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Έγγραφο 31990R2762
Commission Regulation (EEC) No 2762/90 of 27 September 1990 on interim measures applicable to trade in the agricultural sector after the unification of Germany
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2762/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER VORLAEUFIGE, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBARE MASSNAHMEN FUER DEN HANDEL IM AGRARSEKTOR
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2762/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER VORLAEUFIGE, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBARE MASSNAHMEN FUER DEN HANDEL IM AGRARSEKTOR
ABl. L 267 vom 29.9.1990, σ. 3 έως 4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Δεν ισχύει πλέον, Ημερομηνία λήξης ισχύος: 31/12/1990
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2762/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 UEBER VORLAEUFIGE, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBARE MASSNAHMEN FUER DEN HANDEL IM AGRARSEKTOR
Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0003 - 0004
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2762/90 DER KOMMISSION vom 27. September 1990 über vorläufige, nach der deutschen Einigung anwendbare Maßnahmen für den Handel im Agrarsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die ehemalige Deutsche Demokratische Republik hat Mechanismen eingeführt, die denjenigen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelsregelung entsprechen, insbesondere ein System der Ausfuhrerstattungen sowie der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen. Die hiernach eingeführte Regelung sah die Möglichkeit vor, die Erstattungssätze im voraus festzusetzen. Diese Erstattungen lagen teilweise über den bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft geltenden Sätzen. Um eine ordnungsgemässe Abwicklung der Handelsgeschäfte zu gewährleisten, sind Vorschriften über die Gültigkeit der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im voraus festgesetzten Erstattungen und erteilten Lizenzen ab dem Datum der Einigung zu erlassen. Im Rahmen der besonderen Marktregelungen sind Vorkehrungen getroffen worden, um Deutschland im Hinblick auf die Durchführung der von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der Einigung mit Drittländern abgeschlossenen Abkommen zu ermächtigen, die Erstattung bei der Ausfuhr weiterhin aus eigenen Mitteln zu ergänzen. Für alle betreffenden Sektoren sind jedoch Sonderbestimmungen vorzusehen, um die Erfuellung der vor der Einigung zwischen privaten Wirtschaftsbeteiligten abgeschlossenen Verträge unter bestimmten Bedingungen zu gewährleisten. Die Maßnahmen dieser Verordnung präjudizieren in keinem Fall die noch zu treffenden Bestimmungen im Hinblick auf die aussergewöhnlichen hohen Lagerbestände. Die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Änderungen, die sich aus den Beschlüssen des Rates über die Kommissionsvorschläge vom 21. August 1990 ergeben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Deutschland wird ermächtigt, für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab dem 3. Oktober 1990 aus eigenen Mitteln einen Zusatzbetrag in Ergänzung zu der in der Gemeinschaftsregelung festgesetzten Erstattung beizubehalten, sofern die Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik dem Ausführer vor dem 3. Oktober 1990 schriftlich eine besondere Erstattung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik garantiert haben. (2) Deutschland wird ermächtigt, aus eigenen Mitteln die Erstattung für die Ausfuhr von Schaffleisch beizubehalten, sofern die Bedingungen von Absatz 1 erfuellt sind. Artikel 2 Die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilten Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung bleiben für eine Verwendung im Gemeinschaftsgebiet gültig. Die von den im ersten Unterabsatz genannten Behörden erteilten Einfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung bleiben für eine Einfuhr in das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gültig. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom Zeitpunkt der deutschen Einigung bis dem Zeitpunkt, an dem nach Annahme durch den Rat die Verordnung über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repub in die Gemeinschaft in Kraft tritt, die dem Rat am 21. August 1990 als Vorschlag unterbreitet worden ist. Sie gilt jedoch bis spätestens 31. Dezember 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. September 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1.