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Dokument 31990D0481

    90/481/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1990 ueber vorläufige Maßnahmen im Zusammenhang mit der deutschen Einigung (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    ABl. L 267 vom 29.9.1990, s. 37 – 42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Právny stav dokumentu Už nie je účinné, Dátum ukončenia platnosti: 31/12/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/481/oj

    31990D0481

    90/481/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1990 ueber vorläufige Maßnahmen im Zusammenhang mit der deutschen Einigung (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0037 - 0042


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. September 1990

    über vorläufige Maßnahmen im Zusammenhang mit der deutschen Einigung

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (90/481/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf die Richtlinie 90/476/EWG des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (2), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den vorgenannten Bestimmungen kann die Kommission Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigen, eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltende Regelung, die mit einem Rechtsakt der Gemeinschaft nicht in Einklang steht, bis zum Inkrafttreten der von der Kommission dem Rat am 21. August 1990 vorgeschlagenen Übergangsmaßnahmen vorläufig beizubehalten.

    Es empfiehlt sich, von dieser Ermächtigung insoweit Gebrauch zu machen, als die besondere Situation in dem genannten Gebiet es nicht erlaubt, das Inkrafttreten der Übergangsmaßnahmen abzuwarten. Diese Maßnahmen müssen vielmehr vom 3. Oktober 1990 an, dem für die deutsche Einigung festgesetzten Zeitpunkt, in Kraft treten.

    Die mit dieser Entscheidung erlassenen Maßnahmen finden unbeschadet der Beschlüsse Anwendung, die der Rat auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission für die Übergangsmaßnahmen trifft, sowie der von der Kommission gemäß den übrigen Vorschriften der obengenannten Verordnung bzw. der obengenannten Richtlinie getroffenen oben zu treffenden Maßnahmen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Deutschland wird ermächtigt, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltende Regelungen, die nicht mit den im Anhang genannten Rechtsakten der Gemeinschaft in Einklang stehen, vorläufig unter den dort festgelegten Bedingungen beizubehalten.

    (2) Deutschland trifft alle erforderlichen Vorkehrungen um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse, die nicht den Regelungen im Anhang unter II.2, III und IX.1.a entsprechen, in anderen Gebieten der Gemeinschaft als dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht in den Verkehr gebracht werden. Diese Maßnahmen müssen mit dem Vertrag und insbesondere mit den Zielen des Artikels 8a vereinbar sein und dürfen nicht zu Kontrollen und Formalitäten an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten führen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung wird am 3. Oktober wirksam. Sie gilt bis zum Inkrafttreten der vom Rat auf der Grundlage der Kommissionsvorschläge zu erlassenden Übergangsmaßnahmen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 27. September 1990

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jacques DELORS

    (1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1990, S. 1.

    ANHANG

    I. AUSSENWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE

    Tarifliche Übergangsmaßnahmen zugunsten bestimmter mittel- und osteuropäischer Länder

    Deutschland wird ermächtigt, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und alle Maßnahmen gleicher Wirkung, ausgenommen Antidumpingzölle für Waren mit Ursprung in Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, der UdSSR und Jugoslawien, in dem Rahmen und unter den Bedingungen auszusetzen, die in Artikel 1 und 2 und in den Anhängen zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung tariflicher Übergangsmaßnahmen zugunsten dieser Länder festgesetzt sind, und mit der Maßgabe, daß die in der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission enthaltenen Vorschriften angewandt werden.

    II. 2. BINNENMARKT

    Technische Vorschriften

    1. Ermächtigung, die Richtlinien gemäß den Anhängen A und B zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die im Rahmen der Harmonisierung der technischen Vorschriften in Deutschland anzuwendenden Übergangsmaßnahmen unter den in Artikel 1 und 2 des Vorschlags genannten Bedingungen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht anzuwenden.

    2. Ermächtigung, die Richtlinien gemäß dem Anhang zum Vorschlag für eine Richtlinie über die im Rahmen der Harmonisierung der technischen Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse in Deutschland anzuwendenden Übergangsmaßnahmen unter den in den Artikeln 1 und 2 des Richtlinienvorschlags genannten Bedingungen des obengenannten Dokuments im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht anzuwenden.

    II. 6. ANERKENNUNG DER DIPLOME

    Ermächtigung, die Artikel 2 bis 5 der Richtlinie 75/363/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/594/EWG, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht anzuwenden.

    II. 9. VERBRAUCHERSCHUTZ

    Ermächtigung, die Entscheidung 89/45/EWG des Rates im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter den Bedingungen nicht anzuwenden, die in dem in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 21. August 1990 über die Gemeinschaft und die deutsche Einigung aufgeführten Entscheidungsvorschlag genannt werden.

