23

Im Rahmen der Programmierung zielt die Prüfung gemäß Artikel 19 darauf ab, zu dem wünschenswerten Konsens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu gelangen. Diese Prüfung erfolgt im EEF-Ausschuß und erstreckt sich

- auf den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat, insbesondere auf den oder die in Betracht gezogenen Schwerpunktbereiche und die Maßnahmen, durch die die Zielvorstellungen für diese Bereiche durchgesetzt werden sollen, sowie die in Aussicht genommenen allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der regionalen Zusammenarbeit;

-auf die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten.

Sollte sich der in Unterabsatz 1 genannte Konsens nicht erzielen lassen, so gibt der Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission seine Stellungnahme nach Maßgabe des Artikels 21 mit qualifizierter Mehrheit ab. Artikel 24

Zum Punkt "Kontrolle der Durchführung der Zusammenarbeit" werden im EEF-Ausschuß erörtert:

- die entwicklungspolitischen Probleme und alle allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der verschiedenen Vorhaben oder Programme, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln finanziert werden, wobei die Erfahrungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;

-das Konzept, das die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Strukturanpassungshilfe für die betreffenden Staaten zugrunde legen;

-die Prüfung gegebenenfalls nötiger Änderungen und Anpassungen der Richtprogramme und Strukturanpassungshilfen;

-eine Halbzeitüberprüfung, die von der Kommission bei Programmen im Zusammenhang mit der Programmierung oder bei entsprechendem Antrag vom Ausschuß bei der Genehmigung von Vorschlägen vorgenommen wird;

-Evaluierungen der Gemeinschaftshilfen, wenn sie Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses aufwerfen. Artikel 25

(1) Zum Punkt Entscheidungsprozeß nimmt der EEF-Ausschuß mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 zu folgendem Stellung:

a) zu der Frage, ob die AKP-Staaten die Mittel für die Strukturanpassungshilfe in Anspruch nehmen können - ausser in den Fällen, in denen dieser Anspruch gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Abkommens automatisch besteht;

b)zu den Finanzierungsvorschlägen für Vorhaben und Programme im Wert von mehr als 2 Millionen ECU nach einem schriftlichen Verfahren oder nach einem normalen Verfahren, dessen Bedingungen und Einzelheiten in der Geschäftsordnung nach Artikel 21 Absatz 2 festgelegt werden;

c)zu den Finanzierungsvorschlägen für eine Strukturanpassungshilfe oder zur Anwendung der besonderen Finanzierungsfazilität (Sysmin), unabhängig davon, wie hoch der jeweilige Betrag ist;

d)zu den Finanzierungsvorschlägen, die regelmässig gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verwendung der Zinsen) unterbreitet werden.

(2) Die Kommission ist befugt, Maßnahmen im Wert von weniger als 2 Millionen ECU ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen.

(3) Die Finanzierungsvorschläge geben insbesondere Auskunft über den Zusammenhang zwischen Vorhaben und Aktionsprogrammen und Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder sowie über ihre Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft unterstützten sektorbezogenen oder gesamtwirtschaftlichen Politiken. Sie geben Aufschluß über die Verwendung früherer Gemeinschaftshilfen an diese Länder für den gleichen Sektor; soweit vorhanden wird die Evaluierung der einzelnen Vorhaben für den betreffenden Sektor beigefügt.

(4) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Finanzierungsvorschläge Globalbeträge betreffen, sofern es um folgende Bereiche geht:

a) Ausbildung,

b) Kleinstvorhaben,

c) Absatzförderung,

d) Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Sektor,

e)technische Zusammenarbeit. Artikel 26

(1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen eines Vorschlags nach Artikel 25 Absatz 1 oder wurde dieser Vorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betroffenen AKP-Staaten.

Nach dieser Konsultation teilt die Kommission den Mitgliedstaaten auf der nächsten Sitzung des EEF-Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit.

(2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die Kommission dem EEF-Ausschuß auf einer folgenden Sitzung einen überarbeiteten oder ergänzten Finanzierungsvorschlag vorlegen.

