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Έγγραφο 31990D0484

90/484/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER VORLAEUFIGE, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBARE MASSNAHMEN BEZUEGLICH DER RICHTLINIE 71/118/EWG ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLUEGELFLEISCH

ABl. L 267 vom 29.9.1990, σ. 45 έως 45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Νομικό καθεστώς του εγγράφου Δεν ισχύει πλέον, Ημερομηνία λήξης ισχύος: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/484/oj

31990D0484

90/484/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER VORLAEUFIGE, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBARE MASSNAHMEN BEZUEGLICH DER RICHTLINIE 71/118/EWG ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLUEGELFLEISCH

Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0045 - 0045


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. September 1990

über vorläufige, nach der deutschen Einigung anwendbare Maßnahmen bezueglich der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch

(90/484/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (2) sind die gesundheitlichen Vorschriften für den Handelsverkehr mit Gefluegelfleisch festgelegt worden.

In der derzeitigen Lage ist die unverzuegliche Anwendung bestimmter die Schlacht- und Zerlegungsbetriebe betreffender Vorschriften der Richtlinie 71/118/EWG im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht möglich.

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben sich verpflichtet, die staatlichen Maßnahmen einzuführen, die zur wirksamen Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind.

Die mit dieser Entscheidung erlassenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich von Änderungen, die sich aus den Beschlüssen des Rates über die Kommissionsvorschläge vom 21. August 1990 ergeben.

Der mit Artikel 4 der Richtlinie 90/476/EWG des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (3), eingesetzte Sonderausschuß hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eine Regelung beizubehalten, die von folgenden Vorschriften der Richtlinie 71/118/EWG abweicht:

- Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstaben a) und e),

- Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe c), hinsichtlich der Anforderungen von Anhang I Kapitel V Nummern 28a bis 28b,

- Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe a),

- Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe e), hinsichtlich der Anforderungen von Abschnitt A Buchstabe e).

(2) Die Erzeugung der in dieser Entscheidung genannten Betriebe muß ausschließlich zum Verzehr im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorbehalten sein.

(3) Die in dieser Entscheidung genannten Betriebe werden in ein Sonderverzeichnis aufgenommen und erhalten eine besondere Veterinärkontrollnummer, die nicht mit der Kontrollnummer gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 71/118/EWG verwechselt werden kann.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vom Zeitpunkt der deutschen Einigung bis zum Inkrafttreten der Richtlinie über die erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen der Richtlinien für Pflanzenschutz, Saat- und Pflanzgut und Erzeugnisse zur Tierernährung sowie der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft, die der Rat auf Vorschlag vom 21. August 1990 verabschiedet hat. Diese Entscheidung gilt jedoch bis spätestens 31. Dezember 1990.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1990, S. 1.

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