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Document 31990D0145

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Maerz 1990 zur Festlegung der Gesamtmengen der Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des Programms fuer 1990 und zur Erstellung des Verzeichnisses der als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse (90/145/EWG)

    ABl. L 80 vom 27.3.1990, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/145/oj

    31990D0145

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Maerz 1990 zur Festlegung der Gesamtmengen der Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des Programms fuer 1990 und zur Erstellung des Verzeichnisses der als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse (90/145/EWG)

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1990 S. 0030 - 0032


    *****

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 19. März 1990

    zur Festlegung der Gesamtmengen der Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des Programms für 1990 und zur Erstellung des Verzeichnisses der als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse

    (90/145/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1750/89 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 müssen die Erzeugnisse sowie für jedes Erzeugnis die Gesamtmengen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen für 1990 zu liefern sind, bestimmt werden.

    Die Gesamtmengen der Nahrungsmittelhilfe für 1990 müssen festgelegt werden. Bei der Durchführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen sind die tatsächlich verfügbaren Haushaltsmittel zu berücksichtigen.

    Die in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Nahrungsmittelhilfeausschusses -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    (1) Die Gesamtmengen der einzelnen Erzeugnisse, die bestimmten Entwicklungsländern und Organisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms für 1990 zur Verfügung gestellt werden sollen, sind in Anhang I festgelegt.

    (2) Das Verzeichnis der Erzeugnisse, die als Hilfe geliefert werden können, ist in Anhang II enthalten.

    Brüssel, den 19. März 1990

    Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1, und Berichtigung ABl. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 54.

    (2) ABl. Nr. L 172 vom 21. 6. 1989, S. 1.

    ANHANG I

    1990 zu liefernde Nahrungsmittelhilfemengen

    - Getreide:

    a) eine erste Tranche von 927 700 Tonnen;

    b) eine zweite Tranche bis zu 432 300 Tonnen.

    - Milchpulver und äquivalente Erzeugnisse: Hoechstmenge von 94 100 Tonnen.

    - Butteroil: Hoechstmenge von 18 000 Tonnen (1).

    - Zucker: Hoechstmenge von 15 000 Tonnen.

    - Pflanzenöl (Saatenöl und Olivenöl): 50 000 Tonnen (1).

    - Andere Erzeugnisse: bis zu 40 Millionen ECU im Wert.

    (1) Für nicht benötigte Butteroilmengen kann bei Bedarf Pflanzenöl geliefert werden, wobei einer Tonne Butteroil zwei Tonnen Pflanzenöl entsprechen.

    ANHANG II

    1.2 // // // KN-Kode (unverbindlich) // Warenbezeichnung // // // // // 0202 // Gefrorenes Rindfleisch // ex 0203 // Gefrorenes Schweinefleisch // 0210 20 // Rindfleisch und Schweinefleisch aller Art, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert // 0305 // Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Fischmehl, genießbar // ex 0402 // Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, oder Milchersatz // ex 0405 00 // Butteroil // 0406 // Käse und Quark // 0713 // Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert // 0806 20 // Getrocknete Weintrauben // ex Kapitel 10 // Getreide // 1101 1102 // Mehl von Getreide // 1103 // Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide // 1104 // Getreidekörner, anders bearbeitet, ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen // 1106 10 00 // Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713 // ex 1202 // Erdnüsse // 1509 // Olivenöl // ex 1507 ex 1508 ex 1511 ex 1512 ex 1513 ex 1514 ex 1515 // Pflanzenöle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, für die menschliche Ernährung // 1602 50 // Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern und Schweinefleisch // ex 1604 13 bis 1604 19 // Fische, Sardinen, Thunfische, Makrelen, Sardellen, andere, zubereitet oder haltbar gemacht // 1701 // Rohr- und Rübenzucker, und chemisch reine Saccharose, fest // ex 1901 // Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß usw., anderweit weder genannt noch inbegriffen // ex 1902 // Teigwaren, weder gekocht oder gefuellt noch in anderer Weise zubereitet // ex 1905 // Backwaren // 2002 // Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht // ex 2106 // Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Eiweißkonzentrate oder texturierte Eiweißstoffe, auf der Grundlage von Milch // - // Einheimische Frischwaren wie Obst und Gemüse, in den Entwicklungsländern selbst zu kaufen (1). // //

    (1) Nur von nichtstaatlichen und internationalen Organisationen und vorrangig für Flüchtlinge.

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