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Έγγραφο 31990R2775
Commission Regulation (EEC) No 2775/90 of 27 September 1990 on interim measures applicable after the unification of Germany in anticipation of the adoption of transitional measures by the Council in the wine sector
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2775/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER DIE VORLAEUFIGEN MASSNAHMEN, DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG BIS ZUM ERLASS VON UEBERGANGSMASSNAHMEN DURCH DEN RAT AUF DEM WEINSEKTOR ANWENDBAR SIND
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2775/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER DIE VORLAEUFIGEN MASSNAHMEN, DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG BIS ZUM ERLASS VON UEBERGANGSMASSNAHMEN DURCH DEN RAT AUF DEM WEINSEKTOR ANWENDBAR SIND
ABl. L 267 vom 29.9.1990, σ. 28 έως 29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Δεν ισχύει πλέον, Ημερομηνία λήξης ισχύος: 31/12/1990
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2775/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER DIE VORLAEUFIGEN MASSNAHMEN, DIE NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG BIS ZUM ERLASS VON UEBERGANGSMASSNAHMEN DURCH DEN RAT AUF DEM WEINSEKTOR ANWENDBAR SIND
Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0028 - 0029
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2775/90 DER KOMMISSION vom 27. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung bis zum Erlaß von Übergangsmaßnahmen durch den Rat auf dem Weinsektor anwendbar sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Mit Rücksicht auf die dort herrschende besondere Situation sind für die Anwendung einer Reihe von Gemeinschaftsregelungen Übergangsmaßnahmen erforderlich. Durch Mitteilung vom 21. August 1990 hat die Kommission mehrere Vorschläge für Rechtsakte vorgelegt, die vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu erlassen sind. Um die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Vereinigung Deutschlands und dem Erlaß der vorgenannten Rechtsakte durch den Rat zu überbrücken, muß die Kommission vorläufige Maßnahmen auf dem Weinsektor treffen. Die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Änderungen, die sich aus den Beschlüssen des Rates über die Vorschläge der Kommission vom 21. August 1990 ergeben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (2): a) dürfen abweichend von Artikel 13 Absatz 4 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - frische Weintrauben, - Traubenmost, - teilweise gegorener Traubenmost, - Jungwein, - Wein von nicht klassifizierten Rebsorten zum Verkauf angeboten werden, sofern es sich um in diesem Gebiet herkömmlich angebaute Sorten der Art »Vitis vinifera" handelt; b) darf abweichend von Artikel 16 Absatz 7 - Wein, der vor dem 3. Oktober 1990 durch den Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines mit einem Wein von im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geernteten Trauben gewonnen wurde, - Wein, der vor dem 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch den Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines mit einem Wein aus der Gemeinschaft gewonnen wurde, als Tafelwein oder gegebenenfalls als Schaumwein vertrieben oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden; c) gelten die Regeln für die Intervention und andere Maßnahmen zur Marktsanierung nach Artikel 27 bis 51 nicht für Erzeugnisse, die aus dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stammen. (2) Bis zur Aufstellung des Verzeichnisses der zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates (3), die auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angebaut werden können, gelten die Erzeugnisse von in diesem Gebiet herkömmlich angebauten Sorten der Art »Vitis vinifera" als zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom Zeitpunkt der deutschen Einigung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ratsverordnung über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft in Kraft tritt, die am 21. August 1990 als Vorschlag unterbreitet worden ist. Sie gilt jedoch längstens bis 31. Dezember 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. September 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59.