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Document 31991R2161

    Verordnung (EWG) Nr. 2161/91 der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/91 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

    ABl. L 201 vom 24.7.1991, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2161/oj

    31991R2161

    Verordnung (EWG) Nr. 2161/91 der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/91 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

    Amtsblatt Nr. L 201 vom 24/07/1991 S. 0011 - 0011


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2161/91 DER KOMMISSION vom 22 . Juli 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2067/91 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1628/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 18,

    nach Stellungnahme des Währungsausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Gemäß Artikel 18 der Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden .

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 885/68 des Rates ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 427/77 ( 4 ), sind die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie die Kriterien für die Festsetzung ihrer Beträge aufgestellt worden .

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2067/91 der Kommission ( 5 ) wurde der Libanon in das Bestimmungsgebiet 02, d . h . wieder in sein normales geographisches Gebiet, eingeteilt .

    Damit jedoch die Verkaufsbedingungen gemäß den Verordnungen ( EWG ) Nr . 398/91 ( 6) und ( EWG ) Nr . 1785/91 ( 7 ) der Kommission über den Verkauf zur Ausfuhr von Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2539/84 ( 8 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1809/87 ( 9 ), unverändert bleiben, sollte von der betreffenden Einteilung abgewichen und der Libanon für den anstehenden Verkauf weiterhin unter dem Gebiet 03 eingeordnet bleiben .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Abweichend von der Fußnote ( 7 ) im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 2067/91 werden die im Rahmen der Verordnungen ( EWG ) Nr . 398/91 und ( EWG ) Nr . 1785/91 durchzuführenden Ausfuhren nach dem Libanon als Ausfuhren nach den Bestimmungsgebieten 03 behandelt .

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 22 . Juli 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 24 . ( 2) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 16 . ( 3 ) ABl . Nr . L 156 vom 4 . 7 . 1968, S . 2 . ( 4 ) ABl . Nr . L 61 vom 5 . 3 . 1977, S . 16 . ( 5 ) ABl . Nr . L 191 vom 16 . 7 . 1991, S . 5 . ( 6 ) ABl . Nr . L 48 vom 21. 2 . 1991, S . 5 . ( 7 ) ABl . Nr . L 160 vom 25 . 6 . 1991, S . 13 . ( 8) ABl . Nr . L 238 vom 6 . 9 . 1984, S . 13 . ( 9 ) ABl . Nr . L 170 vom 30 . 6 . 1987, S . 23 .

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