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Document 31990R0720

VERORDNUNG (EWG) Nr. 720/90 DER KOMMISSION vom 22. Maerz 1990 zur Einfuehrung eines vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 80 vom 27.3.1990, p. 9–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/07/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/720/oj

31990R0720

VERORDNUNG (EWG) Nr. 720/90 DER KOMMISSION vom 22. Maerz 1990 zur Einfuehrung eines vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1990 S. 0009 - 0013


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 720/90 DER KOMMISSION

vom 22. März 1990

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juni 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Die Kommission erhielt im Dezember 1988 von dem Comité de Liaison des Producteurs de Ferro-alliages de la Communauté économique européenne einen Antrag im Namen aller Gemeinschaftshersteller von Silicium-Metall, der die Einfuhren dieses Erzeugnisses mit Ursprung in der Volksrepublik China betraf, das von diesem Land oder von Hongkong exportiert wird.

(2) Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweismittel wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die fragliche Ware des KN-Code 2804 69 00.

(3) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie den Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen.

(4) Nur zwei Ausführer und einige Einführer legten ihren Standpunkt schriftlich dar.

(5) Nur ein Verarbeitungsunternehmen brachte Sachäusserungen zu der etwaigen Einführung eines Antidumpingzolls vor.

(6) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumpingaufklärung und Schadensermittlung erforderlichen Informationen ein und prüfte sie nach. Sie führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

a) alle Gemeinschaftshersteller:

- Péchiney Electrométallurgie, Paris, Frankreich,

- VAW - Vereinigte Aluminium-Werke AG, Bonn, Bundesrepublik Deutschland,

- Carburos Metálicos, Barcelona, Spanien,

- Siderleghe Srl, Mailand, Italien,

- ÖT Calusco SpA, Mailand, Italien;

b) Einführer:

R. Hostombe Ltd, Sheffield, Vereinigtes Königreich.

(7) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988. Das Verfahren zog sich in die Länge, da sich nur schwer ein Vergleichsland finden ließ.

B. WARE

i) Beschreibung der Ware

(8) Bei der Ware handelt es sich um Silicium-Metall, das durch Reduktion von Quarz mit Kohle im Lichtbogenofen hergestellt wird.

Silicium-Metall wird vermarktet in Form von Stücken, Körnern oder Pulver. Für die Qualitätsunterschiede bestehen international anerkannte Spezifikationen je nach dem Gehalt an Eisen, Aluminium und Calcium.

Die von diesem Verfahren betroffene Ware stammt ausschließlich aus China, da sie nicht in Hongkong hergestellt wird.

ii) Gleichartige Ware

(9) Für die eingeführte und von dem Antrag betroffene Ware wie auch für in der Gemeinschaft hergestelltes Silicium-Metall gelten die gleichen internationalen technischen Spezifikationen. Trotz eines gewissen Unterschieds nach Reinheit und Grösse zwischen der chinesischen Ware und der Ware der Gemeinschaftshersteller sind die materiellen Eigenschaften dieser Waren und ihre Verwendungen im wesentlichen die gleichen. Die Ware der Gemeinschaftshersteller und die eingeführte Ware sind folglich gleichartig. Die interessierten Parteien haben dies nicht bestritten.

C. NORMALWERT

(10) Da China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört und die betreffende Ware nicht in Hongkong hergestellt wird, hatte der Antragsteller vorgeschlagen, die Ausfuhrpreise mit den Preisen oder Kosten in einem Vergleichsland, und zwar im

vorliegenden Fall in den Vereinigten Staaten, zu vergleichen. Die amerikanischen Hersteller waren jedoch entweder nicht zur Mitarbeit mit der Kommission bereit oder erteilten keine ausreichenden Angaben. Die Kommission setzte sich daraufhin mit den Herstellern in den drei anderen Vergleichsländern in Verbindung, und zwar in Norwegen, Kanada und Jugoslawien. Auch diese Hersteller lehnten es entweder ab, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, oder lieferten keine ausreichenden Auskünfte. Unter diesen Umständen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluß, daß der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf der Grundlage der für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft zu zahlenden Preise bestimmt werden muß, die gegebenenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt werden.

