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Document 31991R2162

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2162/91 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1991 über die bei der Einfuhr von vorläufig haltbar gemachten Zuchtpilzen zu treffende Schutzmaßnahme

ABl. L 201 vom 24.7.1991, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2162/oj

31991R2162

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2162/91 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1991 über die bei der Einfuhr von vorläufig haltbar gemachten Zuchtpilzen zu treffende Schutzmaßnahme -

Amtsblatt Nr. L 201 vom 24/07/1991 S. 0012 - 0013


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2162/91 DER KOMMISSION vom 23 . Juli 1991 über die bei der Einfuhr von vorläufig haltbar gemachten Zuchtpilzen zu treffende Schutzmaßnahme

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG ) Nr . 1943/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Durchführungsbestimmungen für die bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zu treffenden Schutzmaßnahmen sind in der Verordnung ( EWG ) Nr . 521/77 des Rates ( 3 ) festgelegt .

Seit Anfang 1990 nehmen die zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigten Mengen vorläufig haltbar gemachter, doch für die Ernährung nicht geeigneter Zuchtpilze ständig zu .

Die von den wichtigsten Lieferdrittländern angewendeten Preise liegen unter dem Preisniveau für in der Gemeinschaft gewonnene vergleichbare Erzeugnisse . Dadurch bleibt deren Absatz erschwert .

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2891/90 der Kommission vom 5 . Oktober 1990 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von vorläufig haltbar gemachten Zuchtpilzen ( 4 ) wurde für diese Erzeugnisse eine Hoechstmenge festgesetzt, die im Jahre 1990 in den freien Verkehr gebracht werden darf . Durch die Verordnungen ( EWG ) Nr . 3758/90 ( 5 ) und ( EWG ) Nr . 809/91 ( 6 ) der Kommission über eine Schutzmaßnahme bei der Einfuhr vorläufig haltbar gemachter Zuchtpilze wurde eine Hoechstmenge festgesetzt für den Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 31 . März und eine solche für den Zeitraum vom 1 . April bis zum 31 . Juli 1991 .

Ab 1 . August 1991 besteht die Gefahr, daß aus spekulativen Gründen im Vergleich zum tatsächlichen Bedarf zu viele Einfuhrlizenzen beantragt werden in Erwartung der Inkraftsetzung neuer Regelungen über die Tarifierung bestimmter vorläufig haltbar gemachter Pilze und der daraus folgenden Anpassung des Einfuhrsystems für diese Pilze wie auch angesichts der Unsicherheit über die Ergebnisse der mit bestimmten Ausfuhrländern hierüber geführten Beratungen . Eine solche Lage kann auf dem Gemeinschaftsmarkt schwere Störungen verursachen, die geeignet sind, das Erreichen der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag in Frage zu stellen . Es müssen deshalb ab 1 . August 1991 Schutzmaßnahmen angewandt werden .

Die Schutzmaßnahmen sollen dazu dienen, massive Einfuhren während eines sehr kurzen Zeitraums zu verhindern . Unter Berücksichtigung der präzisen Kriterien der Verordnung ( EWG ) Nr . 521/77 ist in Erwartung des Inkraftsetzens der Maßnahmen und des Ergebnisses der genannten Beratungen die Menge der jeweiligen Erzeugnisse zu bestimmen, die während einer Übergangszeit von drei Monaten zum freien Verkehr abgefertigt werden darf . Dabei sind die im gleichen Zeitraum der zwei Vorjahre eingeführten Mengen und eine Steigerungsrate zugrunde zu legen, die eine ausgewogene Entwicklung des Handels zum Ausdruck bringt .

Um die ordnungsgemässe Verwendung dieser Menge zu gewährleisten und mißbräuchliche Lizenzanträge zu vermeiden, ist der Hauptteil den Wirtschaftsunternehmen, die sich bereits in der Vergangenheit mit vorläufig haltbar gemachten Zuchtpilzen versorgt haben, nach Maßgabe der von ihnen in den Jahren 1989 und 1990 bezogenen Mengen vorzubehalten, während Neubeziehern weiterhin Zugang zu den verfügbaren Mengen gewährt werden muß .

Schließlich sind die erforderlichen Zusatzbestimmungen für die Erteilung der Lizenzen festzulegen . Diese Bestimmungen gelten ergänzend zu oder abweichend von der Verordnung ( EWG ) Nr . 2405/89 der Kommission vom 1 . August 1989 mit besonderen Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 7 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 619/90 ( 8 ) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Zwischen dem 1 . August und 31 . Oktober 1991 werden Einfuhrlizenzen für 7 900 Tonnen vorläufig haltbar gemachter, zum unmittelbaren Genuß nicht geeigneter Zuchtpilze des KN-Codes ex 0711 90 50 erteilt .

( 2 ) Unbeschadet der Sonderbestimmungen der vorliegenden Verordnung werden die Einfuhrlizenzen gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2405/89 beantragt und erteilt .

Artikel 2

( 1 ) Von der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Menge werden

a ) 6 700 Tonnen den Wirtschaftsunternehmen zugeteilt, die in den Jahren 1989 und 1990 Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse beantragt haben;

b ) 1 200 Tonnen den Wirtschaftsunternehmen zugeteilt die die Bedingung nach Buchstabe a ) nicht erfuellen .

Werden die unter den Buchstaben a ) oder b ) genannten Mengen jedoch nicht oder nur teilweise beantragt, so wird die noch verfügbare Menge auf die Anträge der anderen Gruppe von Wirtschaftsunternehmen aufgeteilt .

( 2 ) a ) Ein Lizenzantrag eines Wirtschaftsunternehmens nach Absatz 1 Buchstabe a ) darf sich auf höchstens 10 % der ihm 1989 und 1990 erteilten Menge beziehen;

b ) ein Lizenzantrag eines Wirtschaftsunternehmens nach Absatz 1 Buchstabe b ) darf sich auf höchstens 15 % der dort genannten Menge beziehen .

Artikel 3

Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 29 . und 30 . Juli 1991 einzureichen . Die genannten Behörden übermitteln diese Anträge bis spätestens 31 . Juli 1991 um 16.00 Uhr der Kommission, wobei die beantragten Mengen nach den Buchstaben a ) und b ) von Artikel 2 Absatz 1 getrennt aufzuführen sind .

Artikel 4

Die Kommission bestimmt die Mengen, für die Lizenzen nach den Buchstaben a ) und b ) von Artikel 2 Absatz 1 erteilt werden, und teilt sie den Mitgliedstaaten spätestens am 1 . August 1991 fernschriftlich mit .

Artikel 5

Die Lizenzen, für die Anträge gemäß Artikel 3 übermittelt worden sind, werden am 2 . August 1991 erteilt .

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 23 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 49 vom 27. 2 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 175 vom 4 . 7 . 1991, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 73 vom 21 . 3 . 1977, S . 28 . ( 4 ) ABl . Nr . L 276 vom 6 . 10 . 1990, S . 29 . ( 5 ) ABl . Nr . L 360 vom 22 . 12 . 1990, S . 49 . ( 6) ABl . Nr . L 82 vom 28 . 3 . 1991, S . 47 . ( 7 ) ABl . Nr . L 227 vom 4 . 8 . 1989, S . 34 . ( 8 ) ABl . Nr . L 67 vom 15 . 3 . 1990, S . 31 .

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