    III. GEMEINSAME AGRARPOLITIK

    1. Milch und Milcherzeugnisse

    Deutschland wird ermächtigt, wie folgt zu verfahren:

    1. Als »Exportqualität" eingestufte Butter, die auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hergestellt wurde, wird weiterhin von der deutschen Interventionsstelle angekauft.

    2. Die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingeführte nationale Regelung zur Begrenzung der Milcherzeugung wird beibehalten.

    3. Die nationale Regelung über die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird beibehalten.

    (Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft

    - Artikel 9 Absätze 1 und 2

    - Anhang III, Punkt II) 2. Agrarstrukturen

    In bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur wird Deutschland - unbeschadet der Zuschüsse, die der EAGFL für diese Maßnahmen gewinnen könnte - ermächtigt, wie folgt zu verfahren:

    1. Die in Titel 01 und 02 vorgesehenen Regelungen werden auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht angewandt.

    2. Die Beihilferegelung für landwirtschaftliche Betriebe wird wie folgt angewandt:

    a) Bei der Gründung von Familienbetrieben

    - ist die Bedingung von Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich nicht anwendbar;

    - kann Deutschland die Beihilfen gemäß den Artikeln 7 und 7a Landwirten gewähren, die nicht älter als 55 Jahre sind.

    b) Die Bedingungen in Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz, in Artikel 3 Absatz 4 und in Artikel 6 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich gelten nicht für Beihilfen, die im Rahmen der Schaffung neuer Familienbetriebe oder der Umstrukturierung genossenschaftlicher Betriebe gewährt werden, wenn die Zahl der Milchkühe und Mastschweineplätze, die in den neuen oder umstrukturierten Betrieben insgesamt vorhanden sind, nicht die Zahl der Milchkühe oder Mastschweineplätze übersteigt, die vorher in den alten Betrieben vorhanden waren.

    c) Die Gesamtinvestition gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz wird auf 140 000 ECU je Vollarbeitskraft und 280 000 ECU je Betrieb erhöht.

    d) Im Rahmen der Umstrukturierung der genossenschaftlichen Betriebe gilt Artikel 6 Absatz 5 auch für Vereinigungen, die nicht die Rechtsform einer Genossenschaft haben.

    e) Für Betriebe in benachteiligten Gebieten kann eine besondere Beihilferegelung angewandt werden. Diese benachteiligten Gebiete werden nach von Deutschland festzulegenden Kriterien abgegrenzt. Bis dahin gilt Titel III nicht für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik .

    (Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft, Anhang XII, Punkt I)

    3. Rechtsvorschriften im Agrarsektor

    Deutschland wird ermächtigt, wie folgt zu verfahren:

    a) Abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide kann Deutschland Erzeugnisse des Anhangs I, die den in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalt an Cyanwasserstoffsäure überschreiten, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Verkehr bringen; diese Ausnahmeregelung gilt nur für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

    Die zulässigen Hoechstgehalte dürfen die nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Werte keinesfalls überschreiten.

    (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen der Richtlinien für Pflanzenschutz, Saat- und Pflanzgut und Erzeugnisse zur Tierernährung sowie der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft, Anhang I, Punkt I)

    Deutschland wird ermächtigt,

    b) abweichend von den Vorschriften der Artikel 14, 15 und 16 sowie Artikel 26 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970:

    a) den Etikettierungsvorschriften bei den im betreffenden Gebiet hergestellten Zusatzstoffen, Vormischungen von Zusatzstoffen und Mischfuttermitteln, denen Zusatzstoffe zugesetzt wurden, nicht nachzukommen;

    b) die Bestimmungen der vor der Einigung geltenden Regelung beizubehalten, gemäß der die Verwendung folgender Zusatzstoffe im Tierfutter gestattet ist:

    - Olaquindox

    - Nourseothricine

    - Ergambur.

    c) abweichend von Artikel 7 der Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln den Etikettierungsvorschriften für hergestellte Einzelfuttermittel nicht nachzukommen,

    d) abweichend von Artikel 16 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln den Etikettierungsvorschriften für hergestellte Mischfuttermittel nicht nachzukommen,

    e) abweichend von den in Artikel 4 und Artikel 17 vorgesehenen Vorschriften der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

    a) die Verwendung von Proteinerzeugnissen, die mittels Hefen der Gattung »Candida" auf n-Alkanen gezuechtet werden, zu gestatten,

    b) den Etikettierungsvorschriften bei den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hergestellten Futtermitteln nicht nachzukommen.

