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Document 31990R1306

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1306/90 DER KOMMISSION vom 18. Mai 1990 zur Bestimmung des Einkommensausfalls fuer die Mitgliedstaaten und der im Wirtschaftsjahr 1989 je Mutterschaf und Ziege zahlbaren Praemie

    ABl. L 129 vom 19.5.1990, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1306/oj

    31990R1306

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1306/90 DER KOMMISSION vom 18. Mai 1990 zur Bestimmung des Einkommensausfalls fuer die Mitgliedstaaten und der im Wirtschaftsjahr 1989 je Mutterschaf und Ziege zahlbaren Praemie

    Amtsblatt Nr. L 129 vom 19/05/1990 S. 0012 - 0014


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1306/90 DER KOMMISSION

    vom 18. Mai 1990

    zur Bestimmung des Einkommensausfalls für die Mitgliedstaaten und der im Wirtschaftsjahr 1989 je Mutterschaf und Ziege zahlbaren Prämie

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80, mit Ausnahme der in Artikel 5 derselben Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die weiterhin auf die im Wirtschaftsjahr 1989 gewährten Prämien anzuwenden sind, aufgehoben.

    Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 bestimmt, daß zum Ausgleich eines etwaigen Einkommensausfalls den Schaffleischerzeugern und in bestimmten Gebieten den Ziegenfleischerzeugern eine Prämie gewährt werden kann. Die entsprechenden Gebiete sind in Anhang III derselben Verordnung und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3519/86 (4), genannt. Gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 kann die Prämie in genau abgegrenzten Gebieten ausser für in Betracht kommende Mutterschafe auch für bestimmte andere weibliche Tiere von Bergrassen gewährt werden. Die in Betracht kommenden Mutterschafe und Gebiete sind im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1970/87 (6), aufgeführt.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 entspricht der Einkommensausfall, ausgedrückt für jeweils 100 kg Schlachtkörpergewicht, dem etwaigen Unterschied zwischen dem Grundpreis und dem arithmetischen Mittel der für jedes Gebiet festgestellten Marktpreise.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird die je Mutterschaf und je Gebiet zu zahlende Prämie errechnet, indem auf den gemäß Absatz 2 bestimmten Einkommensausfall ein Koeffizient angewendet wird, der für jedes Gebiet den Durchschnitt der normalen jährlichen Lammfleischerzeugung je Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht angibt. Für das Gebiet 5 ist der Einkommensausfall jedoch um den gewichteten Durchschnitt der im Wirtschaftsjahr 1989 tatsächlich gewährten variablen Prämien zu verringern. Dieser Durchschnitt ist nach den Vorschriften von Artikel 5 Absatz 6 zweiter Unterabsatz zu berechnen. In Artikel 5 Absatz 3 wird ausserdem der Betrag der je Ziege zu zahlenden Prämie auf 80 % der Mutterschafprämie festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 9 beträgt die für andere weibliche Schafe als Mutterschafe zu zahlende Prämie ebenfalls 80 % der Prämie für in Betracht kommende Mutterschafe.

    Die Prämie ist nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 um den Bestandteil zu verringern, der sich durch Multiplikation des Grundpreises mit dem Koeffizienten gemäß Absatz 2 desselben Artikels ergibt. Dieser Koeffizient wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1305/90 der Kommission vom 18. Mai 1990 zur endgültigen Begrenzung der Garantie für Schaf- und Ziegenfleisch für das Wirtschaftsjahr 1989 (7) berichtigt.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3120/89 der Kommis- sion (8) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Erzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten einen Vorschuß zu zahlen; dieser Vorschuß wurde den betreffenden Erzeugern im Wirtschaftsjahr 1989 gewährt.

    Die französische Regierung hat nun beschlossen, den Haltern in den nicht benachteiligten französischen Gebieten zu helfen; und zwar beabsichtigt sie, ihnen aus einzelstaatlichen Mitteln einen Betrag in Höhe von 50 % der Mutterschafprämie vorzuschießen, auf die sie zu Ende des Wirtschaftsjahres Anspruch haben.

