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Document 21990A0320(02)

KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

ABl. L 74 vom 20.3.1990, p. 15–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

Related Council decision

21990A0320(02)

KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen -

Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/1990 S. 0015


KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und

DIE REPUBLIK FINNLAND,

nachstehend "Finnland" genannt,

zusammen nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit geschlossen, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Rat" genannt) hat mit Beschluß vom 17. November 1987 ein Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987 bis 1991) festgelegt, das - unter anderem - Forschungsschwerpunkte in AIDS, Entwicklung medizinischer Technologie und Strukturforschung im Gesundheitswesen einschließt.

In Finnland werden umfassende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen durchgeführt.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird voraussichtlich wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Finnland beabsichtigen, in Übereinstimmung mit den für ihre nationalen Programme geltenden Bestimmungen und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen, und sind bereit, diese Forschungen in einen Koordinierungsprozeß einzubeziehen, von dem sie einen beiderseitigen Nutzen erwarten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1991 bei den folgenden Forschungsschwerpunkten des Gemeinschaftsprogramms zusammen:

- AIDS (Schwerpunkt I.2),

- Entwicklung medizinischer Technologie (Schwerpunkt II.1),

- Strukturforschung im Gesundheitswesen (Schwerpunkt II.2).

Die unter dieses Abkommen fallenden Forschungsbereiche sind in Anhang A aufgeführt.

Die Zusammenarbeit besteht in der Koordinierung der Tätigkeiten, die Teil der Forschungsprogramme Finnlands und der Gemeinschaft sind.

Finnland und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bleiben für die von ihren nationalen Einrichtungen oder Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten voll verantwortlich.

Artikel 2

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Kommission" genannt) ist für die Durchführung der Koordinierungstätigkeiten verantwortlich.

Sie wird bei ihren Aufgaben vom Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschuß für Forschung auf den Gebieten Medizin und Gesundheit (nachstehend "BVKA" genannt) unterstützt, der durch den Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates eingesetzt worden ist. Dieser

BVKA kann durch Ausschüsse für die konzertierte Aktion (COMAC) unterstützt werden, die sich aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benannten Sachverständigen zusammensetzen.

Der BVKA zusammen mit den COMACs, die für die in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte zuständig sind, wird durch zwei von Finnland ernannte Vertreter erweitert, die von einem finnischen Sachverständigen unterstützt oder vertreten werden können. Diese Vertreter und/oder Sachverständigen nehmen an den Sitzungen des BVKA und der COMACs im Zusammenhang mit den die Forschungsschwerpunkte betreffenden Punkten teil.

Artikel 3

Der veranschlagte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten wird entsprechend dem Betrag festgesetzt, der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung steht und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission im Zusammenhang mit Koordinierungskosten sowie Management- und Verwaltungsausgaben sowie Stipendien vorgesehen ist.

Der veranschlagte finanzielle Beitrag Finnlands zu diesen Kosten und Ausgaben steht im Verhältnis zum Beitrag der Gemeinschaft. Der Proportionalitätsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt Finnlands zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Finnlands zu Marktpreisen andererseits. Dieses Verhältnis wird auf der Grundlage der aktuellsten statistischen Daten der ÖCD berechnet.

Die gesamten finanziellen Beiträge der Vertragsparteien für den in Artikel 1 genannten Zeitraum werden veranschlagt auf:

- 29 665 000 ECU für die Gemeinschaft,

- 593 100 ECU für Finnland.

Die Ecu wird in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2626/84, definiert.

Die für den finanziellen Beitrag Finnlands geltenden Vorschriften sind in Anhang B festgelegt.