    (zu b - e)): Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen der Richtlinien für Pflanzenschutz, Saat- und Pflanzgut und Erzeugnisse zur Tierernährung sowie der Rechtsvorschriften im Veterinär und Tierzuchtbereich aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft Anlage III.)

    Deutschland wird ermächtigt,

    f) abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 66/400/EWG,

    - den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 bei

    - Saatgut, das vor der deutschen Einigung geerntet wurde,

    - Saatgut, das nach diesem Zeitpunkt geerntet und gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde.

    - den Vorschriften von Artikel 16 im Rahmen der traditionellen Handelsströme und um den Produktionsbedarf der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu decken,

    nicht nachzukommen;

    g) abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 66/401/EWG

    - den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 bei

    - Saatgut, das vor der deutschen Einigung geerntet wurde,

    - Saatgut, das nach diesem Zeitpunkt geerntet und gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,

    - den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 2 hinsichtlich der Beschränkung auf »Kleinmengen" bei Saatgut von »Pisum sativum L. (partim)" und »Vicia fabia L. (partim)",

    - den Vorschriften von Artikel 16 im Rahmen der traditionellen Handelsströme und um den Produktionsbedarf der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu decken,

    nicht nachzukommen;

    h) abweichend von der Richtlinie 66/402/EWG,

    - den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 bei

    - Saatgut , das vor der deutschen Einigung geerntet wurde,

    - Saatgut, das nach diesem Zeitpunkt geerntet und gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c zertifiziert wurde,

    - den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 2 hinsichtlich der Beschränkung auf »Kleinmengen",

    - den Vorschriften von Artikel 13 hinsichtlich von Saatgut von »Hordeum vulgare L.",

    - den Vorschriften von Artikel 16 im Rahmen der traditionellen Handelsströme und um den Produktionsbedarf der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu decken,

    nicht nachzukommen;

    i) abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 66/403/EWG,

    - von den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 bei

    - Pflanzkartoffeln, die vor der deutschen Einigung geerntet wurden,

    - Pflanzkartoffeln, die nach diesem Zeitpunkt geerntet und gemäß Artikel 2 Absatz 2 zertifiziert wurden,

    - den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 2 hinsichtlich der Beschränkung auf »Kleinmengen",

    - den Vorschriften von Artikel 16 im Rahmen der traditionellen Handelsströme und um den Produktionsbedarf der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu decken,

    nicht nachzukommen;

    j) abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 69/208/EWG,

    - den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 bei

    - Saatgut, das vor der deutschen Einigung geerntet wurde,

    - Saatgut, das nach diesem Zeitpunkt geerntet und gemäß den Vorschriften von Artikel 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,

    - den Vorschriften von Artikel 16 im Rahmen der traditionellen Handelsströme und um den Produktionsbedarf der Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu decken,

    nicht nachzukommen; k) Saatgut der in den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG aufgeführten Sorten, das im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geerntet wurde, ohne jedoch gemäß den Vorschriften dieser Richtlinien zertifiziert oder kontrolliert worden zu sein, in Verkehr zu bringen, sofern die in den Anhängen der Entscheidungen 85/355/EWG und 85/356/EWG betreffend die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind;

    l) abweichend von den Vorschriften der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Zertifizierung und für das Inverkehrbringen Sorten zuzulassen, die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach anderen Grundsätzen als in der vorgenannten Richtlinie amtlich zugelassen wurden. Diese Vorschrift gilt auch für die nicht amtlich zugelassenen Sorten, die vor der deutschen Einigung in diesem Gebiet in Verkehr gebracht oder angebaut wurden;

    m) abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 70/458/EWG,

    - den Vorschriften von Artikel 20 Absatz 1 insoweit als es sich um Saatgut handelt, das vor der deutschen Einigung geerntet worden ist,

    - den Vorschriften von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d) im Rahmen der traditionellen Handelsströme und um den Produktionsbedarf der Unternehmen der Deutschen Demokratischen Republik zu decken,

    nicht nachzukommen;

    n) abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 68/193/EWG den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 nicht nachzukommen;

    o) abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 66/404/EWG, den Vorschriften von Artikel 4 Absatz 1 nicht nachzukommen;

    p) abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 71/161/EWG, den Vorschriften von Artikel 5 Absatz 1 nicht nachzukommen;

    (Zu f) bis p)): Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Übergangsbestimmungen und die erforderlichen Anpassungen der Richtlinien über Pflanzenschutz,. Saat- und Pflanzgut und Erzeugnisse zur Tierernährung sowie die Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich infolge der Einbeziehung des Gebietes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft Anhang II).

