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Document 31990R1487

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1487/90 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1990 zur Festsetzung der auf Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise fuer Zitronen fuer das Wirtschaftsjahr 1990/91

ABl. L 140 vom 1.6.1990, p. 97–98 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1487/oj

31990R1487

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1487/90 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1990 zur Festsetzung der auf Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise fuer Zitronen fuer das Wirtschaftsjahr 1990/91

Amtsblatt Nr. L 140 vom 01/06/1990 S. 0097 - 0098


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1487/90 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 1990

zur Festsetzung der auf Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1990/91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3709/89 des Rates vom 4. Dezember 1989 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Verordnung (EWG) Nr. 3815/89 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen für den bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien anwendbaren Ausgleichsmechanismus festgelegt worden.

Nach Artikel 152 der Beitrittsakte wird ein Ausgleichsmechanismus eingeführt, der ab 1. Januar 1990 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985, nachstehend »Zehnergemeinschaft" genannt, auf spanisches Obst und Gemüse anzuwenden ist, für das gegenüber Drittländern ein Referenzpreis festgelegt ist. Für Zitronen aus Spanien sollte der gemeinschaftliche Angebotspreis nur während des Anwendungszeitraums des Referenzpreises gegenüber Drittländern, d. h. vom 1. Juni bis zum 31. Mai des folgenden Jahres, festgelegt werden.

Nach Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe a) der Beitrittsakte wird jährlich auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise in jedem Mitgliedstaat der Zehnergemeinschaft zuzueglich der Transport- und Verpackungskosten, die für die Erzeugnisse ab den Erzeugergebieten bis zu den repräsentativen Verbrauchszentren der Gemeinschaft entstehen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugungskosten ein gemeinschaftlicher Angebotspreis berechnet.

Die genannten Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die in den letzten drei Jahren vor der Festsetzung des gemeinschaftlichen Angebotspreises festgestellt wurden. Der letztere Preis darf jedoch den gegenüber den Drittländern angewandten Referenzpreis nicht überschreiten. Da die Preise je nach Jahreszeit unterschiedlich sind, sollten für das Wirtschaftsjahr ein oder mehrere Zeiträume vorgesehen und für jeden Zeitraum ein gemeinschaftlicher Angebotspreis festgesetzt werden.

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3709/89 sind die bei der Festsetzung des gemeinschaftlichen Angebotspreises zu berücksichtigenden Erzeugerpreise die Preise eines inländischen Erzeugnisses mit bestimmten Handelsmerkmalen, die auf dem oder den repräsentativen Märkten in denjenigen Erzeugungsgebieten festgestellt werden, wo die Notierungen für das Erzeugnis oder die Sorte am niedrigsten sind, das bzw. die einen erheblichen Teil der jährlich vermarkteten Erzeugung ausmacht und der Güteklasse I sowie bestimmten Anforderungen an die Verpackung entspricht. Bei allen repräsentativen Märkten muß der Durchschnitt der Notierungen unter Ausschluß der Notierungen ermittelt werden, die, gemessen an der auf dem jeweiligen Markt festgestellten normalen Schwankungsbreite, als überhöht oder zu niedrig angesehen werden können. Weicht der Durchschnitt eines Mitgliedstaates übermässig von der normalen Schwankungsbreite ab, wird er nicht mitberücksichtigt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 784/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festsetzung des Koeffizienten, mit dem die im Wirtschaftsjahr 1990/91 anzuwendenden Agrarpreise infolge der Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 zu multiplizieren sind, und zur Änderung der für dieses Wirtschaftsjahr in Ecu festgesetzten Preise und Beträge (3) wurden die Preise und Beträge aufgelistet, auf die im Rahmen des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichsbeträge der Koeffizient 1,001712 anzuwenden ist. Die von der Kommission für das Wirtschaftsjahr 1990/91 in Ecu festgesetzten Preise und Beträge müssen der sich daraus ergebenden Verringerung Rechnung tragen.

Diese Preise müssen um den vorgenannten Koeffizienten berichtigt werden. Die Anpassung wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1179/90 des Rates (4) zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse wirksam.

Die Anwendung der vorstehenden Kriterien führt dazu, die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Zitronen für den Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis zum 31. Mai 1991 wie folgt festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 werden die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Zitronen (KN-Code 0805 30 10), ausgedrückt in Ecu je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt:

- Juni: 41,80;

- Juli und August: 57,56;

- September: 56,23;

- Oktober: 50,48;

- November bis April: 40,88;

- Mai: 38,66.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 102.

(4) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 1.

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