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Document 31990D0482

90/482/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBAREN VORLAEUFIGEN MASSNAHMEN FUER DIE VON KLASSISCHER SCHWEINEPEST FREIEN GEBIETSTEILE

ABl. L 267 vom 29.9.1990, p. 43–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/482/oj

31990D0482

90/482/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBAREN VORLAEUFIGEN MASSNAHMEN FUER DIE VON KLASSISCHER SCHWEINEPEST FREIEN GEBIETSTEILE

Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0043 - 0043


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. September 1990

über die nach der deutschen Einigung anwendbaren vorläufigen Maßnahmen für die von klassischer Schweinepest freien Gebietsteile

(90/482/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (2) ist die Aufstellung eines Verzeichnisses der Mitgliedstaaten und ihrer Gebietsteile vorgesehen, die schweinepestfrei sind.

Mit seiner Entscheidung 88/303/EWG (3) hat der Rat bestimmte Teile der Gemeinschaft als amtlich frei oder als frei von Schweinepest anerkannt.

Es gilt, den Tiergesundheitsstatus der verschiedenen Teile des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festzulegen.

Die mit dieser Entscheidung erlassenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich von Änderungen, die sich aus den Beschlüssen des Rates über die Kommissionsvorschläge vom 21. August 1990 ergeben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 90/476/EWG des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (4), vorgesehenen Sonderausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezirke Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Potsdam, Frankfurt, Cottbus, Magdeburg, Halle, Erfurt, Gera, Suhl, Dresden, Leipzig, Chemnitz und Ost-Berlin gelten im Rahmen von Artikel 3 der Entscheidung 88/303/EWG als frei von klassischer Schweinepest im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie 72/461/EWG.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt der deutschen Einigung bis zum Inkrafttreten der Richtlinie über die erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen der Richtlinien für Pflanzenschutz, Saat- und Pflanzgut und Erzeugnisse zur Tierernährung sowie der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft, die der Rat auf Vorschlag vom 21. August 1990 verabschiedet hat. Diese Entscheidung gilt jedoch bis spätestens 31. Dezember 1990.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 76.

(4) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1990, S. 1.

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