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Document 31990D0403

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27. Juli 1990 zur Aenderung der Entscheidung 81/956/EWG ueber die Gleichstellung von in dritten Laendern erzeugten Pflanzkartoffeln (90/403/EWG)

ABl. L 208 vom 7.8.1990, p. 29–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/403/oj

31990D0403

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27. Juli 1990 zur Aenderung der Entscheidung 81/956/EWG ueber die Gleichstellung von in dritten Laendern erzeugten Pflanzkartoffeln (90/403/EWG)

Amtsblatt Nr. L 208 vom 07/08/1990 S. 0029 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0106


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. Juli 1990

zur Änderung der Entscheidung 81/956/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln

(90/403/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/366/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit seiner Entscheidung 81/956/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 88/573/EWG (4), festgestellt, daß in Österreich und in der Schweiz geerntete und amtlich geprüfte Pflanzkartoffeln die gleiche Gewähr bieten wie das in der Gemeinschaft geerntete und geprüfte Pflanzgut.

Die Geltungsdauer dieser Gleichstellung läuft am 30. Juni 1990 ab.

Die Voraussetzungen, auf die sich die gemeinschaftlichen Feststellungen damals gründeten, sind hinsichtlich der Zertifizierungsnormen und -verfahren für Pflanzkartoffeln in Österreich und der Schweiz weiterhin erfuellt.

Es empfiehlt sich daher, die Geltungsdauer der Gleichstellung um weitere fünf Jahre zu verlängern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 81/956/EWG wird das Datum »30. Juni 1990" durch »30. Juni 1995" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RUBBI

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

(2) ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 59.

(3) ABl. Nr. L 351 vom 7. 12. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 313 vom 19. 11. 1988, S. 44.

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