    Die französische Regierung hat die Kommission nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages von der geplanten Beihilfemaßnahme unterrichtet.

    Gemäß der Entscheidung des Rates vom 25. September 1989 ist die einzelstaatliche Beihilfe in Form eines Vorschusses auf die Mutterschafprämie, die Frankreich seinen Schaffleischerzeugern in den nicht benachteiligten Gebieten gewährt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Dies gilt für einen Betrag von 50 % der voraussichtlichen Prämie und bis Ende des Wirtschaftsjahres 1989.

    Die je in Betracht kommendes Tier zu zahlende Prämie wird nur ausgezahlt, wenn sich der Betrag pro Mutterschaf auf mindestens 1 ECU beläuft.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 sind die endgültige Prämie und der in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten zu zahlende Restbetrag festzulegen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der in folgenden Gebieten festgestellte Einkommensausfall beläuft sich im Wirtschaftsjahr 1989 auf:

    1.2 // Gebiet // Unterschied in ECU je 100 kg // 2 // 100,420 // 3 // 84,409 // 4 // 122,224 // 5 // 135,844 // 6 // 108,815 // 7 // 59,401

    Artikel 2

    (1) Die je Mutterschaf und je Gebiet zu zahlende Prämie beläuft sich für das Wirtschaftsjahr 1989 auf:

    1.2 // Gebiet // ECU // 1 // 18,578 // 2 // 18,578 // 3 // 18,992 // 4 // 21,389 // 5 // 10,338 // 6 // 19,043 // 7 // 13,001

    (2) Die Prämie je Ziege und je Gebiet in den in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 genannten Gebieten beläuft sich für das Wirtschaftsjahr 1989 auf:

    1.2 // Gebiet // ECU // 1 // 14,862 // 2 // 14,862 // 7 // 10,401

    (3) Die Prämie, die je weibliches Tier, ausser den für eine Prämie in Betracht kommenden Mutterschafen, und je Region in den im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 genannten Gebieten zu zahlen ist, beläuft sich auf:

    1.2 // Gebiet // ECU // 5 // 8,270

    Artikel 3

    (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird der Restbetrag, der den Schaffleisch- erzeugern in den benachteiligten Gebieten und im Falle Frankreichs allen Schaffleischerzeugern zu zahlen ist, für das Wirtschaftsjahr 1989 wie folgt festgesetzt:

    1.2 // Gebiet // Restbetrag der Mutterschafprämie (in ECU) // 1 Griechenland // 8,523 // Italien // 8,525 // 2 // 8,525 // 4 // 9,940 // 5 // 6,227 // 6 // 8,898 // 7 Spanien // 5,510

    (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird der Restbetrag, der den Ziegenfleisch- erzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten innerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete zu zahlen ist, für das Wirtschaftsjahr 1989 wie folgt festgesetzt:

    1.2 // Gebiet // Restbetrag der je Ziege zahlbaren Prämie (in ECU) // 1 Griechenland // 6,818 // Italien // 6,820 // 2 // 6,820 // 7 Spanien // 4,408

    (3) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird der Restbetrag, der den Erzeugern gezahlt wird, die andere weibliche Schafe als für die Prämie in Betracht kommende Mutterschafe halten und deren Betrieb in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten innerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete liegt, für das Wirtschaftsjahr 1989 wie folgt festgesetzt:

    1.2 // Gebiet // Restbetrag der Prämie für andere weibliche Schafe als die, welche die Prämie erhalten können (in ECU) // 5 // 4,978

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Mai 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 25.

    (4) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1986, S. 17.

    (5) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 40.

    (6) ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 23.

    (7) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

    (8) ABl. Nr. L 300 vom 18. 10. 1989, S. 15.

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