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Documento 31989R2488
Commission Regulation (EEC) No 2488/89 of 14 August 1989 amending Regulation (EEC) No 2450/89 on the supply of various lots of skimmed-milk powder as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2488/89 DER KOMMISSION vom 14. August 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2450/89 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2488/89 DER KOMMISSION vom 14. August 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2450/89 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 238 vom 15.8.1989, p. 26—28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Já não está em vigor, Data do termo de validade: 22/12/1989
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2488/89 DER KOMMISSION vom 14. August 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2450/89 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 238 vom 15/08/1989 S. 0026 - 0028
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2488/89 DER KOMMISSION vom 14 . August 1989 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2450/89 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2450/89 der Kommission ( 3 ) wurde eine Ausschreibung durchgeführt über die Lieferung als Nahrungsmittelhilfe von 7 149 Tonnen Magermilchpulver zugunsten von Euronaid, UNRWA und WFP . Auf Antrag des Begünstigten ist es angezeigt, bestimmte Bedingungen des Anhangs der genannten Verordnung zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 2450/89 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 14 . August 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30. 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 21 . 6 . 1989, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 233 vom 10 . 8 . 1989, S . 14 . ANHANG ANHANG I PARTIEN A, B, C, D und E 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 317/89 bis 321/89 - Beschluß der Kommission vom 19 . 4 . 1989 2 . Programm : 1989 3 . Begünstigter ( 6 ) ( 12 ): UNRWA Headquarters, Vienna International Center, PO Box 700, A-1400 Vienna, Telex : 135310 UNRWA A 4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ) ( 7 ): siehe Anhang III 5 . Bestimmungsort oder -land : A : Israel; B : Syrien; C und D : Jordanien; E : Libanon 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : mit Vitaminen angereichertes Magermilchpulver 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 8 ) ( 14 ) ( 15 ): siehe ABl . Nr . C 216 vom 14. 8 . 1987, S . 4, unter I 1 B 1 bis I 1 B 3 8 . Gesamtmenge : 2 307 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 5 ( A : 510 Tonnen; B : 482 Tonnen; C : 490 Tonnen; D : 245 Tonnen; E : 580 Tonnen ) 10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 10 ): 1 kg, in Containern zu 20 Fuß ( ABl. Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 5, unter I 1 B 4 und I 1 B 4.1 ); Partie A : ( 9 ); Partien C und D : ( 11 ) Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : siehe Anhang II und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 unter I 1 B 5 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden 12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : A : Ashdod; B : Lattakia; C und D : Aqaba; E : Beirut, Option : Lattakia 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : A, B, C und E : 1 . - 15 . 10 . 1989; D : 20 . - 30 . 10 . 1989 18 . Lieferfrist : A, B, C und E : 30 . 11 . 1989; D : 15 . 12 . 1989 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 28 . 8 . 1989, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 4 . 9 . 1989, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : A, B, C und E : 7 . - 22 . 10. 1989; D : 27 . 10 . - 6 . 11 . 1989 c ) Lieferfrist : A, B, C und E : 7 . 12 . 1989; D : 22 . 12 . 1989 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe : Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 16 . 6 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1706/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 166 vom 16 . 6 . 1989, S . 36 ) festgesetzte Erstattung PARTIEN F, G, H, I, K und L 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): siehe Anhang II - Beschluß der Kommission vom 3 . 3 . 1989 2 . Programm : 1989 3 . Begünstigter : Partien F, G, H, I und K : Euronaid, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest, Partie L : WFP, Via Cristoforo Colombo 426, I-00145 Roma, Telex 626675 WFP I 4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ): siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987 5 . Bestimmungsort oder -land : siehe Anhang II 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Magermilchpulver, angereichert mit Vitaminen 7 . Merkmale und Qualität der Ware : siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 ( I 1 B 1 bis I 1 B 3 ) Partien F, G, H, I und K ( 16 ) ( 17 ) ( 18 ); Teilmengen F5 und K4 ( 13 ) ( 16 ) ( 17 ) ( 18 ); Partie L ( 2 ) ( 14 ) ( 15 ) 8 . Gesamtmenge : 4 842 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 6 ( F : 820 Tonnen; G : 975 Tonnen; H : 1 110 Tonnen; I : 945 Tonnen; K : 335 Tonnen; L : 657 Tonnen ) 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg ( ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 6 ( I 1 B 4 und I 1 B 4.3 )) Partien F, G, H und I ( 21 ) Ergänzende Aufschrift auf der Verpackung : siehe Anhang II (ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 ( I 1 B 5 )) 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt . Partien F, G, H und I ( 19 ) ( 20 ); Partie L ( 22 ) ( 23 ) Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden 12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 20 . - 30 . 10 . 1989 18. Lieferfrist : - 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 28 . 8 . 1989, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 4 . 9 . 1989, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 27 . 10 . - 7 . 11 . 1989 c ) Lieferfrist : - 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe : Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 16 . 6 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1706/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 166 vom 16 . 6 . 1989, S . 36 ) festgesetzte Erstattung"