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Document JOL_1990_208_R_0031_028

Beschluß des Rates vom 27. Juli 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorübergehenden Verlängerung des Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. bis 30. April 1990
Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorübergehende Verlängerung des Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. bis 30. April 1990

ABl. L 208 vom 7.8.1990, p. 31–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

31990D0405

BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juli 1990 ueber den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur voruebergehenden Verlaengerung des Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal ueber die Fischerei vor der senegalesischen Kueste fuer die Zeit vom 1. bis 30. April 1990 (90/405/EWG)

Amtsblatt Nr. L 208 vom 07/08/1990 S. 0031


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juli 1990

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorübergehenden Verlängerung des Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. bis 30. April 1990

(90/405/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste (1), geändert durch das am 17. März 1989 unterzeichnete Abkommen (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und die Republik Senegal haben gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, die Regelung zu vereinbaren, die nach dem 28. Februar 1990, d. h. nach Auslaufen des Protokolls zu dem Abkommen, gelten soll.

Die beiden Parteien sind am 24. Februar 1990 übereingekommen, das genannte Protokoll für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 1990 vorübergehend zu verlängern.

Die beiden Parteien sind am 30. März 1990 übereingekommen, das genannte Protokoll in Erwartung des endgültigen Ergebnisses ihrer Verhandlungen für einen zweiten Zeitraum vom 1. bis 30. April 1990 vorübergehend zu verlängern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorübergehende Verlängerung des Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. bis 30. April 1990 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RUBBI

(1) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 17.

(2) ABl. Nr. L 137 vom 2. 6. 1988, S. 1.

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