(3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellungnahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffenden AKP-Staaten, die beantragen können, daß

- das Problem im AKP-EWG-Ministerausschuß erörtert wird, der in Artikel 324 des Abkommens vorgesehen ist und nachstehend "Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung" genannt wird;

-sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft nach Artikel 27 Absatz 2 gehört werden. Artikel 27

(1) Die Vorschläge nach Artikel 25 Absatz 1 werden der Kommission mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur Beschlußfassung vorgelegt.

(2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des EEF-Ausschusses abzuweichen oder hat dieser einen Vorschlag nicht befürwortet, so muß sie den Vorschlag entweder zurückziehen oder so bald wie möglich dem Rat vorlegen, der unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß innerhalb einer Frist, die in der Regel zwei Monate nicht überschreiten darf, beschließt.

In letzterem Fall kann, wenn es um Finanzierungsvorschläge geht, der betreffende AKP-Staat, sofern er nicht beschließt, den Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu befassen, dem Rat gemäß Artikel 289 Absatz 3 des Abkommens vor der endgültigen Entscheidung alle Unterlagen übermitteln, die ihm zur vollständigeren Information des Rates notwendig erscheinen, und er kann von dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gehört werden. Artikel 28

(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend "Ausschuß ,Artikel 28'" genannt - eingesetzt.

Den Vorsitz im Ausschuß "Artikel 28" führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen.

Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses "Artikel 28" einstimmig fest.

(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß werden nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt. Artikel 29

(1) Der Ausschuß "Artikel 28" nimmt zu den ihm von der Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit Risikokapital mit qualifizierter Mehrheit Stellung.

Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Vorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft, den im Abkommen festgelegten Zielen der Zusammenarbeit bei der Finanzierung der Entwicklung und den vom AKP-EWG-Ministerrat festgelegten allgemeinen Leitlinien.

Der Ausschuß kann ferner auf Antrag der Bank bzw. eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder mit Zustimmung der Bank allgemeine oder spezifische Fragen im Zusammenhang mit den EIB-Tätigkeiten in AKP-Staaten sowie Fragen betreffend die Evaluierungen der Tätigkeiten der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 6 erörtern.

(2) Die dem Ausschuß "Artikel 28" von der Bank vorgelegten Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder und enthalten gegebenenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft gewährten rückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen wie auch zur Verwendung der früheren Hilfen für den gleichen Sektor; soweit vorhanden werden die Evaluierungen der einzelnen Vorhaben in besagtem Sektor beigefügt.

(3) Befürwortet der Ausschuß "Artikel 28" einen Antrag auf ein Darlehen mit Zinsvergütung, so wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

(4) Befürwortet der Ausschuß "Artikel 28" eine vorgeschlagene Finanzierung mit Risikokapital, so wird der Vorschlag dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so unterrichtet die Bank gemäß Artikel 289 Absätze 2 und 3 des Abkommens die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten; diese können beantragen

- daß die Frage im Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Sprache gebracht wird oder

-daß sie von der zuständigen Stelle der Bank angehört werden.

Nach dieser Anhörung kann die Bank

-entweder beschließen, diesem Vorschlag nicht stattzugeben,

-oder den Mitgliedstaat, der im Ausschuß "Artikel 28" den Vorsitz führt, ersuchen, so bald wie möglich den Rat zu befassen.

Im letzteren Fall wird der Vorschlag mit der Stellungnahme des Ausschusses "Artikel 28" und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission sowie allen Unterlagen, die dem betreffenden AKP-Staat zur vollständigeren Information des Rates notwendig erscheinen, dem Rat vorgelegt.

Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der Ausschuß "Artikel 28".

Bestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses "Artikel 28", so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück.

Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet diese die satzungsmässigen Verfahren ein. Artikel 30

(1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -, unter welchen Bedingungen die von ihnen verwaltete Hilfe der Gemeinschaft von den AKP-Staaten, den Ländern und Gebieten oder etwaigen sonstigen Begünstigten verwendet wird.

