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Document 31990R1784

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1784/90 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ueber die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen fuer Erzeugnisse des Weinsektors

ABl. L 163 vom 29.6.1990, p. 50–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/07/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1784/oj

31990R1784

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1784/90 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ueber die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen fuer Erzeugnisse des Weinsektors

Amtsblatt Nr. L 163 vom 29/06/1990 S. 0050 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0017


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1784/90 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In gewissen Weinwirtschaftsjahren können sehr frühreife Ernten Marktbeteiligte veranlassen, am 31. August, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die zu meldenden Bestände gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission (3) zu verbuchen sind, Erzeugnisse der neuen Ernte zu halten. Es sollte deshalb gewährleistet werden, daß solche Erzeugnisse nicht zweimal bei den Beständen und den in den Erntemeldungen anzugebenden Mengen berücksichtigt werden, indem untersagt wird, daß sie Gegenstand einer Bestandserklärung werden.

Die Schwierigkeiten, die die vorübergehende Freistellung bestimmter Erzeugerkategorien in Griechenland von den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 gerechtfertigt haben, bestehen fort. Die Gültigkeitsdauer für die den genannten Erzeugern vorgesehene Ausnahmeregelung sollte deshalb um ein weiteres Wirtschaftsjahr verlängert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 1 wird nach dem ersten Absatz folgender Unterabsatz angefügt:

»Bei den Weinerzeugnissen der Gemeinschaftserzeugung werden in dieser Meldung die Erzeugnisse nicht berücksichtigt, die aus Trauben der Ernte desselben Kalenderjahres gewonnen wurden."

2. In Artikel 16 werden die Zeiträume »1984/85 bis 1989/90" durch die Zeiträume »1984/85 bis 1990/91" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1987, S. 59.

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