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Document 31991R2165

    Verordnung (EWG) Nr. 2165/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion

    ABl. L 201 vom 24.7.1991, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2165/oj

    31991R2165

    Verordnung (EWG) Nr. 2165/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion

    Amtsblatt Nr. L 201 vom 24/07/1991 S. 0018 - 0019


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2165/91 DER KOMMISSION vom 23 . Juli 1991 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Nach Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 wird die Lieferung der verschiedenen Erzeugnisse im Wege der Ausschreibung bzw . ausschließlich aus Dringlichkeitsgründen freihändig vergeben .

    Angesichts ihrer anerkannten Erfahrungen bei der Verteilung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung der Sowjetunion empfiehlt es sich, die Durchführung der Lieferungen Nichtregierungsorganisationen oder alternativ in der Sowjetunion ansässigen Unternehmen zu übertragen, die hinreichende Durchführungsgarantien bieten .

    In diesem Zusammenhang sind die allgemeinen Modalitäten für die Lieferungen sowie die Verpflichtungen der Lieferanten festzulegen .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 598 /91 -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Für die Durchführung der Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die Sowjetunion im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahme gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 gelten die Bedingungen dieser Verordnung .

    Artikel 2

    ( 1 ) Die Lieferungen werden Nichtregierungsorganisationen übertragen, die eine anerkannte Erfahrung bei der Verteilung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung der Sowjetunion vorweisen können und die die günstigsten Gesamtbedingungen für die Durchführung bieten .

    ( 2 ) Die für die Lieferungen ausgewählten Nichtregierungsorganisationen müssen insbesondere die nachstehenden Kriterien erfuellen, nämlich

    a ) eine Rechtsstellung besitzen, die für eine derartige Organisation kennzeichnend ist;

    b ) in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässig sein;

    c ) ihre Fähigkeit nachgewiesen haben, eine derartige Dringlichkeitsmaßnahme erfolgreich durchzuführen;

    d) sich verpflichten, die für die Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 festgelegten Lieferbedingungen einzuhalten .

    Artikel 3

    Stehen besondere Zwänge, die mit dem Transport und der Verteilung der Hilfsgüter an die Bevölkerung verbunden sind, der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 entgegen, so können die Lieferungen auch in der Sowjetunion ansässigen Unternehmen übertragen werden, die die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c ) und d ) genannten Kriterien erfuellen, und zwar denjenigen Unternehmen, die die günstigsten Gesamtbedingungen bieten .

    Artikel 4

    Die Lieferung umfasst

    - die Übernahme der von den in der Gemeinschaft ansässigen Herstellungsunternehmen bereitgestellten Erzeugnisse an den Lagerorten, die von der Kommission zum geeigneten Zeitpunkt mitgeteilt werden;

    - den raschestmöglichen Transport auf direktem Wege und mit dem zweckmässigsten Transportmittel an die Bestimmungsorte, die von der Kommission bezeichnet werden;

    - die Reservierung von Lagerkapazitäten, falls die Erzeugnisse nicht unverzueglich an die Empfänger geliefert werden können;

    - die Verteilung an die Empfängerinstitutionen und -körperschaften die von den sowjetischen Behörden bekannt und von der Kommission genehmigt werden, wobei die Verteilung innerhalb von neuen Monaten ab der Übernahme der Erzeugnisse stattfinden muß .

    Artikel 5

    Die Vergütung der Lieferungen nimmt die Kommission aufgrund des Nachweises der ordnungsgemässen Durchführung vor . Vorschüsse können gezahlt werden, sobald die Erzeugnisse bei den in Artikel 4 erster Gedankenstrich genannten Herstellungsunternehmen übernommen worden sind und sobald die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben .

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 23 . Juli 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 19 .

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