D. AUSFUHRPREIS

(11) Da die chinesischen Ausführer und die Einführer der betreffenden Ware in der Gemeinschaft keine zufriedenstellenden und repräsentativen Antworten erteilten, wurde der Ausfuhrpreis vorläufig nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Das sind im vorliegenden Fall die von Eurostat veröffentlichten Einfuhrpreise. Ausserdem stellte die Kommission fest, daß sich diese Angaben weitgehend mit den Auskünften der Ausführer deckten, die den Fragebogen der Kommission teilweise beantwortet hatten.

(12) Da die von Eurostat veröffentlichten Preise bei der Ausfuhr aus Hongkong sich in Wirklichkeit auf die chinesische Ware beziehen, wurden bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises die Mengen und Preise sowohl der Ausfuhren aus der Volksrepublik China als auch der Ausfuhren aus Hongkong berücksichtigt.

E. VERGLEICH

(13) Bei dem Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission die Vergleichbarkeit der die Preise beeinflussenden Unterschiede, insbesondere Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Waren und bei den Kosten für den Transport von der Volksrepublik China in die Gemeinschaft.

Die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Waren betrafen insbesondere die Grösse der Körner, die Reinheit und das Verpackungsmaterial. Die Berichtigung berücksichtigte die Kosten, die dem Einführer für die Überprüfung von Menge und Qualität und für die Wiederverpackung entstanden.

(14) Alle Vergleiche wurden auf der Stufe fob vorgenommen.

(15) Die Spanne wurde durch den Vergleich des monatlichen Normalwertes mit den monatlichen Ausfuhrpreisen ermittelt.

F. DUMPINGSPANNE

(16) Die vorläufige Sachaufklärung ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne der Differenz zwischen dem Normalwert und dem Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft entsprach.

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne belief sich im Untersuchungszeitraum auf 38,73 %.

(17) Da sich die Preise bei der Ausfuhr aus Hongkong in Wirklichkeit auf die chinesische Ware beziehen und die Ware nicht in Hongkong hergestellt wird, wurde für Hongkong keine Dumpingspanne ermittelt.

G. SCHÄDIGUNG

1. Einfuhren der betreffenden Ware - Marktanteile

(18) Die Ware wurde erstmals 1987 aus China in die Gemeinschaft eingeführt. Die Einfuhren erreichten in diesem Jahr 7 876 Tonnen. 1988 stiegen diese Einfuhren auf 20 214 Tonnen oder um 157 % zwischen 1987 und 1988.

Der Anteil der eingeführten Ware an dem Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft war 1986 gleich Null, erreichte 1987 3,6 % und 1988 9,3 %. Dagegen verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 44,7 % 1986 auf 37,1 % 1987 und erreichte dann 1988 wieder 38 %.

2. Entwicklung der Preise

(19) Die gewogenen Durchschnittspreise der Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die den ersten unabhängigen Käufern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden, waren während des Untersuchungszeitraums um 5,4 % niedriger als die entsprechenden Preise der Gemeinschaftshersteller. Dieses Preisniveau reichte zur Deckung der Kosten der Gemeinschaftshersteller nicht aus.

Der Vergleich berücksichtigte Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der eingeführten Waren (siehe Randnummer 13).

(20) Die gewogenen Durchschnittspreise lagen in der Gemeinschaft 1985 bei 1 550 ECU/Tonne und verringerten sich 1986 auf 1 364 ECU/Tonne. 1987 erreichten die gewogenen Durchschnittspreise ihren niedrigsten Stand mit 1 288 ECU/Tonne und hielten sich auf diesem Niveau auch 1988, in erster Linie unter dem Druck der Einfuhren aus China.

Durch diese Dumpingpraktiken waren die Hersteller in der Gemeinschaft nicht in der Lage, Preise zu erzielen, die eine Deckung ihrer Produktionskosten und einen angemessenen Gewinn zugelassen hätten. Diese Spanne war niedriger als die vor den Einfuhren aus China erzielten Gewinne.

3. Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

a) Verbrauch, Produktionskapazität, Produktion, Auslastung der Produktionskapazität und Absatz in der Gemeinschaft

(21) Der Verbrauch erhöhte sich in der Gemeinschaft 1987 um 11,2 % und hielt sich 1988 auf dem gleichen Niveau.

In der gleichen Zeit verringerte sich die Gemeinschaftsproduktion um 5,2 % von 111 321 Tonnen 1987 auf 105 522 Tonnen 1988.

(22) Zur Verbesserung ihrer Rentabilität verringerten die Gemeinschaftshersteller dementsprechend ihre Produktionskapazität von 146 061 Tonnen 1987 auf 134 354 Tonnen 1988 oder um 8 %.

(23) Die Auslastung der Produktionskapazität hatte sich in der Gemeinschaft 1986 vor dem Beginn der Einfuhren aus China von 82,5 % auf 76,2 % verringert und stieg 1987 wieder auf 78,5 % nach diesem Abbau der Produktionskapazität.

(24) Trotz der Umstrukturierungsmaßnahmen der Gemeinschaftshersteller und trotz der vorgenannten Verbrauchszunahme ging der Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1987 um 7,7 % zurück und erhöhte sich 1988 nur um 2 %.

b) Beschäftigung - Rentabilität

(25) Die Beschäftigtenzahl verringerte sich in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1987 um 5,4 % und 1986 um 8,6 %.

(26) Die allgemeine Preisentwicklung zwang die Gemeinschaftshersteller, ihre Preise 1987 um 4,9 % und 1988 um 1,5 % zu senken.

(27) Ausser dem spanischen Hersteller, der während der Übergangszeit durch einen Sonderzoll geschützt blieb, der höher war als der gemeinsame Aussenzoll der ehemaligen Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985, erlitten die Gemeinschaftshersteller während dieser Zeit erhebliche Verluste oder konnten nur mit Mühe ihre Produktionskosten decken, und dies trotz einer höheren Nachfrage nach Silicium-Metall.

Die Verluste der Gemeinschaftshersteller erreichten während des Untersuchungszeitraums 1 % bis 13 %.

Die Kommission stellte fest, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch einen erheblichen Rentabilitätsverlust eine bedeutende Schädigung erlitten hatte.

4. Ursächlicher Zusammenhang

(28) Seit 1987 ist ein starker Anstieg der Einfuhren aus dem betreffenden Land zu Preisen weit unter den Produktionskosten in der Gemeinschaft festzustellen.

(29) Die Verbrauchszunahme in der Gemeinschaft erklärt nicht den Anstieg der Einfuhren aus der Volksrepublik China, wie die Zahlen für 1987 und 1988 beweisen. Der Marktanteil der chinesischen Ware hat sich in diesen beiden Jahren mehr als verdoppelt, während der Verbrauch in der Gemeinschaft 1987 sehr viel weniger stark gestiegen ist und sich 1988 auf dem gleichen Niveau hielt.

(30) Ferner verringerten sich die Einfuhren aus allen übrigen Drittländern von 59,3 % 1987 auf 52,7 % 1988.

Die Einfuhren aus den drei wichtisten dritten Lieferländern (Norwegen, Südafrika und Brasilien) blieben konstant.

Die Kommission stellte fest, daß die Preise der aus allen übrigen Drittländern eingeführten Waren höher waren als die chinesischen Preise.