    IV. FISCHEREI

    Deutschland wird ermächtigt, wie folgt vorzugehen:

    1. den Erzeugerorganisationen werden unter den Bedingungen des Artikels 1 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Vorschüsse gezahlt;

    2. zu den in Anhang II, Punkt I.1 und II.1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vom 18. Dezember 1986 (Artikel 2 des obengenannten Vorschlags) genannten Küstengebieten wird das deutsche Küstengebiet »Mecklenburg-Vorpommern" hinzugefügt.

    V. VERKEHR

    Ermächtigung,

    1. a) die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (1)

    b) die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates (2)

    unter den Bedingungen gemäß dem Verordnungsvorschlag für eine Verordnung zur Änderung bestimmter Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen DDR nicht anzuwenden;

    2. a) die Richtlinie 74/561/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/438/EWG (4) und

    b) die Richtlinie 74/562/EWG des Rates (5) zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/438/EWG

    unter der Bedingung, daß die Ermächtigung nur in bezug auf die Unternehmen gilt, die vor dem Zeitpunkt der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eine Niederlassung hatten, im Gebiet der ehemaligen DDR nicht anzuwenden.

    VIII. SOZIALE ANGELEGENHEITEN

    Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer

    Ermächtigung, die Richtlinien gemäß dem Anhang zu dem Vorschlag für eine Richtlinie betreffend die in Deutschland anzuwendenden Übergangsvorschriften auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer im Gebiet der ehemaligen deutschen Demokratischen Republik nicht anzuwenden.

    IX. UMWELTSCHUTZ

    Deutschland wird ermächtigt, folgende Richtlinien nicht im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden:

    1. a) Richtlinie 67/548/EWG des Rates (1),

    b) Richtlinie 75/442/EWG des Rates (2),

    c) Richtlinie 75/440/EWG des Rates (3) und Richtlinie 79/869/EWG des Rates (4),

    d) Richtlinie 76/160/EWG des Rates (5),

    e) Richtlinien 76/464/EWG des Rates (6), 82/176/EWG des Rates (7), 83/513/EWG des Rates (8), 84/156/EWG des Rates (9), 84/491/EWG des Rates (10), 86/280/EWG des Rates (11) und 88/347/EWG des Rates (12),

    f) Richtlinie 78/659/EWG des Rates (13),

    g) Richtlinie 79/409/EWG des Rates (14),

    h) Richtlinie 80/68/EWG des Rates (15),

    i) Richtlinie 80/778/EWG des Rates (16),

    j) Richtlinie 80/779/EWG des Rates (17),

    k) Richtlinie 82/501/EWG des Rates (18),

    l) Richtlinie 82/884/EWG des Rates (19),

    m) Richtlinie 85/203/EWG des Rates (20),

    n) Richtlinie 87/217/EWG des Rates (21),

    Diese Ermächtigung gilt sofern die Bedingungen der Vorschläge für eine Richtlinie über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt und für eine Richtlinie über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz und die Deutsche Einigung (Band II, Teil IX) erfuellt sind.

    2. a) Richtlinie 84/360/EWG des Rates (22) hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen über neue Anlagen auf Anlagen, die vor dem Zeitpunkt der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gebaut oder zugelassen wurden,

    b) Richtlinie 87/101/EWG des Rates (23) hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen über Unternehmen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/439/EWG auf bereits vor dem Zeitpunkt der deutschen Einigung bestehende Unternehmen,

    c) Richtlinie 88/609/EWG des Rates (24) hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen über neue Anlagen auf Anlagen für die die erste Bau- bzw. Betriebsgenehmigung vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde.

    (1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 8.

    (2) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25.

    (3) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18.

    (4) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101.

    (5) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23.

    (1) ABl. Nr. L 169 vom 16. 8. 1967, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39.

    (3) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 34.

    (4) ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44.

    (5) ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

    (7) ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29.

    (8) ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 1.

    (9) ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49.

    (10) ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984, S. 11.

    (11) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 16.

    (12) ABl. Nr. L 158 vom 25. 5. 1988, S. 35.

    (13) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 1.

    (14) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1.

    (15) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43.

    (16) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11.

    (17) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30.

    (18) ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1.

    (19) ABl. Nr. L 378 vom 21. 12. 1982, S. 15.

    (20) ABl. Nr. L 87 vom 27. 3. 1985, S. 1.

    (21) ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 40.

    (22) ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20.

    (23) ABl. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 43.

    (24) ABl. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 1.

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