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Documento 31989R2488

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2488/89 DER KOMMISSION vom 14. August 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2450/89 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    ABl. L 238 vom 15.8.1989, p. 26—28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Estatuto jurídico do documento Já não está em vigor, Data do termo de validade: 22/12/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2488/oj

    31989R2488

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2488/89 DER KOMMISSION vom 14. August 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2450/89 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

    Amtsblatt Nr. L 238 vom 15/08/1989 S. 0026 - 0028


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2488/89 DER KOMMISSION vom 14 . August 1989 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2450/89 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2450/89 der Kommission ( 3 ) wurde eine Ausschreibung durchgeführt über die Lieferung als Nahrungsmittelhilfe von 7 149 Tonnen Magermilchpulver zugunsten von Euronaid, UNRWA und WFP . Auf Antrag des Begünstigten ist es angezeigt, bestimmte Bedingungen des Anhangs der genannten Verordnung zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 2450/89 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt .

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 14 . August 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30. 12 . 1986, S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 21 . 6 . 1989, S . 1 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 233 vom 10 . 8 . 1989, S . 14 .

    ANHANG ANHANG I PARTIEN A, B, C, D und E

    1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 317/89 bis 321/89 - Beschluß der Kommission vom 19 . 4 . 1989

    2 . Programm : 1989

    3 . Begünstigter ( 6 ) ( 12 ): UNRWA Headquarters, Vienna International Center, PO Box 700, A-1400 Vienna, Telex : 135310 UNRWA A

    4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ) ( 7 ): siehe Anhang III

    5 . Bestimmungsort oder -land : A : Israel; B : Syrien; C und D : Jordanien; E : Libanon

    6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : mit Vitaminen angereichertes Magermilchpulver

    7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 8 ) ( 14 ) ( 15 ): siehe ABl . Nr . C 216 vom 14. 8 . 1987, S . 4, unter I 1 B 1 bis I 1 B 3

    8 . Gesamtmenge : 2 307 Tonnen

    9 . Anzahl der Partien : 5 ( A : 510 Tonnen; B : 482 Tonnen; C : 490 Tonnen; D : 245 Tonnen; E : 580 Tonnen )

    10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 10 ): 1 kg, in Containern zu 20 Fuß ( ABl. Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 5, unter I 1 B 4 und I 1 B 4.1 ); Partie A : ( 9 ); Partien C und D : ( 11 )

    Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : siehe Anhang II

    und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 unter I 1 B 5

    11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt

    Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden

    12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht

    13 . Verschiffungshafen : -

    14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

    15 . Löschhafen : A : Ashdod; B : Lattakia; C und D : Aqaba; E : Beirut, Option : Lattakia

    16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

    17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : A, B, C und E : 1 . - 15 . 10 . 1989; D : 20 . - 30 . 10 . 1989

    18 . Lieferfrist : A, B, C und E : 30 . 11 . 1989; D : 15 . 12 . 1989

    19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

    20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 28 . 8 . 1989, 12 Uhr

    21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

    a ) Frist für die Angebotsabgabe : 4 . 9 . 1989, 12 Uhr

    b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : A, B, C und E : 7 . - 22 . 10. 1989; D : 27 . 10 . - 6 . 11 . 1989

    c ) Lieferfrist : A, B, C und E : 7 . 12 . 1989; D : 22 . 12 . 1989

    22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne

    23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

    24 . Anschrift für die Angebotsabgabe :

    Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B )

    25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 16 . 6 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1706/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 166 vom 16 . 6 . 1989, S . 36 ) festgesetzte Erstattung

    PARTIEN F, G, H, I, K und L

    1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): siehe Anhang II - Beschluß der Kommission vom 3 . 3 . 1989

    2 . Programm : 1989

    3 . Begünstigter : Partien F, G, H, I und K : Euronaid, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest,

    Partie L : WFP, Via Cristoforo Colombo 426, I-00145 Roma, Telex 626675 WFP I

    4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ): siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

    5 . Bestimmungsort oder -land : siehe Anhang II

    6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Magermilchpulver, angereichert mit Vitaminen

    7 . Merkmale und Qualität der Ware : siehe ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 ( I 1 B 1 bis I 1 B 3 )

    Partien F, G, H, I und K ( 16 ) ( 17 ) ( 18 ); Teilmengen F5 und K4 ( 13 ) ( 16 ) ( 17 ) ( 18 ); Partie L ( 2 ) ( 14 ) ( 15 )

    8 . Gesamtmenge : 4 842 Tonnen

    9 . Anzahl der Partien : 6 ( F : 820 Tonnen; G : 975 Tonnen; H : 1 110 Tonnen; I : 945 Tonnen; K : 335 Tonnen; L : 657 Tonnen )

    10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg

    ( ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 6 ( I 1 B 4 und I 1 B 4.3 )) Partien F, G, H und I ( 21 )

    Ergänzende Aufschrift auf der Verpackung : siehe Anhang II

    (ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 ( I 1 B 5 ))

    11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt . Partien F, G, H und I ( 19 ) ( 20 ); Partie L ( 22 ) ( 23 )

    Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden

    12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

    13 . Verschiffungshafen : -

    14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

    15 . Löschhafen : -

    16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

    17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 20 . - 30 . 10 . 1989

    18. Lieferfrist : -

    19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

    20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 28 . 8 . 1989, 12 Uhr

    21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

    a ) Frist für die Angebotsabgabe : 4 . 9 . 1989, 12 Uhr

    b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 27 . 10 . - 7 . 11 . 1989

    c ) Lieferfrist : -

    22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne

    23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

    24 . Anschrift für die Angebotsabgabe :

    Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B )

    25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 16 . 6 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1706/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 166 vom 16 . 6 . 1989, S . 36 ) festgesetzte Erstattung"

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