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Document 31990R2765

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2765/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 MIT VORLAEUFIGEN, IM ANSCHLUSS AN DIE DEUTSCHE EINIGUNG ANWENDBAREN MASSNAHMEN FUER DEN ZUCKERSEKTOR

ABl. L 267 vom 29.9.1990, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2765/oj

31990R2765

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2765/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 MIT VORLAEUFIGEN, IM ANSCHLUSS AN DIE DEUTSCHE EINIGUNG ANWENDBAREN MASSNAHMEN FUER DEN ZUCKERSEKTOR

Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0011 - 0012


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2765/90 DER KOMMISSION

vom 27. September 1990

mit vorläufigen, im Anschluß an die deutsche Einigung anwendbaren Maßnahmen für den Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 hat für die zuckererzeugenden Unternehmen, die in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ansässig sind, bereits vor dem 3. Oktober 1990 begonnen. Um eine reibungslose Anwendung der Quotenregelung und ihres Systems der Selbstfinanzierung sowohl für die Erzeuger dieses Gebiets als auch für die Erzeuger der übrigen Gebiete der Gemeinschaft sicherzustellen und zu vermeiden, daß es sich bei dem zu Beginn des Wirtschaftsjahres in dem genannten Gebiet erzeugten Zucker um C-Zucker handelt, erweist es sich als unerläßlich, unverzueglich die ab 1. Juli 1990, dem Beginn des Wirtschaftsjahres, geltenden geeigneten Maßnahmen für die Zuckererzeugung zu treffen.

Die Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 (3), umfasst eine Pauschalvergütung und deren Finanzierung durch eine Abgabe zu Lasten der Zuckererzeuger. Aus denselben Gründen, wie sie für die Produktion angeführt wurden, müssen die Bestimmungen dieser Regelung für jeglichen Zucker aus der Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 gelten.

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 sind die zuckererzeugenden Unternehmen verpflichtet, zur Gewährleistung einer normalen Versorgung aller Gebiete der Gemeinschaft oder eines ihrer Gebiete, eine Mindestlagermenge zu halten. Diese Regelung ist insofern eng mit der Erzeugung wie auch der Lagerung eines jeden Unternehmens verbunden, als auch sie von dem Grundsatz der Gemeinschaftssolidarität ausgeht. Es empfiehlt sich daher, vorläufig eine unverzuegliche Beteiligung der ostdeutschen Industrie an dieser Regelung vorzusehen.

Die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der gegebenenfalls rückwirkenden Bestimmungen, die sich aus den Beschlüssen des Rates über die Kommissionsvorschläge insbesondere in Fragen der Quoten und der Quotenübertragungen ergeben.

Der Verwaltungsausschuß für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 gelten für die Zuckermengen, die im Wirtschaftsjahr 1990/91 von den zuckererzeugenden Unternehmen erzeugt werden, die in Deutschland in dem Gebiet niedergelassen sind, das dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik entspricht, die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 24 bis 32 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81.

Bis zum Beschluß des Rates über die Kommissionsvorschläge vom 21. August 1990 muß die Erzeugung der im ersten Unterabsatz genannten Unternehmen im Rahmen der in Absatz 2 aufgeführten Quoten erfolgen.

(2) Deutschland wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 Zucker erzeugt haben, vorläufig eine A-Quote und eine B-Quote im Rahmen folgender Grundmengen zuzuteilen:

a) Grundmenge A: 665 290 Tonnen Weißzucker,

b) Grundmenge B: 204 710 Tonnen Weißzucker.

(3) Die A-Quote jedes in Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmens wird berechnet, indem auf die durchschnittliche Jahreszuckererzeugung des betreffenden zuckererzeugenden Unternehmens in den Wirtschaftsjahren 1984/85 bis 1988/89 im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, nachstehend »Referenzerzeugung" genannt, ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis zwischen der in Absatz 2 genannten Grundmenge A und der Summe der Referenzerzeugungen der Betriebe zum Ausdruck bringt, die in dem in Absatz 1 definierten Gebiet ansässig sind.

Falls das von den zuständigen Behörden Deutschlands anerkannte zuckererzeugende Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 nicht als solches bestand, wird die im ersten Unterabsatz genannte Referenzerzeugung ermittelt, indem die während des in demselben Unterabsatz genannten Zeitraum erzeugte Menge jeder der einzelnen Fabriken berücksichtigt wird, die ab 1. Juli 1990 das fragliche zuckererzeugende Unternehmen bilden.

(4) Bis zum Beschluß des Rates über die Kommissionsvorschläge vom 21. August 1990 beläuft sich die B-Quote jedes in Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmens auf 30,77 % seiner gemäß Absatz 3 berechneten A-Quote.

(5) Für die in Absatz 1 genannten Unternehmen findet Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 nur auf Übertragungen zwischen den in Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmen Anwendung.

Artikel 2

Für die Zuckermengen, die im Wirtschaftsjahr 1990/91 von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt werden, gelten die Regelungen zum Ausgleich der Lagerkosten gemäß Artikel 8 sowie die Regelung über die Mindestlagermenge gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1990 bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Annahme durch den Rat die Verordnung über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft in Kraft tritt, die dem Rat am 21. August 1990 als Vorschlag unterbreitet worden ist. Sie gilt jedoch bis spätestens 31. Dezember 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 1.

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