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Document 31990R0724

VERORDNUNG (EWG) Nr. 724/90 DER KOMMISSION vom 26. Maerz 1990 zur Festsetzung der Referenzpreise fuer Kirschen fuer das Wirtschaftsjahr 1990

ABl. L 80 vom 27.3.1990, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/08/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/724/oj

31990R0724

VERORDNUNG (EWG) Nr. 724/90 DER KOMMISSION vom 26. Maerz 1990 zur Festsetzung der Referenzpreise fuer Kirschen fuer das Wirtschaftsjahr 1990

Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1990 S. 0023 - 0024


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 724/90 DER KOMMISSION

vom 26. März 1990

zur Festsetzung der Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1990

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind.

Angesichts des Umfangs der Kirschenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

Die Vermarktung der im Laufe eines bestimmten Produktionsjahres geernteten Kirschen verteilt sich auf die Monate April bis September. Die geringen Erntemengen im April und in den ersten zwanzig Tagen des Mai sowie vom 11. August bis zum 30. September lassen die Festsetzung eines für diese Zeiträume geltenden Referenzpreises nicht zu. Der Referenzpreis sollte deshalb nur für die Zeit vom 21. Mai bis 10. August festgesetzt werden.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

- eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

- des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen.

Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

Nach Artikel 272 Absatz 3 der Beitrittsakte werden die Preise der portugiesischen Erzeugnisse nicht in die Berechnung der jeweiligen Referenzpreise für die erste Stufe der Beitrittsakte eingezogen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1990 werden die Referenzpreise für Kirschen (KN-Code 0809 20), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt:

- Mai (vom 21. bis 31.): 140,95,

- Juni: 125,92,

- Juli: 115,69,

- August (vom 1. bis 10.): 88,73.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 12.

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