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Document 31990R1352

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1352/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER PREISE FUER REIS FUER DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

ABl. L 134 vom 28.5.1990, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1352/oj

31990R1352

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1352/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER PREISE FUER REIS FUER DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

Amtsblatt Nr. L 134 vom 28/05/1990 S. 0017 - 0017


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1352/90 DES RATES

vom 14. Mai 1990

zur Festsetzung der Preise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1990/91

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/89 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die auf moderne Betriebe ausgerichtete Markt- und Preispolitik ist das Hauptinstrument der Einkommenspolitik in der Landwirtschaft. Sie kommt nur dann voll zum Tragen, wenn sie sich in die gemeinsame Agrarpolitik einfügt, zu der auch eine dynamische Sozialstrukturpolitik und die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages gehören.

Der Interventionspreis für Rohreis muß auf einer Höhe festgesetzt werden, die der erforderlichen Ausrichtung der Reiserzeugung im Hinblick auf die Verwendung von Reis Rechnung trägt.

Der Richtpreis für geschälten Reis ist nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Kriterien vom Interventionspreis für Rohreis abzuleiten.

Für die Preise der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse ergibt sich bei Anwendung der Kriterien für die Festsetzung der verschiedenen Preise sowie bei Anwendung der Maßnahmen betreffend den in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurs die nachstehende Höhe.

Die Anwendung von Artikel 68 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hat in Spanien zu Preisen geführt, die von den gemeinsamen Preisen abweichen. Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die spanischen Preise jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres den gemeinsamen Preisen anzunähern. Die Kriterien für diese Annäherung führen zur Festsetzung der spanischen Preise in nachstehender Höhe -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 werden die Preise für Reis wie folgt festgesetzt:

1. Zehnergemeinschaft:

a) Interventionspreis Rohreis:314,19 ECU je Tonne;

b) Richtpreis geschälter Reis:546,88 ECU je Tonne.

2. Spanien:

a) Interventionspreis Rohreis:292,41 ECU je Tonne;

b) Richtpreis geschälter Reis:546,88 ECU je Tonne.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 16.

(4) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(5) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.

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