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Document 31990R2778

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2778/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 MIT VORLAEUFIGEN, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBAREN MASSNAHMEN FUER DEN SAATGUTSEKTOR

ABl. L 267 vom 29.9.1990, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2778/oj

31990R2778

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2778/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 MIT VORLAEUFIGEN, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBAREN MASSNAHMEN FUER DEN SAATGUTSEKTOR

Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0034 - 0035


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2778/90 DER KOMMISSION

vom 27. September 1990

mit vorläufigen, nach der deutschen Einigung anwendbaren Maßnahmen für den Saatgutsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 sieht unter anderem die Möglichkeit vor, vorläufige und befristete Ergänzungen und Anpassungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen der gemeinsamen Agrarpolitik zu beschließen, die verläßlich sind, um sich aus der deutschen Einigung ergebende Probleme zu lösen, bis der Rat über die Kommissionsvorschläge für die erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung der Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft entschieden hat. Diese Ergänzungen und Anpassungen müssen dem allgemeinen Schema und den Grundsätzen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung tragen.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1239/89 (3), kann für die Herstellung von Saatgut eine Beihilfe gewährt werden.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1546/75 der Kommission (4) gilt bei Saatgut der den Anspruch auf Beihilfe auslösende Tatbestand als am 1. August nach Beginn jedes Wirtschaftsjahres eingetreten. Am 1. August 1990 war das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik noch nicht Teil der Gemeinschaft, so daß die Gemeinschaftsbeihilfen folglich keine Anwendung auf das Saatgut finden, das im Wirtschaftsjahr 1990/91 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erzeugt wurde.

Deutschland muß daher ermächtigt werden, für das Wirtschaftsjahr 1990/91 staatliche Produktionsbeihilfen für bestimmtes, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geerntetes Saatgut zu gewähren. Die Beihilfebeträge dürfen allerdings zur Vermeidung jeglicher Wettbewerbsverzerrungen die in der Verordnung (EWG) Nr. 1240/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung der Beihilfen für Saatgut in den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1979/90 der Kommission (6), genannten Beträge für die Gemeinschaftsarten, die den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erzeugten Arten entsprechen, nicht übersteigen.

Die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Änderungen, die sich aus den Beschlüssen des Rates über die Kommissionsvorschläge vom 21. August 1990 ergeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Deutschland wird ermächtigt, für Saatgut, das 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geerntet wurde, staatliche Zahlungen für das Wirtschaftsjahr 1990/91 zu leisten, die der Produktionsbeihilfe nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 entsprechen.

(2) Die Höhe der staatlichen Zuwendung gemäß Absatz 1 darf für eine bestimmte Art nicht den Beihilfebetrag übersteigen, der vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1240/89, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1979/90, für eine entsprechende, auf dem Gebiet der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor der deutschen Einigung geerntete Art festgesetzt worden ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom Tag der deutschen Einigung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verordnung über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft in Kraft tritt, die dem Rat am 21. August 1990 als Vorschlag unterbreitet worden ist. Sie gilt jedoch bis spätestens 31. Dezember 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 157 vom 19. 6. 1975, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 36.

(6) ABl. Nr. L 179 vom 12. 7. 1990, S. 13.

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