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Document 31990D0602

    90/602/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1990 bezüglich der Gebiete Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2506/88 des Rates zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Schiffbaugebieten (Programm RENAVAL) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 315 vom 15.11.1990, p. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/602/oj

    31990D0602

    90/602/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1990 bezüglich der Gebiete Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2506/88 des Rates zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Schiffbaugebieten (Programm RENAVAL) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 315 vom 15/11/1990 S. 0033 - 0033


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 26. Oktober 1990

    bezueglich der Gebiete gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2506/88 des Rates zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Schiffbaugebieten (Programm RENAVAL)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (90/602/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2506/88 des Rates vom 26. Juli 1988 zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Schiffbaugebieten (Programm RENAVAL) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2506/88 gilt das Gemeinschaftsprogramm für Gebiete, die die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 dieser Verordnung erfuellen.

    Die Zulassung der Gebiete, für die das Gemeinschaftsprogramm gelten soll, muß von den betreffenden Mitgliedstaaten beantragt werden. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat einen solchen Antrag gestellt.

    Die Bezirke Wirral und Sefton in der Grafschaft Merseyside erfuellen die obengenannten Kriterien -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Bezirke Wirral und Sefton in der Grafschaft Merseyside im Vereinigten Königreich erfuellen die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2506/88.

    Das mit dieser Verordnung eingeführte Gemeinschaftsprogramm gilt daher für diese Gebiete.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

    Brüssel, den 26. Oktober 1990

    Für die Kommission

    Bruce MILLAN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 24.

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