Artikel 4

Im Verlauf des dritten Jahres bewertet die Kommission das Programm unter Berücksichtigung der Ziele der in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte. Als Ergebnis dieser Bewertung kann die Kommission nach Anhörung des BVKA dem Rat einen Vorschlag für eine Revision einiger oder sämtlicher Forschungsschwerpunkte unterbreiten. Finnland wird über die Ergebnisse dieser Bewertung sowie über eine mögliche Revision unterrichtet.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Finnland und die Kommission tauschen regelmässig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Forschungsaktionen aus. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Finnland übermitteln der Kommission alle für Koordinierungszwecke erforderlichen Informationen. Sie bemühen sich ferner, der Kommission Informationen über ähnliche Forschungsarbeiten zu übermitteln, die von Einrichtungen, die ihnen nicht unterstehen, geplant oder durchgeführt werden. Die Informationen werden auf Wunsch des Beteiligten, von dem sie stammen, vertraulich behandelt.

Nach Vollendung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem BVKA den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, dem Europäischen Parlament und Finnland einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse der Forschungsarbeiten.

Artikel 6

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Finnland andererseits.

Artikel 7

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen gilt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum.

Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen unter gemeinsam festgelegten Bedingungen gekündigt werden. Finnland wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit.

(2) Fasst die Gemeinschaft einen Beschluß über das Gemeinschaftsprogramm, so werden die Anhänge A und B

in Übereinstimmung mit dem Beschluß der Gemeinschaft geändert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Artikel 9

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und finnischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ANHANG A UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE FORSCHUNGSBEREICHE Schwerpunkt I.2 - AIDS

Bereich I.2.1: Krankheitsüberwachung und -verhütung

Bereich I.2.2: Viro-immunologische Forschung

Bereich I.2.3: Klinische Forschung

Schwerpunkt II.1 - Entwicklung medizinischer Technologie

Bereich II.1.1: Diagnoseverfahren und Überwachung

Bereich II.1.2: Behandlung und Rehabilitation

Bereich II.1.3: Technische und klinische Evaluierung

Schwerpunkt II.2 - Strukturforschung im Gesundheitswesen (1)

Bereich II.2.1: Forschung auf dem Gebiet der Vorbeugung

Bereich II.2.2: Forschung über Versorgungssysteme im Gesundheitswesen

Bereich II.2.3: Forschung über die Organisation des Gesundheitswesens

Bereich II.2.4: Bewertung von Gesundheitstechnologien

- Bewertung integrierter Verhütungs- und Überwachungsprogramme für nichtübertragbare Krankheiten (im Bereich II.2.1 vorgesehen),

- umfassende Pflege geistig Kranker in der Gemeinschaft (im Bereich II.2.2 vorgesehen),

- Planung und Verwaltung der Gesundheitsversorgung (im Bereich II.2.3 vorgesehen),

- Bewertung üblicher klinischer Verfahren in Krankenhäusern (im Bereich II.2.3 vorgesehen).

(1) Die folgenden Aktionen werden durch Seminare, Studien und Personalaustausch zu Ausbildungszwecken durchgeführt:

ANHANG B VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG Artikel 1

Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Finnlands gemäß Artikel 3 des Abkommens fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder wenn sich durch eine Überarbeitung des Gemeinschaftsprogramms gemäß Artikel 8 des Abkommens die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Finnland die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den jährlichen Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird sowohl in Ecu als auch in der Währung Finnlands ausgedrückt. Der Wert in finnischer Währung des Beitrags in Ecu wird am Tag des Abrufs festgelegt.

Die Reisekosten, die den finnischen Vertretern und Sachverständigen durch die Beteiligung an den Arbeiten des BVKA und der COMACs im Sinne von Artikel 2 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen und insbesondere mit dem Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates erstattet.

Finnland überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate nach dem Abruf. Bei verspäteter Beitragsleistung hat Finnland Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.

Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission gezahlt wird.

Artikel 3

Die Mittel aus den Beiträgen Finnlands kommen den drei Forschungsschwerpunkten zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.

Artikel 4

In der anliegenden Tabelle ist der vorläufige Fälligkeitsplan für die Kosten gemäß Artikel 3 des Abkommens festgelegt.

Artikel 5

Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach den geltenden Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 6

Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die drei Forschungsschwerpunkte erstellt und Finnland zur Unterrichtung übermittelt.

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