(31) Aufgrund dieses Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Auswirkungen der Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China für sich genommen als die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

I. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(32) Da den Gemeinschaftsherstellern von Silicium-Metall sowohl nach Rentabilität als auch Marktanteilen eine bedeutende Schädigung verursacht worden ist, vertritt die Kommission die Auffassung, daß ohne Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren, die eindeutig für den Schaden verantwortlich sind, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion der betreffenden Ware unter Umständen einstellen muß. Da es sich um ein Ausgangsprodukt für eine Vielzahl von technologisch führenden Industriezweigen handelt und eine vollständige Abhängigkeit von Versorgungsquellen ausserhalb der Gemeinschaft vermieden werden muß, hätte der Fortfall dieser Produktion in der Gemeinschaft nach Auffassung der Kommission unerwünschte Folgen für einen grossen Teil der Gemeinschaftsindustrie. (33) Die räumliche Entfernung zwischen der Gemeinschaft und den meisten Drittländern, die Silicium-Metall herstellen, ist sehr groß. Ausserdem sind die bedeutenden Unterschiede in der Qualität der eingeführten Waren und die Unterschiede in der Fertigungstechnik der Drittländer zu berücksichtigen.

Die Kommission berücksichtigte auch die Bemerkungen eines Abnehmers-Verarbeiters, wonach er nur dank der Einfuhren zu Dumpingpreisen seine Fertigware zu wettbewerbsfähigen Preisen verkaufen könne.

Die Kommission stellte jedoch fest, daß dieser Abnehmer während des Untersuchungszeitraums nur 2,7 % seines gesamten Bedarfs an Silicium-Metall von chinesischen Lieferanten bezogen hatte. Ausserdem beruhten die bisherigen Preisvorteile der Käufer auf unlauteren Handelspraktiken, und es besteht kein Grund, diese unlauteren Preise weiterhin zuzulassen.

(34) Die Kommission ist folglich der Auffassung, daß im Interesse der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt eine faire Wettbewerbsituation wiederherzustellen ist und daß die Interessen der Gemeinschaftshersteller die Interessen der Abnehmer-Verarbeiter, die die Ware zu Dumpingpreisen kauften, überwiegen.

J. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGZÖLLE

(35) Bei der Berechnung des erforderlichen Zolls zur Beseitigung der Schädigung verglich die Kommission den durchschnittlichen Einfuhrpreis der chinesischen Ware mit einem theoretischen Verkaufspreis, der dem Gemeinschaftsherstellern Verkäufe mit Gewinn ermöglicht. Dieser Vergleich ergab im Durchschnitt 14,7 %, was 18,7 % auf Cif-Basis entspricht.

Bei der Bestimmung dieses theoretischen Verkaufspreises wurde den Produktionskosten des als besonders leistungsfähig angesehenen Gemeinschaftsherstellers eine Gewinnspanne von 6,5 % hinzugerechnet, die als das Minimum gilt, damit die Gemeinschaftshersteller einen angemessenen Investitionsertrag erzielen.

Der Preis frei Grenze der Gemeinschaft muß also zur Beseitigung der Schädigung um diesen Prozentsatz erhöht werden.

(36) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß ein niedrigerer Zoll als die festgestellte Dumpingspanne von 38,7 % ausreicht, um die durch die betreffenden Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen.

(37) Dabei berücksichtigte die Kommission einerseits die Höhe der Preise der betreffenden Einfuhren, die auch die Gewinnspanne des Einführers und die Zölle umfasste, und andererseits einen Mindestverkaufspreis, der den Gemeinschaftsherstellern die Deckung der Produktionskosten und einen angemessenen Gewinn ermöglicht.

(38) Da die Untersuchung ergab, daß die Einfuhren, die in den Gemeinschaftsstatistiken mit Ursprung in Hongkong erfasst waren, in Wirklichkeit aus China stammten, ist gegenüber der Ware mit Ursprung in diesem Land kein Antidumpingzoll einzuführen und das Verfahren gegenüber Hongkong einzustellen.

(39) Es empfiehlt sich, eine Frist festzusetzen, innerhalb der die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Silicium-Metall des KN-Code 2804 69 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz beträgt 18,7 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(3) Die geltenden Zollbestimmungen sind maßgebend.

(4) Die Abfertigung der unter Absatz 1 genannten Ware zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft wird von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig gemacht.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die interessierten Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

Artikel 3

Das Verfahren betreffend die aus Hongkong eingeführten Waren wird ohne Einführung eines Antidumpingzolls eingestellt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gilt sie für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 1990

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 26 vom 1. 2. 1989, S. 8.

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