EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R0598

Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion

ABl. L 67 vom 14.3.1991, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/598/oj

31991R0598

Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion

Amtsblatt Nr. L 067 vom 14/03/1991 S. 0019 - 0020


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 598/91 DES RATES vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Zur besseren Versorgung der Bevölkerung in der Sowjetunion mit Nahrungsmitteln sollten diesem Land unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Republiken landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, ohne jedoch eine Entwicklung in Richtung auf eine Versorgung nach den Regeln des Marktes zu beeinträchtigen . Die Gemeinschaft verfügt infolge von Interventionsmaßnahmen über Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen . Angesichts der Marktlage sollten im Rahmen der genannten Hilfsmaßnahme vorrangig diese Bestände abgesetzt werden . Auf besonderen Antrag sollten jedoch ebenfalls landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt werden können . Einer Regulierung der Agrarmärkte ist auch dienlich, wenn die betreffenden Erzeugnisse in Form von Verarbeitungserzeugnissen geliefert werden .

Mit der vorgesehenen Maßnahme werden hauptsächlich humanitäre Zwecke verfolgt . Sie stützt sich deshalb zusätzlich auf Artikel 235 des Vertrages .

Es ist zu prüfen, ob die im Rahmen dieser Maßnahme an die Sowjetunion gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ihrem tatsächlichen Verwendungszweck zugeführt werden . Neben der Zuständigkeit, über die der Rechnungshof in diesem Zusammenhang verfügt, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Durchführung der betreffenden Maßnahme an Ort und Stelle zu kontrollieren, wobei sie sich erforderlichenfalls von externen Kontrollgremien unterstützen lassen kann .

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme sollten von der Kommission erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Gemeinschaft führt eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Sowjetunion, nachstehend "Aktion" genannt, durch . Die Ausgaben für diese Aktion sind auf 250 Millionen Haushalts-ECU beschränkt . Artikel 2

Für die Durchführung der Aktion gilt folgendes :

1 . Die Gemeinschaft überlässt der Sowjetunion kostenlos landwirtschaftliche Erzeugnisse, die infolge einer Interventionsmaßnahme zur Verfügung stehen; auf besonderen Antrag dürfen Erzeugnisse, von denen es keine Interventionsbestände gibt, auch auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt werden .

2 . Die Lieferung wird von der Gemeinschaft finanziert und im Wege der Ausschreibung vergeben . Die Transportkosten werden von der Gemeinschaft getragen, sofern das Empfängerland die Erzeugnisse nicht selbst in der Gemeinschaft übernimmt . Die Lieferung kann die Verarbeitung des gemäß Ziffer 1 bereitgestellten Erzeugnisses einschließen .

3 . Ausnahmsweise und ausschließlich aus Dringlichkeitsgründen kann die Kommission die Lieferung freihändig vergeben .

4 . Für die im Rahmen der Aktion gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; ferner werden auf sie keine Währungsausgleichsbeträge angewandt . Artikel 3

Der Buchwert der an die Sowjetunion abgegebenen Erzeugnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( 5 ), festgesetzt . Artikel 4

Die Kommission hat die Aufgabe, die mit der Lieferung zusammenhängenden Tätigkeiten an Ort und Stelle zu kontrollieren; sie kontrolliert ferner die für die Verteilung der Hilfsgüter an die Bevölkerung angewandten Kriterien . Artikel 5

( 1 ) Die Aktion wird von der Kommission durchgeführt .

( 2 ) Die Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung werden nach folgendem Verfahren erlassen :

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten . Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt . In diesem Fall gilt folgendes :

- die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von zwei Monaten von dieser Mitteilung an;

- der Rat kann innerhalb des in vorstehendem Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen . Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 5 . März 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr. C 22 vom 30 . 1 . 1991, S . 10 . ( 2 ) Stellungnahme vom 22 . Februar 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) Stellungnahme vom 30 . Januar 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ( 4 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 . ( 5 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 .

Top