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Document 31991D0217
91/217/EEC: Commission Decision of 26 March 1991 approving the plan for the eradication of brucellosis in sheep and goats presented by the Republic of Portugal (Only the Portuguese text is authentic)
91/217/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 zur Genehmigung des von der Portugiesischen Republik vorgelegten Programms zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
91/217/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 zur Genehmigung des von der Portugiesischen Republik vorgelegten Programms zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
ABl. L 97 vom 18.4.1991, p. 23–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1994
91/217/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 zur Genehmigung des von der Portugiesischen Republik vorgelegten Programms zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 097 vom 18/04/1991 S. 0023 - 0023
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26 . März 1991 zur Genehmigung des von der Portugiesischen Republik vorgelegten Programms zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen ( Nur der portugiesische Text ist verbindlich ) ( 91/217/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/242/EWG des Rates vom 21 . Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe : Artikel 1 der Entscheidung 90/242/EWG sieht vor, daß die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten Programme zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen entsprechend den Artikeln 3, 4 und 5 derselben Entscheidung aufstellen . Mit Schreiben vom 25 . September 1990 teilte die Portugiesische Republik der Kommission ein Dreijahresprogramm zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen mit . Die Prüfung ergab, daß dieses Programm der Entscheidung 90/242/EWG entspricht . Die Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind somit erfuellt . Es empfiehlt sich, in diesem Zusammenhang Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz anzuwenden . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen wird hiermit genehmigt . Artikel 2 Portugal erlässt bis zum 1 . März 1991 die zur Durchführung des Programms nach Artikel 1 erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet . Brüssel, den 26 . März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 140 vom 1 . 6 . 1990, S . 123 .