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Document 31991R2164

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2164/91 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet

ABl. L 201 vom 24.7.1991, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 393R2454

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2164/oj

31991R2164

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2164/91 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet -

Amtsblatt Nr. L 201 vom 24/07/1991 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2164/91 DER KOMMISSION vom 23 . Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1697/79 des Rates vom 24 . Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2380/89 der Kommission ( 2 ) sind die Durchführungsvorschriften zu Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1697/79 erlassen worden . Die Anwendbarkeit dieser Verordnung endet mit Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, d . h . am 1 . September 1991 . Die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde zeitlich befristet, um sie anhand der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen . Aus dieser Prüfung geht hervor, daß die verschiedenen Verfahrensregeln, aus denen diese Durchführungsvorschriften im wesentlichen bestehen, nicht geändert zu werden brauchen .

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 2380/89 in einer neuen Verordnung zusammenzufassen, deren Geltungsdauer jedoch nicht zeitlich befristet ist .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zu Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1697/79, nachstehend "Grundverordnung" genannt, festgelegt .

Artikel 2

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Irrtum, der zur Erhebung eines zu geringen Betrages geführt hat, unterlaufen ist oder festgestellt wurde, trifft in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von der Nacherhebung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen :

a ) in den Fällen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents oder eines aufgeteilten Zollplafonds gewährt wurde, obwohl die für dieses Kontingent oder diesen Plafond vorgesehenen Grenzen zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bereits erreicht waren, ohne daß dies bis zum Zeitpunkt der Freigabe der Waren durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder, wenn eine solche nicht erfolgt, durch eine geeignete Mitteilung im betreffenden Mitgliedstaat bekanntgegeben worden ist, sofern der Abgabenschuldner gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollanmeldung beachtet hat;

b ) in den Fällen, in denen sie der Meinung ist, daß alle Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung erfuellt sind, sofern der infolge eines Irrtums von einem Beteiligten nicht erhobene Betrag, der sich gegebenenfalls aus mehreren Einfuhr - oder Ausfuhrgeschäften ergibt, niedriger ist als 2 000 ECU;

c ) in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat, zu dem die betreffende Behörde gehört, dazu gemäß Artikel 8 ermächtigt worden ist .

Artikel 3

( 1 ) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission kurz zusammengefasst ein Verzeichnis der Fälle, in denen Artikel 2 Buchstaben a ), b ) oder c ) in Anspruch genommen wurde .

( 2 ) Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals für alle Fälle, in denen im vorangegangenen Halbjahr von der Nacherhebung abgesehen worden ist .

( 3 ) Die Kommission übermittelt die Verzeichnisse den anderen Mitgliedstaaten .

( 4 ) Die Verzeichnisse werden in regelmässigen Abständen im Ausschuß für Zollbefreiungen geprüft .

Artikel 4

Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Irrtum unterlaufen ist, in anderen Fällen als denen nach Artikel 2 entweder der Meinung, daß die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung vorliegen, oder hegt sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legt sie den Fall mit allen entscheidungserheblichen Einzelheiten der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 5, 6 und 7 vor .

Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzueglich den Eingang der Vorlage .

Die Kommission kann zusätzliche Angaben anfordern, wenn sich herausstellt, daß die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage über den Fall zu entscheiden .

Artikel 5

Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Vorlage nach Artikel 4 erster Unterabsatz übersendet die Kommission den Mitgliedstaaten eine Abschrift davon .

Die Vorlage wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung des Ausschusses für Zollbefreiungen gesetzt .

Artikel 6

Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob der geprüfte Sachverhalt es zulässt, von der Nacherhebung abzusehen oder nicht .

Diese Entscheidung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Vorlage nach Artikel 4 erster Unterabsatz bei der Kommission zu treffen . Sieht sich die Kommission veranlasst, bei dem Mitgliedstaat zusätzliche Angaben anzufordern, um eine Entscheidung fällen zu können, so verlängert sich die Frist von sechs Monaten um die Zeit, die zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstrichen ist .

Artikel 7

Die in Artikel 6 genannte Entscheidung ist dem betreffenden Mitgliedstaat unverzueglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist, bekanntzugeben .

Eine Abschrift der Entscheidung wird den anderen Mitgliedstaaten zugestellt .

Artikel 8

Wird mit der Entscheidung nach Artikel 6 festgestellt, daß in dem geprüften Fall von einer Nacherhebung abgesehen werden kann, so kann die Kommission unter von ihr festgelegten Voraussetzungen einen oder mehrere Mitgliedstaaten ermächtigen, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen von der Nacherhebung der Abgaben abzusehen .

In diesem Fall wird die in Artikel 6 genannte Entscheidung auch jedem ermächtigten Mitgliedstaat bekanntgegeben .

Artikel 9

Hat die Kommission innerhalb der in Artikel 6 genannten Frist keine Entscheidung getroffen oder dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 7 genannten Frist keine Entscheidung bekanntgegeben, so sehen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats von der Nacherhebung der Abgaben ab .

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1 . September 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 23 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 197 vom 3 . 8 . 1979, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 225 vom 3 . 8 . 1989, S . 30 .

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