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Document 31990R0717

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 717/90 DES RATES vom 22. Maerz 1990 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsaetze des Gemeinsamen Zolltarifs fuer ein chemisches Erzeugnis

    ABl. L 80 vom 27.3.1990, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/717/oj

    31990R0717

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 717/90 DES RATES vom 22. Maerz 1990 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsaetze des Gemeinsamen Zolltarifs fuer ein chemisches Erzeugnis

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1990 S. 0004 - 0004


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 717/90 DES RATES

    vom 22. März 1990

    zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für ein chemisches Erzeugnis

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Für das Erzeugnis, das Gegenstand dieser Verordnung ist, wurden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis 31. März 1990 ausgesetzt, insbesondere, weil eine entsprechende Gemeinschaftsproduktion nicht besteht. Eine auf dem Gemeinschaftsmarkt durchgeführte Untersuchung hat ergeben, daß diese Produktion in den kommenden Monaten zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die Aussetzung der Zollsätze für dieses Erzeugnis um einen begrenzten Zeitraum zu verlängern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der autonome Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wird für die im Anhang aufgeführte Ware für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1990 vollständig ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. April 1990 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. März 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. FLYNN

    ANHANG

    1.2.3 // // // // KN-Code // Warenbezeichnung // Autonomer Zollsatz (%) // // // // ex 3903 90 00 // Copolymer, ganz aus Maleinsäureanhydrid und Styrol oder ganz aus Maleinsäureanhydrid, Styrol und einem Acrylmonomer, auch mit einem Anteil an Styrol-Butadien-Blockcopolymer, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 Buchstabe b) zu Kapitel 39 // 0 // // //

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