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Document 31990R0752

VERORDNUNG (EWG) Nr. 752/90 DES RATES vom 26. Maerz 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Erstattungssaetze fuer die bei der Stillegung von Ackerflaechen gewaehrten Beihilfen

ABl. L 83 vom 30.3.1990, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/752/oj

31990R0752

VERORDNUNG (EWG) Nr. 752/90 DES RATES vom 26. Maerz 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Erstattungssaetze fuer die bei der Stillegung von Ackerflaechen gewaehrten Beihilfen

Amtsblatt Nr. L 083 vom 30/03/1990 S. 0001 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 752/90 DES RATES

vom 26. März 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Erstattungssätze für die bei der Stillegung von Ackerflächen gewährten Beihilfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Möglichkeiten aufgrund der Beihilferegelung angemessen bekannt gemacht werden.

Es ist sicherzustellen, daß die Flächenstillegungsregelung in den Mitgliedstaaten in effektiver und ausgewogener Weise durchgeführt wird.

Dies lässt sich dadurch erreichen, daß die Erstattungssätze der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 über die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3808/89 (5), für Ausgaben im Zusammenhang mit ab 1. Juli 1989 stillgelegten Ackerflächen angepasst werden.

Für die 1988/89 unterzeichneten Verträge sollten die neuen Sätze erst für die ab dem zweiten Anwendungsjahr anfallenden Ausgaben gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1a wird folgender Absatz angefügt:

»(8) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Möglichkeiten nach der Beihilferegelung angemessen bekannt zu machen."

2. In Artikel 26 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Für Ausgaben im Zusammenhang mit Flächen, die ab 1. Juli 1989 stillgelegt werden, sowie mit Flächen, für die bereits im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr eine Beihilfe gewährt wurde, gelten jedoch bis zum 31. Dezember 1989 folgende Sätze:

- 60 % für den Teil der Beihilfe, der 300 ECU je Hektar und Jahr nicht überschreitet;

- 25 % für den Teil der Beihilfe, der 300 ECU je Hektar und Jahr überschreitet, jedoch nicht mehr als 600 ECU je Hektar und Jahr beträgt;

im Falle der Genehmigung nach Artikel 1a Absatz 3 Unterabsatz 3 gelten folgende Sätze:

- 60 % für den Teil der Beihilfe, der 150 ECU je Hektar und Jahr nicht überschreitet;

- 25 % für den Teil der Beihilfe, der 150 ECU je Hektar und Jahr überschreitet, jedoch nicht mehr als 300 ECU je Hektar und Jahr beträgt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. März 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. C 268 vom 20. 10. 1989, S. 5.

(2) Stellungnahme vom 15. März 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 329 vom 30. 12. 1989, S. 43.

(4) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 1.

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