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Document 31990R1355
Council Regulation (EEC) No 1355/90 of 14 May 1990 fixing the guide price for unginned cotton for the 1990/91 marketing year
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1355/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DES ZIELPREISES FUER NICHT ENTKOERNTE BAUMWOLLE FUER DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1355/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DES ZIELPREISES FUER NICHT ENTKOERNTE BAUMWOLLE FUER DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91
ABl. L 134 vom 28.5.1990, p. 20–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1991
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1355/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DES ZIELPREISES FUER NICHT ENTKOERNTE BAUMWOLLE FUER DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91
Amtsblatt Nr. L 134 vom 28/05/1990 S. 0020 - 0020
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1355/90 DES RATES vom 14. Mai 1990 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1990/91 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Absatz 8 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4006/87 (1), auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll Nr. 4 bestimmt in Absatz 8, daß der Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle jährlich gemäß den Kriterien des Absatzes 2 festzusetzen ist. Die Anwendung der genannten Kriterien führt zur Festsetzung des Zielpreises in der nachstehend aufgeführten Höhe - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Wirtschaftsjahr 1990/91 wird der Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle auf 96,02 ECU/100 kg festgesetzt. (2) Der in Absatz 1 genannte Preis bezieht sich auf Baumwolle - von einwandfreier und handelsüblicher Qualität, - die einen Feuchtigkeitsgehalt von 14 v. H. und einen anorganischen Fremdbesatz von 3 v. H. aufweist, - die die erforderlichen Merkmale aufweist, um nach Entkörnung 54 v. H. Körner und 32 v. H. Fasern der Qualität Nr. 5 (white middling) mit einer Länge von 28 mm (1 ³/32mm) zu ergeben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990. Im Namen des Rates Der Präsident D. J. O'MALLEY (1) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 49. (2) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 25. (3) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990. (4) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.