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Document 31990R1488

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1488/90 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1990 zur Festsetzung der Referenzpreise fuer Zitronen fuer das Wirtschaftsjahr 1990/91

ABl. L 140 vom 1.6.1990, p. 99–100 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1488/oj

31990R1488

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1488/90 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1990 zur Festsetzung der Referenzpreise fuer Zitronen fuer das Wirtschaftsjahr 1990/91

Amtsblatt Nr. L 140 vom 01/06/1990 S. 0099 - 0100


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1488/90 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 1990

zur Festsetzung der Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1990/91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1193/90 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind.

Angesichts des Umfangs der Zitronenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

Die Vermarktung der im Laufe eines Produktionsjahres geernteten Zitronen verteilt sich auf die Monate Juni bis Mai des folgenden Jahres. Deshalb sollten Referenzpreise für die Zeit ab 1. Juni bis zum 31. Mai des folgenden Jahres festgesetzt werden.

Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

- eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

- des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten nach obengenanntem Artikel 23 Absatz 2, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, die einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 784/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festsetzung des infolge der Währungsneufestsetzung vom 5. Januar 1990 zur Verringerung der Agrarpreise anzuwendenden Koeffizienten sowie zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Preise und Beträge für das Wirtschaftsjahr 1990/91 (3) wurden die Preise und Beträge aufgelistet, auf die im Rahmen des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichsbeträge der Koeffizient 1,001712 anzuwenden ist. Die von der Kommission für das Wirtschaftsjahr 1990/91 in Ecu festgesetzten Preise und Beträge müssen der sich daraus ergebenden Verringerung Rechnung tragen.

Diese Preise müssen um den vorgenannten Koeffizienten berichtigt werden. Diese Anpassung darf gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 jedoch nicht zu einem Niveau der Referenzpreise führen, das unter dem des vorigen Wirtschaftsjahres liegt. Die Anpassung wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1179/90 des Rates (4) zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse wirksam.

Nach Artikel 284 der Beitrittsakte werden die portugiesischen Preise ab 1. Januar 1991 in die Berechnung der Referenzpreise einbezogen.

Nach Artikel 272 Absatz 3 der Beitrittsakte werden während der ersten Beitrittsstufe die Preise der portugiesischen Erzeugnisse nicht in die Berechnung der Referenzpreise einbezogen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 werden die Referenzpreise für frische Zitronen des KN-Codes 0805 30 10, ausgedrückt in Ecu je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt:

- Juni: 54,59;

- Juli und August: 60,82;

- September: 56,33;

- Oktober: 50,37;

- November bis April: 47,15;

- Mai: 47,73.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 102.

(4) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 1.

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