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Document 31990R1348

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1348/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER BEIHILFE FUER DIE KLEINERZEUGER MIT BESTIMMTEN KULTUREN FUER DIE AUSSAAT IM WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

    ABl. L 134 vom 28.5.1990, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1348/oj

    31990R1348

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1348/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER BEIHILFE FUER DIE KLEINERZEUGER MIT BESTIMMTEN KULTUREN FUER DIE AUSSAAT IM WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

    Amtsblatt Nr. L 134 vom 28/05/1990 S. 0013 - 0013


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1348/90 DES RATES

    vom 14. Mai 1990

    zur Festsetzung der Beihilfe für die Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen für die Aussaat im Wirtschaftsjahr 1990/91

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1346/90 des Rates vom 14. Mai 1990 zur Einführung einer Beihilfe zugunsten der Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Beihilfe für Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen wird gewährt, um die Auswirkung der Stabilisierungsmaßnahmen auf das Einkommen der betreffenden Kleinerzeuger abzuschwächen. Die in den Berg- und Hügelgebieten sowie in den benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft bestehenden natürlichen Voraussetzungen tragen dazu bei, daß das Durchschnittseinkommen der dort lebenden Erzeuger unter dem liegt, welches die Erzeuger in der übrigen Gemeinschaft erzielen. Diesem Umstand ist bei der Festsetzung der Beihilfe Rechnung zu tragen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die im Wirtschaftsjahr 1990/91 eingesäten Anbauflächen beläuft sich die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1346/90 genannte Beihilfe auf

    - 50 ECU/ha in den Berg- und Hügelgebieten sowie den benachteiligten Gebieten gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (6);

    - 30 ECU/ha in der übrigen Gemeinschaft.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1990.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. J. O'MALLEY

    (1) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

    (2) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 12.

    (3) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

    (4) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.

    (5) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

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