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90/512/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 16. OKTOBER 1990 UEBER BESTIMMTE SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN DIE KLASSISCHE SCHWEINEPEST IN BELGIEN

ABl. L 285 vom 17.10.1990, s. 33—35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 20/11/1990; Aufgehoben durch 390D0609

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/512/oj

31990D0512

90/512/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 16. OKTOBER 1990 UEBER BESTIMMTE SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN DIE KLASSISCHE SCHWEINEPEST IN BELGIEN

Amtsblatt Nr. L 285 vom 17/10/1990 S. 0033 - 0035


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 1990

über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien

(90/512/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In verschiedenen Teilen Belgiens sind mehrere Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt worden.

Diese Ausbrüche können wegen des Handels mit lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und mit Schweinefleischerzeugnissen für die Bestände der anderen Mitgliedstaaten eine Gefahr darstellen.

Infolge der klassischen Schweinepest hat die Kommission die Entscheidung 90/161/EWG vom 30. März 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/477/EWG (4), erlassen.

Es erscheint notwendig, die Beschränkungsmaßnahmen anzupassen, um der Entwicklung der Seuche Rechnung zu tragen.

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 90/161/EWG daher aufgehoben und ein kodifizierter Text angenommen werden.

Die belgischen Behörden haben beschlossen, in einem bestimmten geographischen Gebiet alle zur Schlachtung bestimmten Schweine klinisch zu untersuchen. Die Schweine werden serologischen Stichprobenuntersuchungen unterzogen und in einem eigens bestimmten Schlachthof geschlachtet.

Die belgischen Behörden haben sich zu nationalen Maßnahmen verpflichtet, die eine wirksame Umsetzung der Entscheidung gewährleisten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Königreich Belgien versendet in andere Mitgliedstaaten

- ab dem 17. Oktober keine lebenden Schweine, die aus den im Anhang genannten Landesteilen stammen;

- weder frisches Fleisch noch Fleischerzeugnisse von nach dem 1. Februar 1990 geschlachteten Schweinen, die aus den im Anhang genannten Landesteilen stammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten nicht für Fleischerzeugnisse, die einer der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (5) genannten Behandlungen unterzogen worden sind.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten mit Wirkung vom 17. Oktober nicht für frisches Schweinefleisch und Fleischerzeugnisse,

a) die von Schweinen gewonnen wurden,

- die nach dem 15. Oktober 1990 geschlachtet wurden;

- die aus den im Anhang genannten Landesteilen kommen;

- die in der Ursprungsherde einer Untersuchung durch einen von den zuständigen Veterinärbehörden benannten Tierarzt unterworfen wurden und bei denen keine Anzeichen einer Krankheit festgestellt wurden; diese Untersuchung muß innerhalb von 24 Stunden nach der Schlachtung stattfinden;

- die von einer Herde stammen, bei der eine serologische Stichprobenuntersuchung mit negativem Endergebnis durchgeführt wurde;

- die von der Ursprungsherde in einem versiegelten Transportmittel unmittelbar zum bezeichneten Schlachthof befördert wurden, wobei das Transportmittel vor und nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden muß,

und

b) die in einem versiegelten Transportmittel versandt werden.

Artikel 2

(1) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), die mit aus Belgien versandten Schweinen mitgeführt wird, ist durch folgende Angaben zu ergänzen:

»Tiere gemäß Entscheidung 90/512/EWG der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien".

(2) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (2), die mit aus Belgien versandtem Fleisch mitgeführt wird, ist durch folgende Angaben zu ergänzen:

»Fleisch gemäß Entscheidung 90/512/EWG der Kommission vom 16. Oktober 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien".

(3) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (3) die mit aus Belgien versandten Fleischerzeugnissen mitgeführt wird, ist durch folgende Angaben zu ergänzen:

»Erzeugnisse gemäß Entscheidung 90/512/EWG der Kommission vom 16. Oktober 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien".

Artikel 3

Die Entscheidung 90/161/EWG wird aufgehoben.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern die von ihnen im Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 5

Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und wird die vorliegende Entscheidung gegebenenfalls entsprechend dieser Entwicklung ändern.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 5. 4. 1990, S. 26.

(4) ABl. Nr. L 261 vom 25. 9. 1990, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(3) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

ANHANG

A) Die Gemeinde Pittem.

B) Alle Teile der Gemeinden Wingene, Meulebeke und Tielt westlich der Nationalstrassen N 327, N 370 und N 399.

C) Der östlich der Autobahn A 17 gelegene Teil der Gemeinde Ardooie.

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