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Document 31990R2769
Commission Regulation (EEC) No 2769/90 of 27 September 1990 on interim measures applicable in the beef and veal sector after the unification of Germany
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2769/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 MIT VORLAEUFIGEN, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBAREN MASSNAHMEN FUER DEN RINDFLEISCHSEKTOR
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2769/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 MIT VORLAEUFIGEN, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBAREN MASSNAHMEN FUER DEN RINDFLEISCHSEKTOR
ABl. L 267 vom 29.9.1990, p. 17–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2769/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 MIT VORLAEUFIGEN, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBAREN MASSNAHMEN FUER DEN RINDFLEISCHSEKTOR
Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0017 - 0018
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2769/90 DER KOMMISSION vom 27. September 1990 mit vorläufigen, nach der deutschen Einigung anwendbaren Maßnahmen für den Rindfleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Da keine ausreichende Anpassungszeit zur Verfügung steht und auf keine bewährte Praxis zurückgegriffen werden kann, ist es vorerst nicht möglich, nach der deutschen Einigung die Preisfeststellungen für ausgewachsene Rinder auf den repräsentativen Märkten sowie die Preisfeststellungen anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für die Zwecke der gemeinschaftlichen Marktverwaltung zu berücksichtigen. Aus dem gleichen Grunde lassen sich auch die im Bereich der tierischen Erzeugung festgestellten Preise und Statistiken in bezug auf das vorgenannte Gebiet nicht für die Auslösung der Interventionsankäufe gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates (2) berücksichtigen. Zur Gewährleistung der Stabilität des Gemeinschaftsmarktes ist die Durchführung der Abkommen zu garantieren, die die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vor der Einigung mit Drittländern geschlossen hat. Zu diesem Zweck ist Deutschland zu ermächtigen, die Erstattung bei der Ausfuhr der Erzeugnisse aus nationalen Mitteln zu ergänzen. Es ist zu unterbinden, daß eine Prämienkumulierung erfolgt, d. h., daß ein bestimmter Erzeuger zum einen im Rahmen der vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingeführten nationalen Regelung und zum anderen im Rahmen der Gemeinschaftsregelung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Sonderprämie für die Rindfleischerzeuger und eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands erhält. Es ist vorzusehen, daß die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands nicht für Kühe aus Tierhaltungen des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird, die nicht zu Fleischrassen gehören. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Änderungen, die sich aus den Beschlüssen des Rates über die Kommissionsvorschläge vom 21. August 1990 ergeben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bis zum 31. Dezember 1990 werden die auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festgestellten Preise nicht berücksichtigt: 1. Für die Festsetzung der Preise für ausgewachsene Rinder auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Kommission (3); 2. für die Feststellung der Marktpreise anhand des Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 der Kommission (4). Artikel 2 Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 werden die Angaben hinsichtlich der Erzeugung und gemäß Artikel 1 hinsichtlich der festgestellten Preise im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht berücksichtigt. Artikel 3 Deutschland wird ermächtigt, eine aus nationalen Mitteln finanzierte ergänzende Erstattung beizubehalten, die dem durch die Gemeinschaftsvorschriften festgesetzten Betrag bei der Ausfuhr von Erzeugnissen hinzugefügt wird, für welche die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vor dem 3. Oktober 1990 ein Abkommen mit Drittländern geschlossen ha Abkommen, welche keine genauen Verpflichtungen in bezug auf Preise und Menge enthalten, werden nicht berücksichtigt. Artikel 4 (1) Erzeuger, welche auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassen sind und welche für 1990 einen Prämienantrag gemäß der Vieh- und Fleischverordnung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gestellt haben, wird für das gleiche Jahr nicht die in Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehene Sonderprämie für Rindfleischerzeuger gewährt. (2) Deutschland unterrichtet die Kommission vor dem 1. November 1990 über die Kennzeichnungsverfahren, welche für die Tiere verwendet werden, für welche ein Prämienantrag auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gemäß den in Absatz 1 genannten deutschen Vorschriften gestellt wird. Artikel 5 (1) Erzeugern, welche auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik niedergelassen sind und welche für das Wirtschaftsjahr 1990/91 einen Prämienantrag gemäß der Vieh- und Fleischverordnung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gestellt haben, wird für das gleiche Wirtschaftsjahr nicht die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates (1) eingeführte Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands gewährt. (2) Reinrassige Kühe der Rinderrasse »Schwarzbuntes Milchrind (SMR)" gelten nicht als Kühe einer Fleischrasse im Sinne von Artikel 5 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 für die Anwendung der fraglichen Regelung. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom Zeitpunkt der deutschen Einigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Annahme durch den Rat die Verordnung über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft in Kraft tritt, die dem Rat am 21. August 1990 als Vorschlag unterbreitet worden ist. Sie gilt jedoch bis spätestens 31. Dezember 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. September 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (3) ABl. Nr. L 77 vom 25. 3. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 305 vom 31. 10. 1986, S. 28. (1) ABl. Nr. L 140 vom 5. 6. 1980, S. 1.