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Document 31991R2156

    Verordnung (EWG) Nr. 2156/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur vierten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund

    ABl. L 201 vom 24.7.1991, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/02/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2156/oj

    31991R2156

    Verordnung (EWG) Nr. 2156/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur vierten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund

    Amtsblatt Nr. L 201 vom 24/07/1991 S. 0001 - 0001
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0185
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0185


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2156/91 DES RATES vom 15 . Juli 1991 zur vierten Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1866/86 des Rates über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 des Rates vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1866/86 ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 887/89 ( 3 ), regelt bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund .

    Das wirksamste Mittel zur Beschränkung des Jungfischfangs ist das Fangverbot in Gewässern mit einer hohen Bestandsdichte .

    Nach Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 werden die Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Ziele erforderlich sind, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt .

    Aufgrund des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens über den Schutz der Plattfischbrutplätze muß die Befischung der Oderbank in der Ostsee beschränkt werden . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1866/86 ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    An Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1866/86 wird folgender Absatz angefügt :

    "( 3 ) Es ist ganzjährig verboten, das von einer Linie durch die Schnittpunkte folgender Breiten - und Längengrade begrenzte Gebiet mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen zu befischen :

    54° 23 N 14° 35 O

    54° 14 N 14° 25 O

    54° 17 N 14° 17 O

    54° 24 N 14° 11 O

    54° 27 N 14° 25 O

    54° 23 N 14° 35 O ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 15 . Juli 1991. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P . BUKMAN

    ( 1 ) ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 162 vom 18 . 6 . 1986, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 94 vom 7 . 4 . 1989, S . 4 .

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