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Document 21991A0326(01)

PROTOKOLL Nr. 2 zur Festsetzung der Fischereirechte für die Langustenfischerei und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1991

ABl. L 78 vom 26.3.1991, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1991/721/oj

Related Council regulation

21991A0326(01)

PROTOKOLL Nr. 2 zur Festsetzung der Fischereirechte für die Langustenfischerei und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1991 -

Amtsblatt Nr. L 078 vom 26/03/1991 S. 0012


PROTOKOLL Nr . 2 zur Festsetzung der Fischereirechte für die Langustenfischerei und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko für die Zeit vom 1 . April 1990 bis 31 . März 1991

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS -

gestützt auf das am 26 . Mai 1988 in Rabat unterzeichnete Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : Artikel 1

Vom 1 . April 1990 bis zum 31 . März 1991 werden monatlich fünf Fanglizenzen für die Fischerei auf Langusten ausschließlich mit Korbreusen für eine durchschnittliche Gesamttonnage von höchstens 600 BRT in der südlichen Zone erteilt . Die im Laufe eines Vierteljahres nicht genutzten Bruttoregistertonnen können in den folgenden Dreimonatszeiträumen ausgeglichen werden .

Fischereifahrzeuge im Besitz einer Fanglizenz für Langusten dürfen ausschließlich Korbreusen an Bord mitführen . Artikel 2

Auf Antrag Marokkos verpflichten sich die nach diesem Protokoll zum Fischfang zugelassenen Fahrzeuge, zur Unterstützung der Erforschung der Langustenbestände einen vom Ministerium für die Seefischerei und die Handelsmarine bestellten Wissenschaftler an Bord zu nehmen .

Für den Aufenthalt dieses Wissenschaftlers an Bord gelten dieselben Bedingungen wie gemäß dem Anhang des Abkommens . Artikel 3

Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Marokkos ist den im Rahmen dieses Protokolls rechtmässig fischenden Fahrzeugen der Langustenfang in der Zeit vom 1 . Juli bis 30 . September eines jeden Jahres, d . h . zur Hauptlaichzeit dieser Arten, untersagt . Artikel 4

Der entsprechende finanzielle Ausgleich wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 300 000 ECU festgesetzt, zahlbar auf das bei der Staatskasse eröffnete Konto des Ministeriums für die Seefischerei und die Handelsmarine . Artikel 5

Die Vertragsparteien treten vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Protokolls im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses zusammen, um die Fangmöglichkeiten und die entsprechende Gegenleistung der Gemeinschaft für das darauffolgende Jahr festzulegen . Artikel 6

Das Protokoll Nr . 2 im Anhang zu dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko für die Zeit vom 1 . März 1988 bis 28 . Februar 1990 wird durch dieses Protokoll ersetzt . Artikel 7

Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft .

Es findet ab 1 . April 1990 vorläufige Anwendung .

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