(2) Die Kommission und die Bank vergewissern sich ferner - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - in enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden des oder der betreffenden Länder, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von den Begünstigten genutzt werden.

(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 untersuchen die Kommission und die Bank, inwieweit die in den Artikeln 220 und 221 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses gesetzten Ziele erreicht wurden.

(4) Die Bank übermittelt der Kommission regelmässig alle Informationen über die Durchführung der mit von ihr verwalteten Fondsmitteln finanzierten Vorhaben.

(5) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat nach Ablauf des Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen über die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen. Der Bericht der Kommission und der Bank enthält ausserdem eine Bewertung des Einflusses der Gemeinschaftshilfe auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer.

(6) Der Rat wird regelmässig von dem Ergebnis der von der Kommission und der Bank vorgenommenen Evaluierung der laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbesondere mit Blick auf die angestrebten Entwicklungsziele, unterrichtet.

KAPITEL V

Artikel 31

(1) Die Beträge der in Titel II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Stabex-Transfers werden in Ecu ausgedrückt.

(2) Die Zahlungen erfolgen in Ecu.

(3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zusammenfassenden Bericht über das Funktionieren des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die Verwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Transfers auf die Entwicklung der Sektoren, in denen sie verwendet werden, dargelegt.

(4) Absatz 3 gilt auch für die Länder und Gebiete.

KAPITEL VI

Artikel 32

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der Kommission und nach Anhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Anhörung des gemäß Artikel 206 des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erlässt. Artikel 33

(1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres stellt die Kommission die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds auf.

(2) Unbeschadet von Absatz 5 übt der gemäß Artikel 206 des Vertrages eingesetzte Rechnungshof seine Befugnisse entsprechend der Erklärung zu Artikel 206 des Vertrages auch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und Weise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.

(3) Die Entlastung bei der Finanzverwaltung des Fonds wird der Kommission vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 21 Absatz 4 beschließt.

(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen entsprechend Artikel 30 Absatz 4 zur Verfügung, damit er die aus Fondsmitteln geleistete Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.

(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Mitteln des Fonds unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln finanziert werden.

(6) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank die Liste der Informationen, die die Bank ihr in regelmässigen Abständen übermittelt, um ihr die Beurteilung der Bedingungen, unter denen die Bank ihr Mandat ausübt, zu ermöglichen und eine enge Abstimmung zwischen Kommission und Bank zu fördern. Artikel 34

(1) Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1975 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 1. März 1980 geltenden Regelung verwaltet.

Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden Regelung verwaltet.

Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1990 geltenden Regelung verwaltet.

(2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetrages das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemässe Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, so kann die Kommission gemäß Artikel 21 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten. Artikel 35

(1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

(2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie für das Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen. Es bleibt jedoch so lange in Kraft, bis die vom Fonds nach dem Abkommen und dem genannten Protokoll durchgeführten Finanzierungen vollständig abgewickelt sind. Artikel 36

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Hecho en Bruselas, el dieciséis de julio de mil novecientos noventa.

Udfärdiget i Bruxelles, den sekstende juli nitten hundrede og halvfems.

Geschehen zu Brüssel am sechzehnten Juli neunzehnhundertneunzig.

¸ãéíaa óôçò ÂñõîÝëëaaò, óôéò äÝêá Ýîé Éïõëßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá.

Done at Brussels on the sixteenth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety.

Fait à Bruxelles, le seize juillet mil neuf cent quatre-vingt-dix.

Fatto a Bruxelles, addì sedici luglio millenovecentonovanta.

Gedaan te Brussel, de zestiende juli negentienhonderd negentig.

Feito em Bruxelas, em dezasseis de Julho de mil novecentos e noventa.

Pour Sa Majesté le roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

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For Hendes Majestät Danmarks Dronning

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Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôïí Ðñüaaäñï ôçò AAëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò

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Por Su Majestad el Rey de España

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Pour le président de la République française

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For the President of Ireland

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Per il Presidente della Repubblica italiana

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Pour Son Altesse Royale le grand-duc de Luxembourg

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Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

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Pelo Presidente da República Portugüsa

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For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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