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Document 31990R1486
Commission Regulation (EEC) No 1486/90 of 31 May 1990 fixing the minimum purchase price for lemons delivered for processing and the amount of the financial compensation after processing of such lemons for the 1990/91 marketing year
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1486/90 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1990 zur Festsetzung des Mindestpreises fuer an die Verarbeitungsindustrie gelieferte Zitronen und des Finanzausgleichs nach ihrer Verarbeitung fuer das Wirtschaftsjahr 1990/91
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1486/90 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1990 zur Festsetzung des Mindestpreises fuer an die Verarbeitungsindustrie gelieferte Zitronen und des Finanzausgleichs nach ihrer Verarbeitung fuer das Wirtschaftsjahr 1990/91
ABl. L 140 vom 1.6.1990, p. 96–96
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1486/90 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1990 zur Festsetzung des Mindestpreises fuer an die Verarbeitungsindustrie gelieferte Zitronen und des Finanzausgleichs nach ihrer Verarbeitung fuer das Wirtschaftsjahr 1990/91
Amtsblatt Nr. L 140 vom 01/06/1990 S. 0096 - 0096
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1486/90 DER KOMMISSION vom 31. Mai 1990 zur Festsetzung des Mindestpreises für an die Verarbeitungsindustrie gelieferte Zitronen und des Finanzausgleichs nach ihrer Verarbeitung für das Wirtschaftsjahr 1990/91 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1199/90 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 beläuft sich der Mindestpreis, den die Verarbeiter den Erzeugern zu zahlen haben, auf 120 % des für das Wirtschaftsjahr 1990/91 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1193/90 (4), berechneten durchschnittlichen Rücknahmepreises. In Spanien beträgt der Mindestpreis 155 % des durchschnittlichen Rücknahmepreises. Für Portugal wurde der Mindestpreis auf 120 % des durchschnittlichen Rücknahmepreises festgesetzt, der in diesem Mitgliedstaat in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gilt. Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 darf der Finanzausgleich nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Mindestankaufspreis und den Rohstoffpreisen, die sich in den Erzeugerdrittländern ergeben. Unter Berücksichtigung der für Spanien und Portugal festgesetzten Differenzbeträge sollten die Vorschriften genauer festgelegt werden, die anzuwenden sind, wenn ein in Spanien oder Portugal gekauftes Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 genannte Mindestpreis wie folgt festgesetzt: (ECU/100 kg Eigengewicht) 1.2.3 // // // // Spanien // Portugal // Andere Mitgliedstaaten // // // // 13,69 // 11,21 // 16,31 // // // Der Mindestpreis gilt für eine Ware ab Verpackungsstation der Erzeuger. Artikel 2 Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 genannte Mindestpreis wie folgt festgesetzt: (ECU/100 kg Eigengewicht) 1.2.3 // // // // Spanien // Portugal // Andere Mitgliedstaaten // // // // 6,78 // 4,3 // 9,4 // // // Artikel 3 Wird ein in Spanien oder Portugal geerntetes Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet, sind der in dem Erntemitgliedstaat geltende Mindestpreis und Finanzausgleich anwendbar. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juni 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Mai 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 3. (2) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 61. (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 43.