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Document 31990R1356

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1356/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER GARANTIERTEN HOECHSTMENGE FUER BAUMWOLLE SOWIE DES MINDESTPREISES FUER NICHT ENTKOERNTE BAUMWOLLE FUER DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

ABl. L 134 vom 28.5.1990, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1356/oj

31990R1356

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1356/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER GARANTIERTEN HOECHSTMENGE FUER BAUMWOLLE SOWIE DES MINDESTPREISES FUER NICHT ENTKOERNTE BAUMWOLLE FUER DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

Amtsblatt Nr. L 134 vom 28/05/1990 S. 0021 - 0021


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1356/90 DES RATES

vom 14. Mai 1990

zur Festsetzung der garantierten Hoechstmenge für Baumwolle sowie des Mindestpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1990/91

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4006/87 (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Anpassung der durch das Protokoll

Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 791/89 (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 wird jährlich unter Berücksichtigung der Erzeugung während eines Referenzzeitraums sowie der zu erwartenden Entwicklung der Nachfrage eine garantierte Hoechstmenge für Baumwolle festgesetzt.

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 setzt der Rat jährlich einen Mindestpreis für nicht entkörnte Baumwolle in einer Höhe fest, der den Erzeugern einen Verkaufspreis ermöglicht, der dem Zielpreis möglichst nahekommt. Dieser Preis trägt den Marktschwankungen und den Kosten für die Verbringung der nicht entkörnten Baumwolle aus dem Erzeugungsgebiet in die Entkörnungsgebiete Rechnung. Ausserdem muß dieser Preis für die Qualität, auf die sich der Zielpreis bezieht, und ab landwirtschaftlichem Betrieb gelten.

Die Anwendung der vorstehenden Kriterien hat die Festsetzung der garantierten Hoechstmenge und des Mindestpreises in der nachstehenden Höhe zur Folge -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 genannte garantierte Hoechstmenge auf 752 000 Tonnen festgesetzt.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 genannte Mindestpreis für nicht entkörnte Baumwolle auf 91,23 ECU/100 kg festgesetzt. Dieser Preis gilt für eine Ware ab dem landwirtschaftlichen Betrieb.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannte Menge und der in Artikel 2 genannte Preis gelten für nicht entkörnte Baumwolle, die der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1355/90 des Rates vom 14. Mai 1990 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1990/91 (6) bezeichneten Qualität entspricht.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 7.

(5) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 28.

(6) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

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