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Document 31990R1341

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1341/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER PREISE FUER GETREIDE IM WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

    ABl. L 134 vom 28.5.1990, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1341/oj

    31990R1341

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1341/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER PREISE FUER GETREIDE IM WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

    Amtsblatt Nr. L 134 vom 28/05/1990 S. 0003 - 0004


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1341/90 DES RATES

    vom 14. Mai 1990

    zur Festsetzung der Preise für Getreide im Wirtschaftsjahr 1990/91

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Kommission (3),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die auf moderne Betriebe ausgerichtete Markt- und Preispolitik ist das Hauptinstrument der gemeinamen Agrarpolitik. Die gemeinsame Agrarpolitik kommt nur dann voll zum Tragen, wenn sie sich in ein Gesamtkonzept einfügt, zu dem eine dynamische Sozialstrukturpolitik und die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages gehören.

    Vielfach können die Überschüsse weder auf den Ausfuhrmärkten noch auf dem Binnenmarkt zu normalen Bedingungen abgesetzt werden. Um die Haushaltskosten zu senken, die sich aus dem Absatz der Überschüsse auf den Märkten von Drittländern ergeben, und um den inländischen Verbrauch stärker anzuregen, sollte die restriktive Preispolitik fortgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der späteren Anwendung der in Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten Stabilisierungsmaßnahmen kann dieses Ziel erreicht werden, wenn der im vorherigen Wirtschaftsjahr angewandte Interventionspreis bei Weichweizen, Gerste, Roggen, Mais und Sorghum im Wirtschaftsjahr 1990/91 unverändert bleibt.

    Im Rahmen einer auf Qualität ausgerichteten Politik ist die Erzeugung von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen höherer Qualität und von Brotroggen zu fördern. Dazu ist es angezeigt, den Sonderzuschlag für Brotweichweizen unverändert beizubehalten und für Brotroggen zu verringern, um der weiteren Herabsetzung der Interventionspreise gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 Rechnung zu tragen.

    Bei Hartweizen hat der Rat ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 begonnen, den Interventionspreis dem des Weichweizens anzunähern. Unter Berücksichtigung des jetzigen Preisverhältnisses zwischen den betreffenden Getreidearten und des auf dem Hartweizenmarkt festzustellenden Ungleichgewichts erweist sich eine weitere Annäherung als zweckmässig. Der Interventionspreis für Hartweizen sollte deshalb erneut gesenkt werden.

    Die Anwendung von Artikel 68 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hat in Spanien zu Preisen geführt, die von den gemeinsamen Preisen abweichen. Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die spanischen Preise alljährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres den gemeinsamen Preisen anzunähern. In Spanien wurden die gemeinsamen Preise im vergangenen Wirtschaftsjahr bei allen Getreidearten ausser Hartweizen angewandt. Die für die genannte Annäherung vorgesehenen Kriterien führen dazu, daß der spanische Interventionspreis für Hartweizen in nachstehend angegebener Höhe festgesetzt wird -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Preise für Getreide im Wirtschaftsjahr 1990/91 sind im Anhang festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1990/91.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. J. O'MALLEY

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 3.

    (4) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

    (5) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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